Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. September 1982 über die Berufsbezeichnungen für die Absolventen von allgemeinen Hochschullehrgängen für Versicherungswirtschaft sowie für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981, 448/1981 und 112/1982 wird verordnet:
§ 1. Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft, nachdem sie die Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) besucht, die vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen sowie die schriftlichen und mündlich-kommissionellen Abschlußprüfungen mit Erfolg abgelegt haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
§ 2. Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Werbung und Verkauf, nachdem sie die Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) besucht, die vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen, die schriftliche Abschlußprüfung sowie die mündlich-kommissionelle Abschlußprüfung aus den vier Hauptfächern mit Erfolg abgelegt und eine dreijährige Praxis abgeleistet haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Werbekaufmann“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.