Bundesgesetz zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-09-04
Letzte Aktualisierung 2023-07-01
Status Aufgehoben · 2000-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 214
Änderungshistorie JSON API
2.

hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; hinsichtlich des § 15 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

3.

hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; hinsichtlich des § 15 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

3.

hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

5.

hinsichtlich der §§ 2 bis 10, 18 bis 25 sowie 27 bis 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im jeweiligen Einvernehmen mit Ausnahme der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz und der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

2.

“hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

5.

hinsichtlich der §§ 2 bis 10, 18 bis 25 sowie 27 und 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 5a Abs. 1 zweiter Satz und der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d, soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;

6.

hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Abkürzung

FTFG

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

2.

“hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

5.

hinsichtlich der §§ 2 bis 9c sowie 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Ausnahme der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3, soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;

6.

hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Abkürzung

FTFG

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

2.

“hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

5.

hinsichtlich der §§ 2 bis 9c sowie 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3, soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;

6.

hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Abkürzung

FTFG

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des Abschnitts II mit Ausnahme des § 15 Abs. 1

a)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

b)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

c)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich;

2a. hinsichtlich des § 15 Abs. 1

a)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

b)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

c)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich

jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

5.

hinsichtlich der §§ 2 bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme

a)

der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und

b)

der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3,

soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;

6.

hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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