Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Jänner 1981 über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen (Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-09-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8a Abs. 2, 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 119 Abs. 6 bis 8 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, sowie des Art. V Z 2 lit. d der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 2 bis 5 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und im Rahmen des § 8a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes für die mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie die privaten Übungsschulen.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie privaten Übungsschulen.

(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben.

Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

(5) Abs. 1 und 2 gilt für Privatschulen insoweit nicht, als der Schulerhalter die Eröffnungs- und Teilungszahlen gemäß § 8a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes bzw. gemäß § 8a Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes festgelegt hat.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,

2.

das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,

3.

das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie

4.

die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)

(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben.

Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,

2.

das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,

3.

das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie

4.

die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)

(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die zuständigen Schulbehörden regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,

2.

das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,

3.

das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie

4.

die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

(2) Unter mittlere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fällt auch die Forstfachschule.

(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die zuständigen Schulbehörden regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)

Führung von alternativen Pflichtgegenständen

§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:

1.

bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:

a)

mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,

b)

mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,

c)

mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden.

2.

ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.

3.

ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.

(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände (Serbo)Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.

(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.

(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.

(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.

(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.

Führung von alternativen Pflichtgegenständen

§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:

1.

bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:

a)

mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,

b)

mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,

c)

mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden.

2.

ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.

3.

ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.

10.

Schulstufe mit mindestens 20, ab der 11. Schulstufe mit

(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung; BGBl. Nr. 510/1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen und dürfen ab der neunten Schulstufe die Pflichtgegenstände (Serbo)Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten werden.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt werden, wenn bei der Wahl durch die Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für seine Weiterführung.

(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.

(6) Haben die Schüler zwischen alternativen Pflichtgegenständen zu wählen, und wird die Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist jedenfalls der alternative Pflichtgegenstand zu führen, der von den meisten Schülern der Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher Anzahl der Anmeldungen entscheidet der Schulleiter, welcher alternative Pflichtgegenstand zu führen ist.

(7) Ein alternativer Pflichtgegenstand im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche) als alternative Pflichtgegenstände.

(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.

Führung von alternativen Pflichtgegenständen

§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt hat:

1.

bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler mit folgenden Ausnahmen:

a)

mindestens 12 Schüler in Fremdsprachen,

b)

mindestens 8 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken auf der siebenten und achten Schulstufe; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung dann erfolgen, wenn nur eine Klasse auf der betreffenden Schulstufe vorhanden ist und sich mindestens ein Drittel der Schüler dieser Klasse anmeldet,

c)

mindestens 3 Schüler in Technischem Werken und Textilem Werken am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung sowie in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung, soweit diese nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden.

2.

ab der neunten Schulstufe mindestens 12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht erreicht, darf die Führung typenbildender Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen bereits ab mindestens 10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden höheren Schule, welche von den Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird.

3.

ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.