Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. März 1979 über die Studienordnung für das Studium der Rechtswissenschaften (Rechtswissenschaftliche Studienordnung)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972 und 561/1978 wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. Das Studium der Rechtswissenschaften ist an den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg und Linz einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Diplomstudium
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Rechtswissenschaften, der Einführung in jene sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Rechtswissenschaften darstellen, sowie der Vermittlung jener rechtshistorischen Kenntnisse, die für das Verständnis des geltenden Rechtes notwendig sind.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung jener rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem Semester mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription von wenigstens 18 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden in dem anderen Semester des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Einführung in die Rechtswissenschaften und
```
ihre Methoden ................................. 6 - 12
```
Römisches Privatrecht ......................... 6 - 10
```
```
Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge
```
der Europäischen Rechtsentwicklung unter
Berücksichtigung der Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte ......................... 10 - 14
```
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
```
und -politik .................................. 4 - 8
```
Soziologie für Juristen ....................... 4 - 8
```
(3) Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Wochenstunden im ersten Studienabschnitt den Besuch von Übungen im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Fächer vorzuschreiben. Schreibt der Studienplan Übungen im Ausmaß von mehr als zwei Wochenstunden vor, so sind diese Wochenstunden angemessen auf die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Fächer aufzuteilen.
(4) Die ordentlichen Hörer haben im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt 40 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für die Pflichtfächer festgesetzte Mindeststundenzahl hinaus hat die Studienkommission durch den Studienplan (§ 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 14 Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Pflichtfächer auf die im Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(6) Die Studienkommission hat bei der Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an Übungen den ordentlichen Hörern bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription von mindestens einem Semester und der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums aus dem Fach „Soziologie für Juristen“ voraus. Dieses Pflichtkolloquium ist mündlich abzulegen. Die Studienkommission kann aber im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung des Pflichtkolloquiums vorschreiben.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung, die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist, abzuhalten.
(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung kann frühestens am Ende des ersten Semesters begonnen werden.
(3) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;
Römisches Privatrecht;
Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik.
(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die Studienkommission im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten bis vierten Semester mindestens je 22, im fünften Semester mindestens 18 und im sechsten Semester mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren, doch kann während des ersten bis vierten Semesters bei Inskription von wenigstens 18 Wochenstunden die geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer entsprechend größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Bürgerliches Recht einschließlich des
```
Internationalen Privatrechtes ................ 17 - 21
```
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht ........... 7 - 11
```
```
Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge
```
des Immaterialgüterrechtes ................... 6 - 10
```
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der
```
Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes .... 11 - 15
```
Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner
```
Staatslehre und Verfassungslehre ............. 7 - 11
```
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich
```
Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht
und ausgewählter Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes ........................... 10 - 14
```
Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des
```
Rechtes der Internationalen Organisationen ... 4 - 8
```
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes . 6 - 10
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
```
der Fächer:
```
Kirchenrecht,
```
```
Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
```
```
Finanzrecht,
```
```
Wirtschaftsrecht,
```
```
Ausgewählte Gebiete des besonderen
```
Verwaltungsrechtes,
```
Europarecht einschließlich des Rechtes
```
supranationaler Organisationen ............ 3 - 7
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
```
der Fächer:
```
Volkswirtschaftslehre und -politik,
```
```
Finanzwissenschaften,
```
```
Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
```
```
Psychologie für Juristen,
```
```
Politikwissenschaft,
```
```
Politische Staaten- und
```
Verfassungsgeschichte der Neuzeit ......... 3 - 7
```
Betriebswirtschaftslehre ..................... 4 - 8.
```
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1986.)
(3) Der Studienplan hat für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 8 genannten Fächer zusätzlich zu dem von ihm für das betreffende Fach festgelegten Stundenausmaß mindestens zwei Wochenstunden Übungen vorzusehen. Der Studienplan hat den ordentlichen Hörern zusätzlich zu der von ihm gemäß Abs. 2 festgesetzten Gesamtzahl von Wochenstunden im zweiten Studienabschnitt den Besuch von mindestens 8 Wochenstunden Übungen aus mindestens vier der in Abs. 2 Z 1 bis 8 genannten Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers vorzuschreiben.
(4) Die ordentlichen Hörer haben im zweiten Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 106 bis 110 Wochenstunden zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte Mindeststundenanzahl hinaus hat die Studienkommission durch den Studienplan für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 42 Wochenstunden vorzusorgen. Sie hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 und 11 vorgeschriebenen Pflichtfächer und der nach Abs. 2 Z 9 und 10 zu wählenden Wahlfächer auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription anderer Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung setzt die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung, die Inskription mindestens des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes und der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches sowie die Erbringung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus.
(2) Die Zulassung zur zeitlich letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
die Approbation der Diplomarbeit;
die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre; dieses Pflichtkolloquium ist mündlich abzulegen, die Studienkommission kann aber im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung des Pflichtkolloquiums vorschreiben.
(3) Der Studienplan hat eine Empfehlung zu enthalten, welche Teilprüfungen der Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen soll. Aus pädagogischen Gründen kann im Studienplan jedoch anstelle dieser Empfehlung angeordnet werden, welche Teilprüfungen erst nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung abgelegt werden dürfen. Im Rahmen dieser Empfehlung oder Anordnung ist eine Abweichung von § 12 Abs. 2 zulässig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit zu bestehen.
(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung kann frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.
(3) Die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes;
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes;
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre;
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählter Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes;
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