Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. August 1982 über die Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-09-18
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl. Nr. 467/1974 und BGBl. Nr. 477/1979 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl. Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Finno-Ugristik ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

(2) Die Studienrichtung Finno-Ugristik besteht aus folgenden Studienzweigen:

a)

Finno-Ugristik;

b)

Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen).

(3) Die Studienrichtung ist mit beiden Studienzweigen an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Finno-Ugristik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für das Schulpraktikum und der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweiten Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 283/1977) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsordnung 1975 an der Fakultät, an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis beziehungsweise Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Studienzweig Finno-Ugristik

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) ... 18

```

```

b)

Ungarische Literatur- und Quellenkunde .......... 6

```

```

c)

Finno-ugrische Sprachwissenschaft ............... 4

```

```

d)

Grundlagen des Finnischen oder einer anderen

```

finno-ugrischen Sprache nach Wahl des

ordentlichen Hörers, soweit die entsprechenden

Lehr- und Forschungseinrichtungen an der

Universität vorhanden sind ...................... 4

```

e)

Geschichte, Kultur und Gesellschaft der

```

finno-ugrischen Völker .......................... 2

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. i vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);

b)

Ungarische Literatur- und Quellenkunde;

c)

Finno-ugrische Sprachwissenschaft;

d)

Grundlagen jener Sprache, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählt wurde;

e)

Geschichte, Kultur und Gesellschaft der finno-ugrischen Völker.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 AHStG und kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz AHStG bleiben unberührt.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 22 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) . 8

```

```

b)

Ungarische oder finnische Literatur- und

```

Quellenkunde .................................. 6

```

c)

Finno-ugrische Sprachwissenschaft ............. 4

```

```

d)

Geschichte, Kultur und Gesellschaft der

```

finno-ugrischen Völker ........................ 2

```

e)

ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 des

```

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

sofern dieses Fach nicht nach § 4 Abs. 5 und

§ 6 Abs. 6 gewählt wurde ...................... 4

```

f)

nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen

```

aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist. Ist das Thema der Diplomarbeit

der Finno-ugrischen bzw. Ungarischen

Sprachwissenschaft zuzuordnen, wird im Ausmaß

von vier Stunden eine dritte finno-ugrische

Sprache als Pflichtfach vorgeschrieben:

Grundlagen einer finno-ugrischen Sprache, die

nicht bereits gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählt

wurde, soweit die entsprechenden Lehr- und

Forschungseinrichtungen an der Universität

vorhanden sind; hat der ordentliche Hörer

gemäß § 4 Abs. 2 lit. d die Grundlagen des

Finnischen nicht gewählt, so muß diese

Sprache Finnisch sein ......................... 14

```

g)

Vorprüfungsfach (§ 7) ......................... 2

```

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde der Studienzweig Finno-Ugristik als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie in historischer, wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);

b)

Ungarische oder finnische Literatur- und Quellenkunde;

c)

Finno-ugrische Sprachwissenschaft;

d)

Geschichte, Kultur und Gesellschaft der finno-ugrischen Völker;

e)

sofern der Studienzweig Finno-Ugristik als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 5 lit. e gewählte Fach.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

a)

Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt dieser Studienrichtung, oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen)

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 9. (1) Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) ... 18

```

```

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