Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz - FOG)
Abkürzung
FOG
Abkürzung
FOG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FOG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FOG
A. ALLGEMEINES
Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Abkürzung
FOG
A. ALLGEMEINES
Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.
(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.
Abkürzung
FOG
Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand und Ziele
§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.
(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.
(3) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,
die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie
die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
B. BERATUNG UND BERICHTSWESEN
Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung
§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ein „Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung” einzurichten. Die Mitglieder des Rates sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu bestellen. Sie müssen im Bereich der Forschung und Forschungspolitik qualifiziert sein.
(2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung hat je ein
von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
von der Rektorenkonferenz,
von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,
vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vorgeschlagenes Mitglied anzugehören.
(3) Der Rat umfaßt acht bis zwölf Mitglieder.
(4) Den Vorsitz im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
(5) Für Beratungen im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat eine Tagung des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(8) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß § 8 zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.
Abkürzung
FOG
Abschnitt
Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung
§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,
des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,
des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,
des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,
des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,
des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,
des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,
des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,
des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,
des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,
des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,
des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,
des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,
des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,
des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,
des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,
des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,
des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,
des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,
des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und
des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004
unberührt.
Abkürzung
FOG
Abschnitt
Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung
§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,
des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,
des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,
des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.