Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. November 1982 über die Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-12-08
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl. Nr. 467/1974 und BGBl. Nr. 477/1979 in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972 und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl. Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. (1) Der erste und der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) sind an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.

(2) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) ist auch an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) ist gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. Das Studium der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens 80 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Grundlagen der Mineralogie, Geologie und

```

Petrologie einschließlich Bodenkunde ......... 24-28

```

b)

Grundlagen der Botanik ....................... 14-16

```

```

c)

Grundlagen der Zoologie ...................... 13-15

```

```

d)

Vorprüfungsfächer der 1. Diplomprüfung:

```

```

1.

Chemie .................................... 12-14

```

```

2.

Physik .................................... 7- 9

```

```

e)

aus den im § 7 Abs. 4 lit. a bis d genannten

```

Fächern der 2. Diplomprüfung ................. 4- 6

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im § 7 Abs. 4 lit. a bis d genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. Die Zulassung zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt außer den im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 4 Abs. 2 lit. d genannten Vorprüfungsfächern voraus. Diese Vorprüfungen können auch im zweiten Studienabschnitt abgelegt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundlagen der Mineralogie, Geologie und Petrologie einschließlich Bodenkunde;

b)

Grundlagen der Botanik;

c)

Grundlagen der Zoologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Das zuständige Organ der Universität kann jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich mit der Zahl der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine schriftliche Abhaltung erforderlich macht.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern insgesamt mindestens 97 Wochenstunden und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden einschließlich des auf Grund der Bestimmung der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums hat im ersten und letzten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens je fünf, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 Wochenstunden zu betragen.

(4) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Spezielle Botanik ............................ 6- 8

```

```

b)

Spezielle Zoologie ........................... 8-10

```

```

c)

Mikrobiologie und ihre Anwendung.............. 4

```

```

d)

Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie) 10-14

```

```

e)

Allgemeine Technologie und

```

Warenwirtschaftslehre (einschließlich einer

Einführung in die Volkswirtschaftslehre und

Betriebswirtschaftslehre) .................... 25-28

```

f)

Warenkunde und spezielle Technologie ......... 28-30

```

```

g)

nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet

```

der Biologie oder Warenlehre, dem das Thema

der Diplomarbeit angehört .................... 3- 5

```

h)

Schulpraktische und fachdidaktische

```

Lehrveranstaltungen .......................... 6- 8

```

i)

Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 2) ................. 2

```

Die im § 4 Abs. 3 genannte Stundenzahl ist in die unter lit. a bis d genannten Stundenzahlen sowie in die im Abs. 2 genannte Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß bis zu vier Wochenstunden vorsehen. Diese Stunden sind in die im Abs. 2 und Abs. 4 genannten Stundenzahlen nicht einzurechnen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt außer den im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen die erfolgreiche Ablegung folgender Vorprüfungen voraus:

a)

Chemie,

b)

Physik.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 4 lit. i) gemäß § 15 Abs. 5 AHStG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen voraus.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

a)

Spezielle Botanik;

b)

Spezielle Zoologie;

c)

Mikrobiologie;

d)

Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie);

e)

Allgemeine Technologie und Warenwirtschaftslehre;

f)

Warenkunde und spezielle Technologie;

g)

nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Biologie oder Warenlehre, dem das Thema der Diplomarbeit angehört.

Das im § 7 Abs. 4 lit. h genannte Fach ist den unter lit. a bis g genannten Fächern zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen Hörers, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) anzusehen ist.

(3) § 6 Abs. 2 gilt für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich und kommissionell abzuhalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erweiterungsstudien

§ 10. Die Absolvierung der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen zulässig.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Mit der Verlautbarung dieser Studienordnung sind von den zuständigen Studienkommissionen ehestmöglich Entwürfe von Studienplänen auszuarbeiten und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 17 Abs. 1 AHStG so rechtzeitig vorzulegen, daß das Studium mit dem Wintersemester 1983/84 tatsächlich aufgenommen werden kann.

(2) Wurde ein Studienplan gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erlassen, so haben Studierende, die das Studium beginnen, die Lehrveranstaltungen im Rahmen der durch diese Studienordnung festgelegten Stundenzahlen zu wählen (Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982). Nach Maßgabe des Lehrangebotes ist für jedes Pflicht- und Wahlfach

a)

im ersten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung (§ 16 Abs. 3 erster und zweiter Satz AHStG) und eine Übung (§ 16 Abs. 4 letzter Satz AHStG) oder ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) und

b)

im zweiten Studienabschnitt eine allgemeine Vorlesung und ein Seminar, Privatissimum, Proseminar, Übung oder Praktikum (§ 16 Abs. 2, 4 und 7 AHStG) zu wählen.

(3) Tritt ein Studienplan nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft, so sind die gemäß Abs. 2 zurückgelegten Semester zur Gänze einzurechnen (§ 20 Abs. 1 und 4 AHStG) und inskribierte Lehrveranstaltungen sowie abgelegte Prüfungen zur Gänze anzuerkennen (§ 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 AHStG). Fehlende Lehrveranstaltungen und fehlende Prüfungen sind bis zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen (Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982).

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