Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. November 1982 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Medienkundlichen Lehrganges an der Universität Graz
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981, 448/1981 und 112/1982 wird verordnet:
Der Rektor der Universität Graz hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten „Medienkundlichen Lehrganges“, eines interfakultären, allgemeinen Hochschullehrganges zur praxisnahen Ausbildung für einen Medienberuf auf gehobener Ebene, nachdem die Absolventen die Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) besucht, die vorgeschriebenen Einzelprüfungen aus den Pflichtfächern und mindestens einem Schwerpunktfach, die schriftliche und mündlich-kommissionelle Abschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Absolvent des Medienkundlichen Lehrganges“ zu verleihen.
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