Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. September 1982 über die Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl. Nr. 467/1974 und BGBl. Nr. 477/1979 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl. Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982 wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Ägyptologie ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 lit. a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
(2) Die Studienrichtung Ägyptologie ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Ägyptologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Griechisch (§ 3 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsordnung 1975 an der Fakultät, an der die Studienrichtung Ägyptologie gemäß § 1 Abs. 2 eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis beziehungsweise Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Ägyptologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Ägyptische Sprache, ägyptische Literatur
```
und ägyptische Literaturgeschichte .............. 10
```
Ägyptische Archäologie, ägyptische Kunst und
```
ägyptische Geschichte ........................... 8
```
Ägyptische Sach- und Landeskunde ................ 8
```
```
Ägyptische Religion ............................. 2
```
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 4 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 6 Abs. 4 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Ägyptologie haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 32 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Ägyptische Sprache, ägyptische Literatur und ägyptische Literaturgeschichte;
ägyptische Archäologie, ägyptische Kunst und ägyptische Geschichte;
ägyptische Sach- und Landeskunde;
ägyptische Religion.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Ägyptologie als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 AHStG abzulegen.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Hieratisch, Neuägyptisch und Lektüre von diesbezüglichen Texten;
Koptisch;
Geschichte Ägyptens, einschließlich ägyptischer Archäologie, ägyptischer Kunst und ägyptischer Religion;
sofern die Studienrichtung Ägyptologie als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 4 lit. f gewählte Fach;
Das gemäß § 6 Abs. 4 lit. d gewählte Fach ist bei den Fächern gemäß lit. a bzw. b bzw. c mitzuberücksichtigen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Ägyptologie oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und kommissionell abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades Magister der Philosophie
§ 9. An die Absolventen der Studienrichtung Ägyptologie wird der akademische Grad Magister der Philosophie, lateinische Bezeichnung Magister philosophiae, abgekürzt Mag. phil., verliehen.
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