Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Jänner 1981 über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen (Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung)
10a. im Unterricht in „Officemanagement und angewandte Informatik“ an den Fachschulen und Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft, den Hotelfachschulen und den Tourismusfachschulen, in „Angewandtes Informationsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, den Höheren Lehranstalten für Tourismus und den Kollegs für Tourismus und in „Kommunikations- und Mediendesign“ sowie „Angewandte Informatik“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,
in Computerunterstütztem Rechnungswesen und Computerunterstützter Textverarbeitung sowie im Unterricht in „Officemanagement und angewandte Informatik“ an den Handelsakademien und an den Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
11a. in CRW und CTV sowie im Unterricht in „Officemanagement“ und „Mediale Darstellungsverfahren“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in „Officemanagement“ sowie „Prozessdatenmanagement und Prozessdatengestaltung“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, in „Officemanagement“ an den Fachschulen für Mode, den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Produktion und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, in „Informations- und Officemanagement“ an den Ein- und Zweijährigen Wirtschaftsfachschulen sowie in „Informationsmanagement“ an den Fachschulen für Sozialberufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
11b. im Unterricht in „Konstruktion mit CAD/CAMS“ an den Kollegs für Kunst und Gestaltung, im Bereich „Medien“ des Unterrichtsgegenstandes „Schulautonomer Schwerpunkt“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, im Unterricht in „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ an den Höheren Lehranstalten für Mode und den Fachschulen für Mode in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
11c. in den Bereichen „Case Studies“ und „Auftragsbearbeitung“ des Unterrichtsgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, im Bereich „Case Studies“ in den Unterrichtsgegenständen „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, in „Betriebswirtschaft“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement und den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft sowie in „Betriebs- und Volkswirtschaft“ an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Kollegs für Tourismus in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
in haus- und küchenwirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen mit praktischem Inhalt hat die Schülergruppe unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze 10 bis 16 Schüler zu umfassen, wobei jedoch auch bei einer Klassenschülerzahl von 17 bis 21 Schülern zwei Schülergruppen zu bilden sind,
im Unterricht in Instrumentalmusik hat die Schülergruppe 3 bis 5 Schüler, in Instrumentenbau hat die Schülergruppe 8 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten zu umfassen,
in der Einstiegsphase zur Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung (erster Teil Z 3 des Lehrplans der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 477/1990) in der 3. Klasse des Gymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik und in der 3. Klasse des Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache, Mathematik und Geometrischem Zeichnen für das praktische Üben am Computer im Ausmaß von insgesamt 10 Unterrichtsstunden in allen bei den einzelnen Schularten angeführten Pflichtgegenständen zusammen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern,
in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern,
im Teilbereich Stimmbildung und Sprechtechnik des Pflichtgegenstandes Musikerziehung an Bildungsanstalten hat die Schülergruppe 7 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 1 nach oben und unten zu umfassen,
in praktischen Anwendungen des Pflichtgegenstandes Angewandte Naturwissenschaften an Bildungsanstalten bei einer Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in „Betriebspraxis“ an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen eine Schülerzahl von 11 mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten.
(2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß
möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden, die Schülerzahl in den Schülergruppen möglichst nahe an die Teilungszahl und, wo Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl an die Richtwerte herankommt und
die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1 Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich groß ist.
(3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen, wenn dadurch eine Minderung der Organisation oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen eintreten würde. Eine Teilung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist nicht durchzuführen, wenn eine Minderung des Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen eintreten würde. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, sofern die Teilung aus Gründen der körperlichen Sicherheit oder räumlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine weitere Person als Assistent beigegeben ist, entfällt die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung gilt nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem unterrichtenden Lehrer ein ausländischer Assistent, der auf Grund von Kulturabkommen einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt wird, beigegeben wird.
Zum gestaffelten Inkrafttreten und Außerkrafttreten vgl. § 10.
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an den mittleren und höheren Schulen
§ 6. (1) An den mittleren und höheren Schulen sind die Klassen (Jahrgänge) im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden, bzw. hat in den nachstehenden Unterrichtsgegenständen die Gruppengröße wie folgt zu betragen:
im Unterricht in Fremdsprachen
an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen
aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30 (nicht klassenübergreifend); im Übrigen erfolgt die Teilung (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:
| Bei … Klassen | mit mehr als … Schülern | in … Gruppen | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 24 | 2 | ||
| 2 | 48 | 3 | ||
| 3 | 72 | 5 | ||
| 4 | 96 | 6 | ||
| 5 | 120 | 8 | ||
| 6 | 144 | 9 | ||
| 7 | 168 | 11 | ||
| 8 | 192 | 12 | ||
| 9 | 216 | 14 | ||
| Durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet. | ||||
bb) in Latein (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:
| Bei … Klassen | mit mehr als … Schülern | in … Gruppen |
|---|---|---|
| 1 | 29 | 2 |
| 2 | 52 | 3 |
| 3 | 78 | 5 |
| 4 | 104 | 6 |
| 5 | 130 | 8 |
| 6 | 156 | 9 |
| 7 | 182 | 11 |
| 8 | 208 | 12 |
| 9 | 234 | 14 |
an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen sowie an mittleren und höheren berufsbildenden Schulen
aa) darf die Größe einer Schülergruppe 25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen hat auf den einzelnen Schulstufen einer Schule klassenübergreifend zu erfolgen, sofern die Fremdsprache lehrplanmäßig gleich ist und auf der betreffenden Schulstufe die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen nicht unterschreitet; an berufsbildenden Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, hat die klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen bei einer Gliederung in Fachabteilungen nur im Bereich der einzelnen Fachabteilungen zu erfolgen, wenn durch eine fachabteilungsübergreifende Gruppenbildung mehr als 3 Klassen betroffen wären, und nur im Bereich derselben Bildungshöhe zu erfolgen; durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet; an mindestens dreijährigen Schularten bleiben Teilungen auf der vorletzten Stufe in der letzten Stufe jedenfalls aufrecht,
bb) ist im Falle der klassenübergreifenden Bildung von Schülergruppen gemäß sublit. aa die Anzahl der zu bildenden Schülergruppen bei 4 Parallelklassen mit über 100 Schülern, bei 5 Parallelklassen mit über 125 Schülern und ab 6 Parallelklassen gegenüber der sublit. aa um insgesamt jeweils 1 Schülergruppe zu erhöhen,
cc) sofern bei einer Gruppenbildung gemäß sublit. aa und sublit. bb organisatorische oder pädagogische Schwierigkeiten bestünden, kann der Schulleiter nach Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses abweichend von sublit. aa und bb die Gruppenbildung nach den jeweiligen pädagogischen Erfordernissen vornehmen, wobei jedoch die für den Bereich gemäß sublit. aa und bb zulässige Gesamtzahl an Schülergruppen an der betreffenden Schule (Fachabteilung) nicht überschritten werden darf.
1a. im Unterricht in Deutsch bzw. an ein- und zweisprachigen Schulen im Burgenland und in Kärnten in den Minderheitensprachen Kroatisch und Ungarisch bzw. Slowenisch auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
1b. im Unterricht in Mathematik bzw. in dem in der jeweiligen Schulart dem Pflichtgegenstand Mathematik entsprechenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
1c. im Unterricht in einem vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf den Lehrplan und auf das Bildungsziel jeweils festzulegenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
im Unterricht in Fachzeichnen, Schnittzeichnen (soweit nicht computerunterstützt), Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind, im Übungsteil des Unterrichtsgegenstandes „Kommunikation, Supervision und Mediation“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Betriebsorganisation“ an den Höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen an höheren Lehranstalten (ausgenommen Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten) eine Schülerzahl von 20 Schülern,
2a. an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen im Unterricht in Konstruktionsübungen und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen Konstruktionsübungen, soweit sie nicht unter Werkstätten, Laboratorien und Werkstättenlaboratorien fallen, enthalten sind, sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 15 Schülern,
im Unterricht in Maschinellem Rechnungswesen an Schulen für Körperbehinderte eine Schülerzahl von 12 Schülern,
im Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen eine Schülerzahl von 30 Schülern (nicht klassenübergreifend), an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, eine Schülerzahl von 25 Schülern sowie in Bildnerischer Erziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sofern erhöhte Anforderungen in Bildnerischer Erziehung festgelegt sind, und an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine Schülerzahl von 20 Schülern,
4a. im Unterricht in „Entwurf und Darstellung“ am Kolleg für Kunst und Gestaltung, in „Entwurf- und Modezeichnen“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, den Kollegs für Mode sowie den Aufbaulehrgängen für Mode, in „Entwurf und Design“ an den Fachschulen für Mode, in „Produktdesign“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Kreativer Ausdruck“ an den Fachschulen für Sozialberufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Musik und kreativer Ausdruck“ an den ein- und zweijährigen Wirtschaftsfachschulen, in „Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ an den Höheren Lehranstalten, Aufbaulehrgängen und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft eine Schülerzahl von 25 Schülern,
4b. im Unterricht in „Produktgestaltung“ des Pflichtgegenstandes „Produktgestaltung und Betriebsorganisation“ an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in Bewegung und Sport (Bewegungserziehung; Bewegung und Sport) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Bewegung und Sport an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl
von 25 in der Unterstufe (klassenübergreifend),
von 30 an der Oberstufe (klassenübergreifend),
im Unterricht in Rhythmisch-musikalischer Erziehung sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Pflichtseminaren eine Schülerzahl von 25 Schülern,
im Unterricht in Musikkunde in den Teilbereichen Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung, Harmonielehre I sowie Harmonielehre II und Einführung in den Kontrapunkt eine Schülerzahl von 25 Schülern,
im Unterricht in Praxis (Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten, im Praktikum im Pflichtgegenstand, Psychologie und Philosophie am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium sowie im Unterricht in Kinderbeschäftigung an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe eine Schülerzahl von 20 Schülern, unabhängig von einer weiteren Gruppierung der Schüler bei der Zuteilung zu einzelnen Praxisstätten,
im Unterricht in Werkstätte, in „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ und „Schulautonome Vertiefungen“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, den Fachschulen für Mode, den Kollegs für Mode sowie den Aufbaulehrgängen für Mode, in „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Schulautonomer Schwerpunkt“ (soweit nicht computerunterstützt) an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in „Experimentelle Gestaltung“ sowie im Bereich „Atelier und Produktion“ am Kolleg für Kunst und Gestaltung, in „Produktmanagement und Projektatelier“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation sowie in „Praktikum“ an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis d Anwendung finden;
im Gegenstand Werkstätte an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik, in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an technischen Lehranstalten, einschließlich vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen, in „Atelier und Produktion“, „Baupraxis und Produktionstechnik“, „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Werkstätte und Produktionstechnik“, „Computerpraktikum“, „Flugzeugrestauration“, „Technische Informatik“, „Medienproduktion“, „Schweißtechnik“ sowie „Fertigung und Produktion“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in „Produktion und Technologie-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau sowie in „Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, in den Werkstättenlaboratorium-Anteilen der Gegenstände „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Medienproduktion“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in „Gartenbau- und Blumenbinderei-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und unten,
in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten in den Gegenständen „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Medienproduktion“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ und den Werkstättenanteilen der Gegenstände „Atelier und Produktion“, „Baupraxis und Produktionstechnik“, „Computerpraktikum“, „Flugzeugrestauration“, „Technische Informatik“, „Schweißtechnik“ sowie „Fertigung und Produktion“ sowie an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus sowie den Kollegs für Tourismus in „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ sowie „Betriebspraktikum“ an den Hotelfachschulen bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen hat die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
aa) im Unterricht in Elektronischer Datenverarbeitung und im Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 6 nach oben,
bb) im Unterricht in „Praktikum“ und im Pflichtgegenstand „Lebensmittelverarbeitung“ hat die Schülergruppe abweichend von lit. b 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
cc) im Unterricht in „Laboratorium“ hat die Schülergruppe abweichend von lit. b unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten,
dd) im Unterricht in „Praktikum“ und in „Laboratorium“ hat die Schülergruppe bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
9a. in „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ an Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9b. in „Kundenorientierung und Verkauf“ an Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9c. in „Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz“ an Handelsschulen und Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9d. in „Business Behaviour“ sowie „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“ an Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9e. im Unterricht in „Reflexion und Dokumentation“ an den Fachschulen für Sozialberufe und in „Praxisreflexion“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9f. im Projektmanagementteil der Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement und „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ an der Tourismusfachschule sowie im Bereich betriebswirtschaftliche Übungen des Unterrichtsgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft und betriebswirtschaftliche Übungen“ an der Tourismusfachschule in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9g. im Unterricht in „Angewandtes Projektmanagement“ an den Fachschulen für Sozialberufe und in „Angewandtes Projekt- und Cateringmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9h. im Unterricht in „Unternehmensmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, in „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ an den Fachschulen für Mode, in „Wirtschaftswerkstatt“ an den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, in „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe sowie den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, in „Unternehmensmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Angewandte Betriebsführung“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft und in „Angewandtes Tourismusmanagement“ an den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9i. im Projektmanagementteil des Pflichtgegenstandes „Projekt- und Qualitätsmanagement“ an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung, in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, im Unterricht in „Wirtschaftsinformatik“ an den Handelsakademien sowie in „Medientechnologie-Animation und angewandte Informatik“, „Mediengestaltung-Animation“, „Medienproduktion-Animation“, „Medientechnologie-Gamedesign und angewandte Informatik“, „Mediengestaltung-Gamedesign“ und „Medienproduktion-Gamedesign“ an der Höheren Lehranstalt für Medien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,
10a. im Unterricht in „Officemanagement und angewandte Informatik“ an den Fachschulen und Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft, den Hotelfachschulen und den Tourismusfachschulen, in „Angewandtes Informationsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, den Höheren Lehranstalten für Tourismus und den Kollegs für Tourismus und in „Kommunikations- und Mediendesign“ sowie „Angewandte Informatik“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,
in Computerunterstütztem Rechnungswesen und Computerunterstützter Textverarbeitung sowie im Unterricht in „Officemanagement und angewandte Informatik“ an den Handelsakademien und an den Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
11a. in CRW und CTV sowie im Unterricht in „Officemanagement“ und „Mediale Darstellungsverfahren“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in „Officemanagement“ sowie „Prozessdatenmanagement und Prozessdatengestaltung“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, in „Officemanagement“ an den Fachschulen für Mode, den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Produktion und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, in „Informations- und Officemanagement“ an den Ein- und Zweijährigen Wirtschaftsfachschulen sowie in „Informationsmanagement“ an den Fachschulen für Sozialberufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
11b. im Unterricht in „Konstruktion mit CAD/CAMS“ an den Kollegs für Kunst und Gestaltung, im Bereich „Medien“ des Unterrichtsgegenstandes „Schulautonomer Schwerpunkt“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, im Unterricht in „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ an den Höheren Lehranstalten für Mode und den Fachschulen für Mode in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
11c. in den Bereichen „Case Studies“ und „Auftragsbearbeitung“ des Unterrichtsgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, im Bereich „Case Studies“ in den Unterrichtsgegenständen „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, in „Betriebswirtschaft“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement und den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft sowie in „Betriebs- und Volkswirtschaft“ an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Kollegs für Tourismus in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
in haus- und küchenwirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen mit praktischem Inhalt hat die Schülergruppe unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze 10 bis 16 Schüler zu umfassen, wobei jedoch auch bei einer Klassenschülerzahl von 17 bis 21 Schülern zwei Schülergruppen zu bilden sind,
im Unterricht in Instrumentalmusik hat die Schülergruppe 3 bis 5 Schüler, in Instrumentenbau hat die Schülergruppe 8 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten zu umfassen,
in der Einstiegsphase zur Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung (erster Teil Z 3 des Lehrplans der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 477/1990) in der 3. Klasse des Gymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik und in der 3. Klasse des Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache, Mathematik und Geometrischem Zeichnen für das praktische Üben am Computer im Ausmaß von insgesamt 10 Unterrichtsstunden in allen bei den einzelnen Schularten angeführten Pflichtgegenständen zusammen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern,
in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern,
im Teilbereich Stimmbildung und Sprechtechnik des Pflichtgegenstandes Musikerziehung an Bildungsanstalten hat die Schülergruppe 7 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 1 nach oben und unten zu umfassen,
in praktischen Anwendungen des Pflichtgegenstandes Angewandte Naturwissenschaften an Bildungsanstalten bei einer Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in „Betriebspraxis“ an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen eine Schülerzahl von 11 mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
an der Forstfachschule
im Unterricht in Pflichtgegenständen mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 6 nach oben zu umfassen,
im Unterricht in „Praktikum“ hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten zu umfassen,
im Unterricht in „Praktikum“ hat die Schülergruppe bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten zu umfassen; sofern aus Sicherheitsgründen und unter Bedachtnahme auf die Raumsituation oder die Ausstattung die Notwendigkeit besteht, kann die zuständige Schulbehörde diese Gruppengröße mit 4 Schülern festlegen,
im Übungsteil fachtheoretischer Unterrichtsgegenstände hat die Schülergruppe höchstens 20 Schüler zu umfassen und
ist der Unterricht in den alternativen Pflichtgegenständen mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen und hat die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 4 nach oben und 4 nach unten zu umfassen.
(2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß
möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden, die Schülerzahl in den Schülergruppen möglichst nahe an die Teilungszahl und, wo Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl an die Richtwerte herankommt und
die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1 Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich groß ist.
(3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen, wenn dadurch eine Minderung der Organisation oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen eintreten würde. Eine Teilung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist nicht durchzuführen, wenn eine Minderung des Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen eintreten würde. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, sofern die Teilung aus Gründen der körperlichen Sicherheit oder räumlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine weitere Person als Assistent beigegeben ist, entfällt die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung gilt nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem unterrichtenden Lehrer ein ausländischer Assistent, der auf Grund von Kulturabkommen einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt wird, beigegeben wird.
Zum gestaffelten Inkrafttreten und Außerkrafttreten vgl. § 10.
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an den mittleren und höheren Schulen
§ 6. (1) An den mittleren und höheren Schulen sind die Klassen (Jahrgänge) im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden, bzw. hat in den nachstehenden Unterrichtsgegenständen die Gruppengröße wie folgt zu betragen:
im Unterricht in Fremdsprachen
an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen
aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30 (nicht klassenübergreifend); im Übrigen erfolgt die Teilung (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:
| Bei … Klassen | mit mehr als … Schülern | in … Gruppen | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 24 | 2 | ||
| 2 | 48 | 3 | ||
| 3 | 72 | 5 | ||
| 4 | 96 | 6 | ||
| 5 | 120 | 8 | ||
| 6 | 144 | 9 | ||
| 7 | 168 | 11 | ||
| 8 | 192 | 12 | ||
| 9 | 216 | 14 | ||
| Durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet. | ||||
bb) in Latein (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:
| Bei … Klassen | mit mehr als … Schülern | in … Gruppen |
|---|---|---|
| 1 | 29 | 2 |
| 2 | 52 | 3 |
| 3 | 78 | 5 |
| 4 | 104 | 6 |
| 5 | 130 | 8 |
| 6 | 156 | 9 |
| 7 | 182 | 11 |
| 8 | 208 | 12 |
| 9 | 234 | 14 |
an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen sowie an mittleren und höheren berufsbildenden Schulen
aa) darf die Größe einer Schülergruppe 25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen hat auf den einzelnen Schulstufen einer Schule klassenübergreifend zu erfolgen, sofern die Fremdsprache lehrplanmäßig gleich ist und auf der betreffenden Schulstufe die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen nicht unterschreitet; an berufsbildenden Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, hat die klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen bei einer Gliederung in Fachabteilungen nur im Bereich der einzelnen Fachabteilungen zu erfolgen, wenn durch eine fachabteilungsübergreifende Gruppenbildung mehr als 3 Klassen betroffen wären, und nur im Bereich derselben Bildungshöhe zu erfolgen; durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet; an mindestens dreijährigen Schularten bleiben Teilungen auf der vorletzten Stufe in der letzten Stufe jedenfalls aufrecht,
bb) ist im Falle der klassenübergreifenden Bildung von Schülergruppen gemäß sublit. aa die Anzahl der zu bildenden Schülergruppen bei 4 Parallelklassen mit über 100 Schülern, bei 5 Parallelklassen mit über 125 Schülern und ab 6 Parallelklassen gegenüber der sublit. aa um insgesamt jeweils 1 Schülergruppe zu erhöhen,
cc) sofern bei einer Gruppenbildung gemäß sublit. aa und sublit. bb organisatorische oder pädagogische Schwierigkeiten bestünden, kann der Schulleiter nach Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses abweichend von sublit. aa und bb die Gruppenbildung nach den jeweiligen pädagogischen Erfordernissen vornehmen, wobei jedoch die für den Bereich gemäß sublit. aa und bb zulässige Gesamtzahl an Schülergruppen an der betreffenden Schule (Fachabteilung) nicht überschritten werden darf.
1a. im Unterricht in Deutsch bzw. an ein- und zweisprachigen Schulen im Burgenland und in Kärnten in den Minderheitensprachen Kroatisch und Ungarisch bzw. Slowenisch auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
1b. im Unterricht in Mathematik bzw. in dem in der jeweiligen Schulart dem Pflichtgegenstand Mathematik entsprechenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
1c. im Unterricht in einem vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf den Lehrplan und auf das Bildungsziel jeweils festzulegenden Pflichtgegenstand auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Langform der allgemein bildenden höheren Schule bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
im Unterricht in Fachzeichnen, Schnittzeichnen (soweit nicht computerunterstützt), Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind, im Übungsteil des Unterrichtsgegenstandes „Kommunikation, Supervision und Mediation“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Betriebsorganisation“ an den Höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen an höheren Lehranstalten (ausgenommen Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten) eine Schülerzahl von 20 Schülern,
2a. an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen im Unterricht in Konstruktionsübungen und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen Konstruktionsübungen, soweit sie nicht unter Werkstätten, Laboratorien und Werkstättenlaboratorien fallen, enthalten sind, sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 15 Schülern,
im Unterricht in Maschinellem Rechnungswesen an Schulen für Körperbehinderte eine Schülerzahl von 12 Schülern,
im Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen eine Schülerzahl von 30 Schülern (nicht klassenübergreifend), an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, eine Schülerzahl von 25 Schülern sowie in Bildnerischer Erziehung an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sofern erhöhte Anforderungen in Bildnerischer Erziehung festgelegt sind, und an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine Schülerzahl von 20 Schülern,
4a. im Unterricht in „Entwurf und Darstellung“ am Kolleg für Kunst und Gestaltung, in „Entwurf- und Modezeichnen“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, den Kollegs für Mode sowie den Aufbaulehrgängen für Mode, in „Entwurf und Design“ an den Fachschulen für Mode, in „Produktdesign“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Kreativer Ausdruck“ an den Fachschulen für Sozialberufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Musik und kreativer Ausdruck“ an den ein- und zweijährigen Wirtschaftsfachschulen, in „Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ an den Höheren Lehranstalten, Aufbaulehrgängen und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft eine Schülerzahl von 25 Schülern,
4b. im Unterricht in „Produktgestaltung“ des Pflichtgegenstandes „Produktgestaltung und Betriebsorganisation“ an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in Bewegung und Sport (Bewegungserziehung; Bewegung und Sport) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Bewegung und Sport an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl
von 25 in der Unterstufe (klassenübergreifend),
von 30 an der Oberstufe (klassenübergreifend),
im Unterricht in Rhythmisch-musikalischer Erziehung sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Pflichtseminaren eine Schülerzahl von 25 Schülern,
im Unterricht in Musikkunde in den Teilbereichen Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung, Harmonielehre I sowie Harmonielehre II und Einführung in den Kontrapunkt eine Schülerzahl von 25 Schülern,
im Unterricht in Praxis (Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten, im Praktikum im Pflichtgegenstand, Psychologie und Philosophie am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium sowie im Unterricht in Kinderbeschäftigung an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe eine Schülerzahl von 20 Schülern, unabhängig von einer weiteren Gruppierung der Schüler bei der Zuteilung zu einzelnen Praxisstätten,
im Unterricht in Werkstätte, in „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ und „Schulautonome Vertiefungen“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, den Fachschulen für Mode, den Kollegs für Mode sowie den Aufbaulehrgängen für Mode, in „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Schulautonomer Schwerpunkt“ (soweit nicht computerunterstützt) an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in „Experimentelle Gestaltung“ sowie im Bereich „Atelier und Produktion“ am Kolleg für Kunst und Gestaltung, in „Produktmanagement und Projektatelier“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation sowie in „Praktikum“ an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis d Anwendung finden;
im Gegenstand Werkstätte an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik, in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an technischen Lehranstalten, einschließlich vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen, in „Atelier und Produktion“, „Baupraxis und Produktionstechnik“, „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Werkstätte und Produktionstechnik“, „Computerpraktikum“, „Flugzeugrestauration“, „Technische Informatik“, „Medienproduktion“, „Schweißtechnik“ sowie „Fertigung und Produktion“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in „Produktion und Technologie-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau sowie in „Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, in den Werkstättenlaboratorium-Anteilen der Gegenstände „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Medienproduktion“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in „Gartenbau- und Blumenbinderei-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und unten,
in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten in den Gegenständen „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Medienproduktion“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ und den Werkstättenanteilen der Gegenstände „Atelier und Produktion“, „Baupraxis und Produktionstechnik“, „Computerpraktikum“, „Flugzeugrestauration“, „Technische Informatik“, „Schweißtechnik“ sowie „Fertigung und Produktion“ sowie an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus sowie den Kollegs für Tourismus in „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ sowie „Betriebspraktikum“ an den Hotelfachschulen bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen hat die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
aa) im Unterricht in Elektronischer Datenverarbeitung und im Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 6 nach oben,
bb) im Unterricht in „Praktikum“ und im Pflichtgegenstand „Lebensmittelverarbeitung“ hat die Schülergruppe abweichend von lit. b 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
cc) im Unterricht in „Laboratorium“ hat die Schülergruppe abweichend von lit. b unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten,
dd) im Unterricht in „Praktikum“ und in „Laboratorium“ hat die Schülergruppe bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 209/2014)
9a. in „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ an Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9b. in „Kundenorientierung und Verkauf“ an Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9c. in „Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz“ an Handelsschulen und Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9d. in „Business Behaviour“ sowie „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“ an Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9e. im Unterricht in „Reflexion und Dokumentation“ an den Fachschulen für Sozialberufe und in „Praxisreflexion“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9f. im Projektmanagementteil der Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement und „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ an der Tourismusfachschule sowie im Bereich betriebswirtschaftliche Übungen des Unterrichtsgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft und betriebswirtschaftliche Übungen“ an der Tourismusfachschule in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9g. im Unterricht in „Angewandtes Projektmanagement“ an den Fachschulen für Sozialberufe und in „Angewandtes Projekt- und Cateringmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9h. im Unterricht in „Unternehmensmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, in „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ an den Fachschulen für Mode, in „Wirtschaftswerkstatt“ an den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, in „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe sowie den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, in „Unternehmensmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Angewandte Betriebsführung“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft und in „Angewandtes Tourismusmanagement“ an den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
9i. im Projektmanagementteil des Pflichtgegenstandes „Projekt- und Qualitätsmanagement“ an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung, in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, im Unterricht in „Wirtschaftsinformatik“ an den Handelsakademien sowie in „Medientechnologie-Animation und angewandte Informatik“, „Mediengestaltung-Animation“, „Medienproduktion-Animation“, „Medientechnologie-Gamedesign und angewandte Informatik“, „Mediengestaltung-Gamedesign“ und „Medienproduktion-Gamedesign“ an der Höheren Lehranstalt für Medien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,
10a. im Unterricht in „Officemanagement und angewandte Informatik“ an den Fachschulen und Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft, den Hotelfachschulen und den Tourismusfachschulen, in „Angewandtes Informationsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, den Höheren Lehranstalten für Tourismus und den Kollegs für Tourismus und in „Kommunikations- und Mediendesign“ sowie „Angewandte Informatik“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,
in Computerunterstütztem Rechnungswesen und Computerunterstützter Textverarbeitung sowie im Unterricht in „Officemanagement und angewandte Informatik“ an den Handelsakademien und an den Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
11a. in CRW und CTV sowie im Unterricht in „Officemanagement“ und „Mediale Darstellungsverfahren“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in „Officemanagement“ sowie „Prozessdatenmanagement und Prozessdatengestaltung“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, in „Officemanagement“ an den Fachschulen für Mode, den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Produktion und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, in „Informations- und Officemanagement“ an den Ein- und Zweijährigen Wirtschaftsfachschulen sowie in „Informationsmanagement“ an den Fachschulen für Sozialberufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
11b. im Unterricht in „Konstruktion mit CAD/CAMS“ an den Kollegs für Kunst und Gestaltung, im Bereich „Medien“ des Unterrichtsgegenstandes „Schulautonomer Schwerpunkt“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, im Unterricht in „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ an den Höheren Lehranstalten für Mode und den Fachschulen für Mode in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
11c. in den Bereichen „Case Studies“ und „Auftragsbearbeitung“ des Unterrichtsgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, im Bereich „Case Studies“ in den Unterrichtsgegenständen „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, in „Betriebswirtschaft“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement und den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft sowie in „Betriebs- und Volkswirtschaft“ an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Kollegs für Tourismus in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
in haus- und küchenwirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen mit praktischem Inhalt hat die Schülergruppe unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze 10 bis 16 Schüler zu umfassen, wobei jedoch auch bei einer Klassenschülerzahl von 17 bis 21 Schülern zwei Schülergruppen zu bilden sind,
im Unterricht in Instrumentalmusik hat die Schülergruppe 3 bis 5 Schüler, in Instrumentenbau hat die Schülergruppe 8 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten zu umfassen,
in der Einstiegsphase zur Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung (erster Teil Z 3 des Lehrplans der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 477/1990) in der 3. Klasse des Gymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik und in der 3. Klasse des Realgymnasiums in Deutsch, Lebender Fremdsprache, Mathematik und Geometrischem Zeichnen für das praktische Üben am Computer im Ausmaß von insgesamt 10 Unterrichtsstunden in allen bei den einzelnen Schularten angeführten Pflichtgegenständen zusammen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern,
in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl von 19 Schülern,
im Teilbereich Stimmbildung und Sprechtechnik des Pflichtgegenstandes Musikerziehung an Bildungsanstalten hat die Schülergruppe 7 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 1 nach oben und unten zu umfassen,
in praktischen Anwendungen des Pflichtgegenstandes Angewandte Naturwissenschaften an Bildungsanstalten bei einer Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in „Betriebspraxis“ an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen eine Schülerzahl von 11 mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
an der Forstfachschule
im Unterricht in Pflichtgegenständen mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 6 nach oben zu umfassen,
im Unterricht in „Praktikum“ hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten zu umfassen,
im Unterricht in „Praktikum“ hat die Schülergruppe bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten zu umfassen; sofern aus Sicherheitsgründen und unter Bedachtnahme auf die Raumsituation oder die Ausstattung die Notwendigkeit besteht, kann die zuständige Schulbehörde diese Gruppengröße mit 4 Schülern festlegen,
im Übungsteil fachtheoretischer Unterrichtsgegenstände hat die Schülergruppe höchstens 20 Schüler zu umfassen und
ist der Unterricht in den alternativen Pflichtgegenständen mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen und hat die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 4 nach oben und 4 nach unten zu umfassen,
in den Schwerpunktfächern im schulautonomen Erweiterungsbereich an Kollegs der Bildungsanstalten bei einer Schüleranzahl von 12 Schülern.
(2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß
möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden, die Schülerzahl in den Schülergruppen möglichst nahe an die Teilungszahl und, wo Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl an die Richtwerte herankommt und
die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1 Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich groß ist.
(3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen, wenn dadurch eine Minderung der Organisation oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen eintreten würde. Eine Teilung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist nicht durchzuführen, wenn eine Minderung des Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen eintreten würde. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, sofern die Teilung aus Gründen der körperlichen Sicherheit oder räumlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine weitere Person als Assistent beigegeben ist, entfällt die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung gilt nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem unterrichtenden Lehrer ein ausländischer Assistent, der auf Grund von Kulturabkommen einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt wird, beigegeben wird.
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an Übungsschulen
§ 7. (1) An Übungsschulen sind die Klassen im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden:
im Unterricht in Lebender Fremdsprache und Leibesübungen an Volksschulen eine Schülerzahl von 30 Schülern,
im Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken eine Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in Hauswirtschaft sowie in Hauswirtschaft und Kinderpflege eine Schülerzahl von 16 Schülern.
im Unterricht in Geometrischem Zeichnen eine Schülerzahl von 16 Schülern.
(2) An Übungshauptschulen sind im Hinblick auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen einzurichten, wobei die Schülerzahl in den Schülergruppen einer Übungshauptschule im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten sowie in der einzelnen Schülergruppe sechs nicht unterschreiten und 30 nicht überschreiten darf. Die Höchstzahl der Schülergruppen an einer Übungshauptschule darf auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen höchstens um eine und ab sechs Klassen um zwei überschreiten; sofern wegen der hohen Schülerzahl in einer Leistungsgruppe infolge der vorstehenden Bestimmung Schüler mehrerer Leistungsgruppen in einer Schülergruppe unterrichtet werden müßten oder dieser Zustand im Falle von Umstufungen zu erwarten ist, darf bei Führung von Parallelklassen auf der betreffenden Schulstufe eine weitere Schülergruppe geführt werden. An Übungshauptschulen mit nur einer einzigen vierten Klasse mit mindestens 21 Schülern dürfen auf dieser Stufe drei Schülergruppen geführt werden.
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
§ 8. (1) An der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein ist der Unterricht in Berufsbezogener Fremdsprache und Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von 25 und in Fachzeichnen bei einer Schülerzahl von 20 zu teilen. Im Unterricht in Praktischer Arbeit hat die Schülergruppe 9 bis 14 Schüler, bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen jedoch 5 bis 9 Schüler zu umfassen. § 6 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
(2) Im Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen sind ab 20 Schülern auf einer Stufe während eines Lehrganges zwei Schülergruppen und bei jeweils 20 weiteren Schülern eine weitere Schülergruppe zu bilden, wobei die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Klassen auf dieser Stufe höchstens um 1 übersteigen darf.
Schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum vgl. § 10 Abs. 4 Z 2 idF 280/1995.
Bildung von Gruppen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen
§ 8a. (1) An ganztägigen Schulen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (§ 8d Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) gilt für die Führung der Betreuungsgruppen:
Eine Betreuungsgruppe darf ab einer Mindestzahl von zehn Schülern, die zum Betreuungsteil an mindestens drei Tagen einer Woche angemeldet sind, gebildet werden.
Die Betreuungsgruppe darf 19 zum Betreuungsteil angemeldete Schüler nicht überschreiten.
Die Bildung der Betreuungsgruppen ist auf jeder Schulstufe klassenübergreifend so vorzunehmen, daß möglichst wenig Betreuungsgruppen gebildet werden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit darf die Bildung der Betreuungsgruppe auch schulstufenübergreifend erfolgen.
Die Anzahl der an einem Tag zu führenden Gruppen ermittelt sich durch die Anzahl der für diesen Tag angemeldeten Schüler dividiert durch 19, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.
Die Führung einer Betreuungsgruppe mit weniger als fünf Schülern ist unzulässig, sofern diese Betreuungsgruppe an dem betreffenden Tag nur Schüler umfaßt, die für einen oder zwei Tage angemeldet sind.
(2) An ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (§ 8d Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) entspricht die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit gelten dieselben Teilungszahlen wie im betreffenden Pflichtgegenstand.
Abs. 4: zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 10 Abs. 11
Übergangsbestimmung
§ 9. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen der Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe im Schuljahr 1980/81 geteilt geführt worden ist, darf der Unterricht in Bildnerischer Erziehung weiterhin bei einer Zahl von 25 Schülern geteilt werden, sofern dies erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß zu verwenden.
(2) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b findet für die Teilung des Unterrichts in Lebende Fremdsprache an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik in folgenden Fällen keine Anwendung und ist klassenweise bei einer Klassenschülerzahl von mindestens 30 zu teilen:
wenn in allen Klassen, die bei einer Anwendung der genannten Bestimmung für eine klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen maßgeblich wären, auf Grund einer Entscheidung der Schulbehörde die Klassenschülerhöchstzahl 30 überschritten wird,
wenn die in Z 1 genannten Voraussetzungen nur für einzelne Klassen auf einer Schulstufe zutreffen und eine klassenweise Teilung bei mindestens 30 Schülern aus organisatorischen Gründen geboten und pädagogisch vertretbar ist.
(3) An Höheren Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft (an Höheren Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe), in denen der Unterricht in Textilverarbeitung im Schuljahr 1988/89 bei einer niedrigeren Teilungszahl, als in § 6 Abs. 1 Z 9 vorgesehen ist, geteilt wurde, ist weiterhin bei dieser Teilungszahl zu teilen, sofern dies vom Standpunkt der Ausstattung oder deshalb erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß zu verwenden.
(4) An höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist bei der Bildung von Schülergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b die Führung der Schülergruppe mit einer Höchstzahl von 12 Schülern zulässig, sofern eine entsprechende Ausstattung vorhanden ist.
(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 15 darf in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn dies am betreffenden Standort erforderlich ist, damit nicht mehr als 2 Schüler an einem Gerät arbeiten. Hiebei darf die Teilungszahl jedoch 13 nicht unterschreiten.
Abs. 4: zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. § 10 Abs. 11
Übergangsbestimmung
§ 9. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen der Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe im Schuljahr 1980/81 geteilt geführt worden ist, darf der Unterricht in Bildnerischer Erziehung weiterhin bei einer Zahl von 25 Schülern geteilt werden, sofern dies erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß zu verwenden.
(2) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b findet für die Teilung des Unterrichts in Lebende Fremdsprache an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik in folgenden Fällen keine Anwendung und ist klassenweise bei einer Klassenschülerzahl von mindestens 30 zu teilen:
wenn in allen Klassen, die bei einer Anwendung der genannten Bestimmung für eine klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen maßgeblich wären, auf Grund einer Entscheidung der Schulbehörde die Klassenschülerhöchstzahl 30 überschritten wird,
wenn die in Z 1 genannten Voraussetzungen nur für einzelne Klassen auf einer Schulstufe zutreffen und eine klassenweise Teilung bei mindestens 30 Schülern aus organisatorischen Gründen geboten und pädagogisch vertretbar ist.
(3) § 6 Abs. 1 Z 1c findet an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilung im Ausmaß von drei Wochenstunden erfolgt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 201/2016)
(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 15 darf in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn dies am betreffenden Standort erforderlich ist, damit nicht mehr als 2 Schüler an einem Gerät arbeiten. Hiebei darf die Teilungszahl jedoch 13 nicht unterschreiten.
Abs. 4: zum Inkrafttreten vgl. § 10 Abs. 11
Übergangsbestimmung
§ 9. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen der Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe im Schuljahr 1980/81 geteilt geführt worden ist, darf der Unterricht in Bildnerischer Erziehung weiterhin bei einer Zahl von 25 Schülern geteilt werden, sofern dies erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß zu verwenden.
(2) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b findet für die Teilung des Unterrichts in Lebende Fremdsprache an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in folgenden Fällen keine Anwendung und ist klassenweise bei einer Klassenschülerzahl von mindestens 30 zu teilen:
wenn in allen Klassen, die bei einer Anwendung der genannten Bestimmung für eine klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen maßgeblich wären, auf Grund einer Entscheidung der Schulbehörde die Klassenschülerhöchstzahl 30 überschritten wird,
wenn die in Z 1 genannten Voraussetzungen nur für einzelne Klassen auf einer Schulstufe zutreffen und eine klassenweise Teilung bei mindestens 30 Schülern aus organisatorischen Gründen geboten und pädagogisch vertretbar ist.
(3) § 6 Abs. 1 Z 1c findet an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilung im Ausmaß von drei Wochenstunden erfolgt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 201/2016)
(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 15 darf in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn dies am betreffenden Standort erforderlich ist, damit nicht mehr als 2 Schüler an einem Gerät arbeiten. Hiebei darf die Teilungszahl jedoch 13 nicht unterschreiten.
Schlussbestimmung
§ 9a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 602/1992 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 610/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 372/1994 treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 8a hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
(5) § 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 280/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 602/1992 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 610/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 372/1994 treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 8a hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
(5) § 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 280/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 602/1992 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 610/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 372/1994 treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 8a hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
(5) § 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 280/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(7) § 4a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 602/1992 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 610/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 372/1994 treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 8a hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
(5) § 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 280/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2008 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 6a sowie § 6 Abs. 1 Z 5 hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa tritt hinsichtlich der
Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. und 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb tritt hinsichtlich der
Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der
Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1a, 1b und 1c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 4 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 6 Abs. 1 Z 5 tritt (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 602/1992 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 610/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 372/1994 treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 8a hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
(5) § 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 280/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2008 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 6a sowie § 6 Abs. 1 Z 5 hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa tritt hinsichtlich der
Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. und 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb tritt hinsichtlich der
Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der
Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1a, 1b und 1c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 4 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 6 Abs. 1 Z 5 tritt (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 602/1992 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 610/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 372/1994 treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 8a hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
(5) § 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 280/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2008 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 6a sowie § 6 Abs. 1 Z 5 hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa tritt hinsichtlich der
Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. und 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb tritt hinsichtlich der
Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der
Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1a, 1b und 1c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 4 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 6 Abs. 1 Z 5 tritt (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(9) § 6 Abs. 1 Z 6, 8, 9 lit. a und b, 10 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 Abs. 1 Z 1a, 1b, 1c, 4 und 9 lit. c außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 602/1992 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 610/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 372/1994 treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 8a hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
(5) § 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 280/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2008 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 6a sowie § 6 Abs. 1 Z 5 hinsichtlich der Ersetzung von „Leibesübungen“ bzw. von „Leibeserziehung“ treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa tritt hinsichtlich der
Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. und 3. Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb tritt hinsichtlich der
Klassen mit 1. September 2009 und hinsichtlich der
Klassen mit 1. September 2010 in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 1a, 1b und 1c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 6 Abs. 1 Z 4 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 6 Abs. 1 Z 5 tritt (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Teile) hinsichtlich der 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. bis 4. Klasse jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.