Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz)
die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige Mitarbeiterinnenstab/Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern besteht,
eine Endfassung des Films in der deutschen Sprache hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen, für die das Drehbuch handlungsbedingt die Verwendung einer Fremdsprache vorschreibt und
der Film, abgesehen von thematisch notwendigen Aufnahmen im Ausland, in Österreich gedreht wird.
(3) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische internationale Koproduktion, wenn
einer der Partner der internationalen Koproduktion die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren.
die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c erfüllt werden und
hinsichtlich der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen eingehalten oder, falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, diese Voraussetzungen im Verhältnis der österreichischen und ausländischen finanziellen Beteiligungen erfüllt werden.
(4) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn
dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,
es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,
das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem die Mehrheitsproduzentin/der Mehrheitsproduzent ihren/seinen Sitz hat, aufweist,
der Vertrag zwischen den Koproduzentinnen/Koproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und
hinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmherstellerinnen/Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben.
(5) Bei einer internationalen Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.
(6) Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.
(7) Von der Förderung sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.
(8) Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit ständigem Wohnsitz im Inland mit einer anderen als in § 18 Abs. 2 angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.
Förderungsvoraussetzungen
§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber muss eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einem Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sein und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Als Förderungswerberin bzw. Förderungswerber sowie Mitherstellerin bzw. Mithersteller kommen nur juristische Personen oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften in Betracht, die von Mediendiensteanbietern im Sinne des § 2 Z 20 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD G), BGBl. I Nr. 84/2001, unabhängig sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien fest. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Förderungswerberin bzw. am Förderungswerber, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Filme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.
Das Vorhaben muss ohne die Gewährung einer Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.
Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 sowie Abs. 6 lit. c haben die Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen juristischen Person öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerber angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel der Förderungswerber, durch den Förderungswerbern darlehensweise überlassene Mittel, durch sämtliche aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielte Erlöse und ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen, insbesondere Leistungen, die die Herstellerinnen und Hersteller als kreative Produzenten, Herstellungsleitende, Regieführende, Personen in einer Hauptrolle oder als kameraführende Personen zur Herstellung des Films erbringen, mit zu berücksichtigen. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem von den österreichischen Filmherstellerinnen und Filmherstellern zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.
Das zu fördernde Vorhaben muss einen österreichischen Film oder eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion betreffen.
Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber muss sich verpflichten, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und den Anordnungen der Gleichbehandlungskommission nachzukommen.
Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucherinnen und Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.
(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
eine bzw. ein in Abs. 1 lit. a genannte Förderungsweberin bzw. genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,
die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen und der übrige Stab überwiegend aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland besteht,
eine Endfassung des Films in der deutschen Sprache oder der Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen, für die das Drehbuch oder das Drehkonzept handlungsbedingt die Verwendung einer davon abweichenden Fremdsprache vorschreibt, und
der Film, abgesehen von thematisch notwendigen Aufnahmen im Ausland, in Österreich gedreht wird.
(3) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische internationale Koproduktion, wenn
einer der Partner der internationalen Koproduktion die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren.
die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c erfüllt werden und
hinsichtlich der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen eingehalten oder, falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, diese Voraussetzungen im Verhältnis der österreichischen und ausländischen finanziellen Beteiligungen erfüllt werden.
(4) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn
dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,
es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,
das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung eines Herkunftsnachweises nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem die Mehrheitsproduzentin bzw. der Mehrheitsproduzent ihren bzw. seinen Sitz hat, aufweist,
der Vertrag zwischen den Koproduzentinnen und Koproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und
hinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmherstellerinnen und Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben.
(5) Bei einer internationalen Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.
(6) Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.
(7) Von der Förderung sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.
(8) Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b absehen, wenn es sich um Personen mit ständigem Wohnsitz im Inland mit einer anderen als in § 18 Abs. 2 angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.
Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte
§ 11a. (1) Wer Mittel aus der Projektfilm- oder Referenzfilmförderung in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten:
Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung).
Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme („Video-on-Demand“ und „Near-Video-on-Demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt („Pay-per-View“) beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.
Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.
Die Sperrfrist für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen beträgt 24 Monate nach regulärer Erstaufführung.
(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Filminstitut auf begründetes Ersuchen des Herstellers die in Abs. 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen verkürzt werden:
für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung,
für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung,
für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.
(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen auf begründetes Ersuchen des Herstellers die Sperrfristen folgendermaßen verkürzen:
für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,
für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,
für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.
(4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Fristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.
(5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirtschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen Herstellungskosten und überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann das Filminstitut mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn beschließen.
(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.
(7) Das Filminstitut kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Aufsichtsrat durch eine Richtlinie regeln.
(8) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.
Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte
§ 11a. (1) Wer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film vor Ablauf der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Sperrfristen nicht auswerten oder auswerten lassen, wobei eine Staffelung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der bestmöglichen Verwertung des geförderten Films in Bezug auf die Auswertungsart zu erfolgen hat. In den Förderungsrichtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung) eine Sperrfrist von sechs Monaten nicht unterschritten werden darf. Die Förderungsrichtlinien können eine Verkürzung dieser Mindestsperrfrist nach Maßgabe der im ersten Satz enthaltenen Bedingungen vorsehen, sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Werden Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.
(3) Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 2 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie der zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.
(4) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung insbesondere zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.
Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte
§ 11a. (1) Wer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film vor Ablauf der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Sperrfristen nicht auswerten oder auswerten lassen, wobei eine Staffelung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der bestmöglichen Verwertung des geförderten Films in Bezug auf die Auswertungsart zu erfolgen hat. In den Förderungsrichtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung) eine Sperrfrist von sechs Monaten nicht unterschritten werden darf. Die Förderungsrichtlinien können eine Verkürzung dieser Mindestsperrfrist nach Maßgabe der im ersten Satz enthaltenen Bedingungen vorsehen, sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Werden Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.
(3) Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 2 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie der zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.
(4) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung insbesondere zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.
Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche
§ 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung dürfen nur gewährt werden:
für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) und
für die Entwicklung von Filmprojekten.
(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn
das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches, des produktionswirtschaftlichen Konzepts sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen,
eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens vorgelegt wird,
für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt werden, die auch - sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist - dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen,
sichergestellt ist, daß Unternehmen der österreichischen Filmwirtschaft wie Produktions-, Atelier-, Kopier- und Geräteverleihbetriebe, Tonstudios und dergleichen zur Herstellung des geförderten Vorhabens herangezogen werden,
die Voraussetzungen zur Erlangung eines österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben sind,
der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine technisch einwandfreie kombinierte Kopie sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf diesen Film bezogenen Werbeträger zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 7) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.
(4) Zur Verbreitung eines österreichischen Filmes, insbesondere zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung neuer Vertriebsformen, zur Fremdsprachensynchronisation oder Untertitelung sowie zur Teilnahme an internationalen Filmfestivals und Filmmessen können Förderungen gewährt werden (Verwertungsförderung).
(5) Soweit durch ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen Gegenseitigkeit verbürgt ist, kann eine Förderung des Verleihs nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel auch Filmen gewährt werden, die in einem anderen Staat hergestellt wurden und keine Gemeinschaftsproduktion mit einem österreichischen Filmhersteller im Rahmen eines zwischenstaatlichen Filmabkommens sind. Die näheren Bedingungen der Förderungsgewährung sind in den Förderungsrichtlinien festzulegen.
Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche
§ 12. (1) Förderungen zur Stoff- und Projektentwicklung dürfen nur für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden grundsätzlich nur auf begründetes Ersuchen des Autors gemeinsam mit dem Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn
das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen und der Regisseur Österreicher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Ist der Regisseur nicht Österreicher oder Angehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Österreicher sind oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.
eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens vorgelegt wird,
für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt werden, die auch - sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist - dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen,
Produktionstechnik, Ateliers und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen herangezogen werden, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,
die Voraussetzungen zur Erlangung eines österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben sind,
der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine neue oder jedenfalls technisch einwandfreie, kombinierte Serienkopie (Archivkopie) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes vom Filmarchiv Austria verwahrt. Zusätzlich hat der Förderungswerber dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine VHS-Kassette oder eine DVD oder eine in einem vergleichbaren technischen Verfahren hergestellte Kopie unentgeltlich zu übereignen.
der Hersteller nachweist, dass in dem Vertrag mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den vollständigen Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 7) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.
(4) Zur Verbreitung eines österreichischen Filmes, insbesondere zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung neuer Vertriebsformen, zur Fremdsprachensynchronisation oder Untertitelung sowie zur Teilnahme an internationalen Filmfestivals und Filmmessen können Förderungen gewährt werden (Verwertungsförderung).
(5) Soweit durch ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen Gegenseitigkeit verbürgt ist, kann eine Förderung des Verleihs nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel auch Filmen gewährt werden, die in einem anderen Staat hergestellt wurden und keine Gemeinschaftsproduktion mit einem österreichischen Filmhersteller im Rahmen eines zwischenstaatlichen Filmabkommens sind. Die näheren Bedingungen der Förderungsgewährung sind in den Förderungsrichtlinien festzulegen.
Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche
§ 12. (1) Förderungen zur Stoff- und Projektentwicklung dürfen nur für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden grundsätzlich nur auf begründetes Ersuchen der Autorin/des Autors gemeinsam mit der Herstellerin/dem Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann der Herstellerin/dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen der Herstellerin/des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn
das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität und kulturellen Identität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen und die Regisseurin/der Regisseur Österreicherin/Österreicher ist. Ist die Regisseurin/der Regisseur keine/kein Staatsangehörige/Staatsangehöriger gemäß § 18 Abs. 2, so dürfen Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin/vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Österreicherinnen/Österreicher sind. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine kulturellen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.
eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens vorgelegt wird,
für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt werden, die auch sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen,
Produktionstechnik, Ateliers und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen herangezogen werden, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,
die Voraussetzungen zur Erlangung eines österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben sind,
die Förderungswerberin/der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine neue oder jedenfalls technisch einwandfreie, kombinierte Serienkopie (Archivkopie) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes vom Filmarchiv Austria verwahrt. Zusätzlich hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine VHS-Kassette oder eine DVD oder eine in einem vergleichbaren technischen Verfahren hergestellte Kopie unentgeltlich zu übereignen.
die Herstellerin/der Hersteller nachweist, dass in dem Vertrag mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den vollständigen Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn die Herstellerin/der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 7) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.
(4) Zur Verbreitung eines österreichischen Filmes, insbesondere zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung neuer Vertriebsformen, zur Fremdsprachensynchronisation oder Untertitelung sowie zur Teilnahme an internationalen Filmfestivals und Filmmessen können Förderungen gewährt werden (Verwertungsförderung).
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2014)
Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche
§ 12. (1) Förderungen zur Stoff- und Projektentwicklung dürfen für das Verfassen von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden grundsätzlich nur auf begründetes Ersuchen der Autorin bzw. des Autors gemeinsam mit der Herstellerin bzw. dem Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann der Herstellerin bzw. dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen der Herstellerin bzw. des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Vorhaben erscheint unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet, zur Verbesserung der Qualität und kulturellen Identität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen, und die Regisseurin bzw. der Regisseur besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft oder einen ständigen Wohnsitz im Inland. Ist die Regisseurin keine Staatsangehörige bzw. der Regisseur kein Staatsangehöriger gemäß § 18 Abs. 2, so dürfen Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin bzw. dem Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind oder einen ständigen Wohnsitz im Inland besitzen. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine kulturellen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.
Es wird eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens vorgelegt.
Es werden für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt, die auch – sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist – dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen.
Es werden Produktionstechnik, Ateliers und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen herangezogen, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.
Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film gegeben sind.
Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber gibt die unwiderrufliche Erklärung ab, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes technisch einwandfreie, der Art der Produktion entsprechend digitale oder analoge Kopien in unkomprimiertem Master-Format und in weiteren fördervertraglich vorgegebenen Formaten (Sammlungskopien) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes von einer oder mehreren geeigneten, von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mit Verordnung zu bestimmenden Einrichtungen verwahrt. Zusätzlich gibt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung ab, dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine Ansichtskopie auf DVD oder einem vergleichbaren technischen Format unentgeltlich zu übereignen.
Die Herstellerin bzw. der Hersteller weist nach, dass in dem Vertrag mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den vollständigen Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn die Herstellerin bzw. der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 8) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.
(4) Zur Verbreitung eines österreichischen Filmes, insbesondere zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung neuer Vertriebsformen, zur Fremdsprachensynchronisation oder Untertitelung sowie zur Teilnahme an internationalen Filmfestivals und Filmmessen können Förderungen gewährt werden (Verwertungsförderung).
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2014)
Besondere Bestimmungen für die Förderung nach dem Standortprinzip
§ 12a. (1) Die Gewährung von Förderungen nach dem Standortprinzip setzt voraus, dass
das zu fördernde Vorhaben den Anforderungen der Förderungsrichtlinien nach § 14 entspricht sowie
die Finanzierung des zu fördernden Vorhabens unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Abs. 8 entspricht.
(2) Gegenstand der Förderung sind Filme gemäß § 2 Abs. 6 lit. c und d.
(3) Gefördert werden können Kinofilme aller Vorführdauern mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Zur Feststellung des kulturellen Inhalts dient die Durchführung eines Eigenschaftstestes, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.
(4) Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
(5) Die Höhe der Förderung beläuft sich auf 30 vH der in Österreich anerkannten Herstellungskosten oder Vorkosten für den Verleih, welche im Rahmen der Veröffentlichung österreichischer Filme getätigt werden und in den Förderungsrichtlinien näher festzulegen sind. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5 vH kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung vom Filminstitut vorgegebenen ökologischen Nachhaltigkeitsmaßstäben folgt. Die maximale Förderhöhe beträgt 5 Millionen Euro. Sonderzuschüsse können für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 2 Abs. 1 lit. i genannten Ziels beitragen sowie für internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung und besonders hoher Wertschöpfung in Österreich gewährt werden. Eine besonders hohe Wertschöpfung liegt vor, wenn die von österreichischen Produktionsunternehmen zu verantwortenden österreichischen Herstellungskosten über den österreichischen Finanzierungsanteil hinausgehen und ein damit verbundener Mittelzufluss eine Höhe von 100.000 Euro übersteigt. Die Förderung erhöht sich dann von 30 vH auf 55 vH von diesen in Österreich getätigten Ausgaben.
(6) Als Förderungswerbende kommen gemäß § 11 Abs. 1 lit. a unabhängige Filmproduktionsunternehmen oder Verleihunternehmen mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt, in Betracht, die
Filme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw.
im Fall von Koproduktionen mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind oder
diese in Kinos veröffentlichen.
(7) Förderungen nach dem Standortprinzip unterliegen folgenden Mindestausgaben in Österreich:
150.000 Euro für fiktionale Produktionen,
80.000 Euro für dokumentarische Produktionen und
25.000 Euro für Vorkosten für den Verleih.
(8) Förderungen nach dem Standortprinzip können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen nach dem Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. 219/2022, ist ausgeschlossen. Eine Förderung nach dem Projektprinzip bildet keine Voraussetzung für eine Förderung nach dem Standortprinzip.
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13. (1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13. (1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13. (1) Voraussetzungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte und Fachkompetenz durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.
Förderungsrichtlinien
§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Kuratorium zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.
(3) Soweit dem Filminstitut zusätzliche Mittel für Vorhaben oder Maßnahmen zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese nicht für andere Förderungsmaßnahmen verwendet werden.
Förderungsrichtlinien
§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.
(3) Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.
Förderungsrichtlinien
§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.
(3) Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.
Förderungsrichtlinien
§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts, die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.
(3) Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.
Förderungsrichtlinien
§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts, die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung, der Förderung nach dem Standortprinzip sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.
(3) Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.
Widerruf einer Förderung
§ 15. (1) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß die Auszahlung von bereits zuerkannten Förderungen zu unterbleiben hat, wenn
die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
der Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuß nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn
das Filminstitut über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,
das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
soweit der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
(3) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß Darlehen oder Zuschüsse die aus dem in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen sind.
Widerruf einer Förderung
§ 15. (1) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß die Auszahlung von bereits zuerkannten Förderungen zu unterbleiben hat, wenn
die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
der Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuß nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn
das Filminstitut über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,
das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
soweit der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
(3) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass Darlehen oder Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinsatz pro Jahr zu verzinsen sind. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
Widerruf einer Förderung
§ 15. (1) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn
die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
der Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oder
das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist.
(2) Das Filminstitut hat sich weiters auszubedingen, dass ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss rückzuerstatten ist, wenn
das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist,
das Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
soweit der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
(3) Das Filminstitut hat sich weiters auszubedingen, dass Darlehen oder Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen sind. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
Widerruf einer Förderung
§ 15. (1) Der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn
die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
der Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oder
das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist.
(2) Ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss wird nach Kündigung vorzeitig fällig oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss ist rückzuerstatten, wenn
das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist,
das Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
(3) Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin bzw. dem Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 16. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in Anspruch zu nehmen.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 16. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Finanzprokuraturgesetz, BGBl. I Nr. 110/2008, in Anspruch zu nehmen.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 17. (1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Unentgeltliche Zuwendungen an das Filminstitut sind von der Erbschafts-(Schenkungs)Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 17. (1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Unentgeltliche Zuwendungen an das Filminstitut sind von der Erbschafts-(Schenkungs)Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 17. (1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 17. (1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 6 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/1998, sind die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem Gesetz bestellt. Zur Wahrung der Kontinuität bei dieser Neubestellung ist § 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden können.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister;
hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und
im übrigen der Bundeskanzler.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, sind der Aufsichtsrat und die Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, anzuwenden.
(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des AEUV und des EWR sind österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern gleichgestellt.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, sind der Aufsichtsrat und die Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2014 tritt in Bezug auf die Änderung der Bezeichnung „Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie“ auf die Bezeichnung „Fachverband der Film– und Musikwirtschaft“ mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des AEUV und des EWR sind österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern gleichgestellt.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, sind der Aufsichtsrat und die Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2014 tritt in Bezug auf die Änderung der Bezeichnung „Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie“ auf die Bezeichnung „Fachverband der Film– und Musikwirtschaft“ mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(7) § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 6 und 8 bis 13, § 6, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 bis 5 und 7, § 11 Abs. 1, 2, 4 und 8, § 11a Abs. 3, § 12, § 12a samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 2, § 15, § 17, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 2 sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des AEUV, des EWR und der Schweiz sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, sind der Aufsichtsrat und die Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, anzuwenden.
(6) § 5 Abs. 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2014 tritt in Bezug auf die Änderung der Bezeichnung „Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie“ auf die Bezeichnung „Fachverband der Film– und Musikwirtschaft“ mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(7) § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 6 und 8 bis 13, § 6, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 bis 5 und 7, § 11 Abs. 1, 2, 4 und 8, § 11a Abs. 3, § 12, § 12a samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 2, § 15, § 17, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 2 sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister Unterricht, Kunst und Kultur betraut.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler betraut.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die oder der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.
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