Bundesgesetz zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-09-04
Status Aufgehoben · 2000-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 214
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FTFG

Abkürzung

FTFG

Abkürzung

FTFG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: §§ 18 bis 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015)

Abkürzung

FTFG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: §§ 17 bis 17h aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023)

(Anm.: §§ 18 bis 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015)

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen und der wirtschaftlich-technischen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

ABSCHNITT I

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

ABSCHNITT I

Allgemeines

Zielsetzungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2 sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme und ergänzende Maßnahmen. Die Förderungsprogramme können auch angrenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen umfassen.

ABSCHNITT I

Allgemeines

Zielsetzungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

Abkürzung

FTFG

ABSCHNITT I

Allgemeines

Zielsetzungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

Abkürzung

FTFG

ABSCHNITT I

Allgemeines

Zielsetzungen

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" mit dem Sitz in Wien errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

(2) Zur Förderung der Forschung im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird ein "Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft" errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" (in weiterer Folge: "Wissenschaftsfonds") mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" (in weiterer Folge: "Wissenschaftsfonds") mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Abkürzung

FTFG

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die

1.

dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und

2.

nicht auf Gewinn gerichtet ist,

wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(3) Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Abkürzung

FTFG

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die

1.

projektbasiert, nach höchsten internationalen Standards und grundsätzlich themenoffen erfolgt,

2.

dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und

3.

nicht auf Gewinn gerichtet ist,

wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(3) Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Abkürzung

FTFG

Finanzierung

§ 2a. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

1.

Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,

2.

Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,

3.

Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

4.

Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5),

5.

sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie

6.

sonstige Einnahmen.

Abkürzung

FTFG

Finanzierung

§ 2a. Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

1.

Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,

2.

sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,

3.

Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

4.

sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie

5.

sonstige Einnahmen.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

§ 2b. Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise,

2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),

3.

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie deren für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedarfe einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedarfe der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen,

4.

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation,

5.

Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln oder im Namen und auf Rechnung Dritter sowie

6.

Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

§ 2b. Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise,

2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),

3.

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie deren für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedarfe einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedarfe der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen,

4.

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation,

5.

Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln oder im Namen und auf Rechnung Dritter sowie

6.

Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

§ 2b. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:

1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,

2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),

3.

die Unterstützung und Beratung des Bundes,

4.

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),

5.

Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschung gemäß § 2 Abs. 1, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln gemäß § 2a Z 1 und 2 unter Berücksichtigung des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,

6.

Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes sowie

7.

Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.

(2) Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen

1.

zum Verfahren für die Festlegung von Förderungsprogrammen,

2.

zur Festlegung der Mindestinhalte der Förderungsprogramme, insbesondere

a)

zur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Z 3 bis 10,

b)

zur Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie

c)

zur Definition von Zielen, Indikatoren und zur Durchführung von Evaluierungen,

3.

zum Förderungsgegenstand,

4.

zur Förderungsart,

5.

zur Förderungshöhe,

6.

zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen,

7.

zu den förderbaren Kosten,

8.

zum Ablauf der Förderungsgewährung,

9.

zur Kontrolle und Auszahlung sowie

10.

zur Einstellung und Rückforderung von Förderungen

zu enthalten haben.

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