Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. Dezember 1982 betreffend die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften wird verordnet:
Die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft“ wird hiemit ausgesprochen.
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