Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1979 über die Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-01-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37 Abs. 10 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1973 und 85/1978 wird verordnet:

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Allgemeines

§ 1. (1) Die Benützung der Hochschulbibliotheken ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 zu gewährleisten:

1.

durch Bereitstellung der Bestände und von Katalogen sowie technischen Geräten in Räumen der Hochschulbibliothek;

2.

durch Bereitstellung der Bestände in Räumen anderer Hochschuleinrichtungen;

3.

durch Entlehnung der Bestände zur Benützung außerhalb der Hochschulbibliothek;

4.

durch Vermittlung an der Hochschulbibliothek nicht vorhandener Werke aus anderen Bibliotheken;

5.

durch Herstellung oder Vermittlung photographischer oder anderer Reproduktionen nach Vorlagen aus Beständen der Hochschulbibliothek oder anderer Bibliotheken;

6.

durch Informationsdienstleistungen, insbesondere durch bibliographische Auskünfte.

(2) Benützung im Sinne dieser Verordnung ist nicht:

1.

die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken,

2.

die Bereitstellung von Werken zur Herstellung von Reproduktionen, die für die Veröffentlichung bestimmt sind.

(3) Zur Benützung der Hochschulbibliothek sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt:

1.

Personen über 18 Jahren,

2.

Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule sind,

3.

sonstige Personen mit Bewilligung der Hochschulbibliothek, soweit dies in der Benützungsordnung vorgesehen ist.

4.

Dienststellen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie juristische Personen einschließlich internationaler Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben, Ständige Vertretungen bei diesen und ausländische Vertretungsbehörden in Österreich;

5.

ausländische Bibliotheken im Rahmen des internationalen Leihverkehrs.

(4) Die Bereitstellung von Werken zur Benützung ist insoweit einzuschränken, als deren Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist.

(5) Im Sinne dieser Verordnung ist unter

1.

„Werk“ jedes Einzelstück von Druckwerken, Schriftwerken und sonstigen Informationsträgern (Schallträger, Lichtbilder, Filme und dergleichen) das zu den Beständen der Hochschulbibliothek gehört oder durch die Hochschulbibliothek zur Benützung beschafft wird;

2.

„Leseraum“ jeder zur Benützung der Bestände innerhalb der Hochschulbibliothek bestimmte Raum;

3.

„Magazin“ ein Raum, in dem nicht zur freien Entnahme bestimmte Bestände aufgestellt sind;

4.

„Freihandaufstellung“ die Aufstellung von Werken zur freien Entnahme;

5.

„Benützungsordnung“ die Verordnung betreffend nähere Regelungen über die Benützung sowie über die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek gemäß § 37 Abs. 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes;

6.

„Lehrbuchsammlung“ die Menge jener Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren angeschafft und vom übrigen Bestand getrennt aufgestellt werden,

zu verstehen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Öffnungszeiten

§ 2. (1) Die Öffnungszeiten sind in der Benützungsordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse derart festzusetzen, daß die Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek in den Leseräumen während der Unterrichtszeit im Ausmaß von mindestens 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist. In der unterrichtsfreien Zeit vermindert sich das Ausmaß der Öffnungszeit auf mindestens 20 Stunden pro Woche.

(2) Die Benützung durch Entlehnung (§ 1 Abs. 1 Z 3), die Bestellung von Reproduktionen (§ 1 Abs. 1 Z 5) sowie die Leistung von Informations- und Auskunftsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z 6) ist mindestens während der um die Hälfte verminderten Öffnungszeiten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Soweit die Benützung technischer Geräte nur unter Aufsicht oder mit Unterstützung durch speziell ausgebildete Bibliotheksbedienstete in Betracht kommt, ist sie zu bestimmten in der Benützungsordnung festzusetzenden Stunden zu ermöglichen.

(3) Die Öffnungszeiten und Benützungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 sind möglichst gleichmäßig auf die Werktage einer Woche aufzuteilen. An Samstagen ist die Festlegung verkürzter Öffnungszeiten oder die Schließung der Hochschulbibliothek zulässig. Sind nur Teile einer Woche unterrichtsfrei, so hat auf diese ein aliquoter Anteil der in den Abs. 1 und 2 genannten Öffnungs- und Benützungszeiten zu entfallen.

(4) Eine Schließung der Hochschulbibliothek zur Durchführung unerläßlicher sachlich-organisatorischer Maßnahmen ist nur während eines Teiles der unterrichtsfreien Zeit, dessen Ausmaß im Kalenderjahr acht Wochen nicht überschreiten darf, zulässig. Bei Festlegung der Schließungszeiten ist auf allenfalls am Hochschulort bestehende Benützungsmöglichkeiten anderer wissenschaftlicher Bibliotheken Bedacht zu nehmen. Die Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek in dringenden Ausnahmefällen ist auch während der Schließungszeit zu ermöglichen.

(5) Sind Regelungen über die Benützungszeiten von räumlich getrennt untergebrachten Beständen im Sinne des § 5 erforderlich, so sind diese in der Benützungsordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und die Bedürfnisse der Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu treffen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Ordnung und Sicherheit

§ 3. (1) Die Kenntnisnahme der Bibliotheksordnung, insbesondere der §§ 3 Abs. 2 bis 9 sowie 9 Abs. 1 und 4, und der Benützungsordnung ist vom Benützer (zeichnungsberechtigten Bevollmächtigten gemäß § 6 Abs. 3 Z 4) bei der Entgegennahme der Entlehnkarte (§ 6 Abs. 3 Z 2 und 3) oder der Benützerkarte (§ 11 Abs. 1 Z 2), sonst bei Bestellung von Werken durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Die Benützer sind verpflichtet, der Hochschulbibliothek alle von ihr verlangten, zur Sicherung ihrer Ansprüche erforderlichen Angaben, insbesondere den Vor- und Familiennamen (die Bezeichnung der benützungsberechtigten Einrichtung) und die Anschrift, bekanntzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Die Mitnahme von Sachen, die eine Gefährdung für andere Personen, das Inventar oder die Bestände oder eine Behinderung des Benützerbetriebes darstellen können, sowie von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, in Räume der Hochschulbibliothek ist unzulässig.

(4) In den Räumen der Hochschulbibliothek ist jedes die Bibliotheksbenützer störende Verhalten zu unterlassen. Rauchen, Essen und Trinken ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen gestattet. Das Betreten von Magazinen darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung eines Bibliotheksbediensteten gestattet werden. Den der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars und der Bestände dienenden Anordnungen des Bibliotheksdirektors und des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Diese sind insbesondere befugt, sich von jedem Benützer einen amtlichen Ausweis (die Entlehnkarte oder Benützerkarte) sowie beim Verlassen der Bibliotheksräume den Inhalt mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen vorzeigen zu lassen.

(5) Das Inventar der Hochschulbibliothek ist mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme von Katalogkarten sowie Änderungen oder Zusätze in den Katalogeintragungen sind den Benützern untersagt.

(6) Die Benützer haben die ihnen anvertrauten Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung, einschließlich Durchzeichnen sowie Eintragungen jeder Art, zu bewahren. Soweit bei künstlerisch-praktischem Gebrauch von Werken Eintragungen unvermeidlich sind, dürfen diese nur mit leichten Bleistiftstrichen vorgenommen werden.

(7) Soweit eine Freihandaufstellung nicht vorgesehen und soweit nicht § 11 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist, hat der Benützer (zeichnungsberechtigte Bevollmächtigte gemäß § 6 Abs. 3 Z 4) den Empfang der benützten Werke durch Unterschrift zu bestätigen. Bestellscheine gelten nach Unterfertigung und Übernahme des Werkes als Empfangsbestätigung. Der Benützer ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückstellung für das Werk verantwortlich. Bei der Rückstellung ist ihm der Empfangsabschnitt des Bestellscheines oder eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung auszuhändigen.

(8) Für den Verlust und die Beschädigung von Werken sowie des sonstigen Inventars der Hochschulbibliothek ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, nach dem Grade des Verschuldens Ersatz zu leisten (§§ 1331 und 1332 ABGB).

(9) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollmaßnahmen und Anweisungen des Bibliotheksdirektors oder des Bibliothekspersonals sowie gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 8 hat der Bibliotheksdirektor nach erfolgloser Abmahnung mit Bescheid eine Benützungsbeschränkung zu erlassen. Ein dauernder Entzug der Benützungsberechtigung ist nur zulässig, wenn derartige Verstöße auf andere Art nicht verhindert werden können.

(10) Die Hochschulbibliothek oder Teile derselben sind zu schließen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

(11) Auf Verlangen des Bibliotheksdirektors hat das Rektorat das Ausscheiden von Angehörigen des Hochschulpersonals (§ 8 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) aus dem Verband der Hochschule der Hochschulbibliothek laufend mitzuteilen.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Benützung in der Hochschulbibliothek

§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Personen sind zur Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek und der im Wege der Fernleihe beschafften Werke in den Leseräumen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Leserplätze berechtigt.

(2) Im Bereich der Leseräume ist nach Möglichkeit für eine Freihandaufstellung zu sorgen. Hiebei ist auf die leichte Auffindbarkeit und Zugänglichkeit der Bestände zu achten.

(3) Die Bestellung von Werken, die nicht in Freihandaufstellung bereitgestellt sind, hat alle von der Hochschulbibliothek verlangten Angaben über das bestellte Werk und seinen Standort, soweit diese dem Benützer bekannt sind, oder von ihm festgestellt werden können, zu enthalten.

(4) Die Fristen für die Bereitstellung und Benützung der gemäß Abs. 3 in die Leseräume bestellten Werke dürfen nicht länger, der Umfang der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung gestellten Werke) darf nicht größer sein als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes und die Interessen anderer Benützer dies zulassen. Eine vorzeitige Rückstellung kann verlangt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehr- und Forschungsbetriebes unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Benützung von Werken, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur mit besonderer Genehmigung in den von der Hochschulbibliothek für die Benützung solcher Werke bestimmten, mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgestatteten Räumen zulässig. Hiebei sind dem Benützer die aus konservatorischen Gründen erforderlichen zusätzlichen Bedingungen bekanntzugeben. Die Genehmigung darf nur bei Glaubhaftmachung eines berücksichtigungswürdigen wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen Interesses erteilt werden.

(6) Dem Benützer stehen die von der Hochschulbibliothek bereitgestellten Kataloge, bibliographischen Hilfsmittel und für Selbstbedienung bestimmten technischen Geräte zur Verfügung. Er kann sich des Rates und in schwierigen Fragen der Literatursuche der Unterstützung des Bibliothekspersonals bedienen. Dieses ist verpflichtet, im erforderlichen Fall Auskunft über die sonst in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations- oder Referral-Dienste zu erteilen.

(7) Soweit gesetzliche Vorschriften und der Zustand der Objekte es zulassen, hat die Hochschulbibliothek nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Einrichtungen auf Bestellung gegen Kostenersatz gemäß § 7 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, photographische und ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken vermittelten Werken herzustellen oder die Herstellung zu ermöglichen.

(8) Für die Benützung der von den Hochschulbibliotheken bereitgestellten Datenbanken ist grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu verrechnen. Zugriffe auf die von den Universitätsbibliotheken allgemein zugänglich gemachten Datenbanken sind jedoch kostenlos:

1.

wenn sie auf Datenbanken erfolgen, die im Netzwerk des Österreichischen Bibliothekenverbundes oder im lokalen Netzwerk der jeweiligen Universitätsbibliothek integriert sind und keine Rechte Dritter berührt werden;

2.

wenn beziehungsweise insoweit eine entgeltliche Nutzung, zB aus vertraglichen Gründen, ausgeschlossen ist;

3.

wenn sie von Angehörigen der jeweiligen Universität erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die Recherchen im Rahmen der Ausbildung des Benützers bzw. im Rahmen der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität erfolgen;

4.

wenn insgesamt der mit der Verrechnung der Entgelte verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Gesamteinnahmen steht.

(9) Die Durchführung der von der Hochschulbibliothek im Auftrag Dritter übernommenen Recherchetätigkeiten erfolgt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Abs. 8 Z 3 gilt entsprechend.

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Bereitstellung in Räumen anderer Hochschuleinrichtungen

§ 5. (1) Werke, die zur Durchführung der einem Institut obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben notwendig sind, und nicht auch von anderen Instituten laufend benötigt werden, können in Räumen des Institutes zur Benützung bereitgestellt werden. Bereitstellungen dieser Art sind unzulässig, wenn eine Benützung der Werke durch am Institut tätige Personen an der Hochschulbibliothek wegen der geringen Entfernung des Institutes von dieser zumutbar erscheint und nicht andere organisatorische Gründe dafür sprechen.

(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Bestände sind in einer Liste oder durch schriftliche Bezugnahme auf einschlägige Inventare oder Kataloge zu erfassen; die Verzeichnisse sind vom Bibliotheksdirektor und vom Institutsleiter zu unterzeichnen.

(3) Der Institutsleiter ist verpflichtet, für die Durchführung von Kontrollen den hiezu bestimmten Bediensteten der Hochschulbibliothek in angemessenen Zeitabständen den Zugriff zu den am Institut bereitgestellten Werken zu gestatten. Im übrigen obliegt die Obsorge für die Sicherheit der Bestände sowie für ihre Zugänglichkeit dem Institutsleiter. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5, 6 und 8 sind anzuwenden.

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