Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 3. Feber 1983 über die Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Wien-Favoriten-Thomaskirche mit dem Amtssitz in 1100 Wien 10, Pichelmayergasse 2, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 19. Jänner 1983 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
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