Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juli 1983 betreffend den Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 234/2011
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 234/2011
Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen wurde vom Oberseniorat der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erlassen und wird hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 234/2011
Anlage
LEHRPLAN FÜR DEN ISLAMISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN PFLICHTSCHULEN,
MITTLEREN UND HÖHEREN SCHULEN
Allgemeines Bildungsziel:
Durch den Religionsunterricht werden der moslemischen Jugend die religiös-sittlichen Werte des Islams und deren Bedeutung für den einzelnen und für die Gemeinschaft in allen Lebensbereichen verständlich gemacht. Sowohl im Hinblick auf die Verbreitung des Islams als auch im Hinblick auf die Herkunft der islamischen Jugend in Österreich sind die Universalität des Islams und die für alle Moslems unverändert gleichen Glaubensgrundsätze und Pflichtenlehren besonders zu berücksichtigen. Demgemäß wird insbesondere die islamische Brüderlichkeit in geistiger und seelischer Hinsicht ohne Unterschied der Sprache, Rasse oder Nationalität darzulegen sein.
Vor allem hat der islamische Religionsunterricht die Aufgabe, den Schülern die islamische Geschichte und die Begegnung mit der prophetischen Überlieferung zu vermitteln.
Durch klare Darlegung der Glaubenswirklichkeit und die richtige Definition der Glaubenswahrheit ist dem jungen Menschen die Notwendigkeit des Glaubens im Islam zu erklären. Die emotionale und nachgeahmte Religiosität ist durch die intellektuelle religiöse Bildung und Lehre voluntaristisch zu festigen. Dadurch sich bildende Willens- und Charakterfestigkeit im eigenen Glauben macht den Zwang in der Religion überflüssig. Eine richtige Beurteilung der eigenen Religion eliminiert die Vorurteile.
Im übrigen soll der Lehrplan, welcher sich jeweils auf zwei Schulstufen bezieht, als Rahmenplan verstanden werden, wobei entsprechend dem bisherigen Bildungsstand, den religiösen Vorkenntnissen und der Auffassungsgabe der Schüler an den jeweiligen Schulen bei der Auswahl der Schwerpunkte im Lehrprogramm Rücksicht zu nehmen ist.
LEHRSTOFF
und 2. Schulstufe (6- und 7jährige):
Den Schülern der 1. und 2. Schulstufe werden die Bedeutung des Glaubens, die Grundsätze des Islams und die Verhaltensweise der Moslems beigebracht.
I.1. Allah (Schöpfer),
Mensch (Geschöpf),
Gesandter (von Allah auserwählter Mensch) Mohammad S. A. S.
Reinheit,
Gebet,
Umgang mit den Mitmenschen:
Familie, b) Nachbarn, c) Schule,
andere Mitmenschen.
und 4. Schulstufe (8- und 9jährige):
Den Schülern dieser Schulstufe wird dem Alter entsprechend die Thematik der islamischen Glaubensgrundsätze, die Fundamente des Islams und die kurzgefaßte Lebensgeschichte des Gesandten Allahs Mohammad (S. A. S.), seiner Frau Chadija, seiner Tochter Fatima Sahra und den vier Nachfolgern dargelegt.
Kholafae Raschidin (Abu Bakr, Omar, Osman und Ali).
Bei der kurzgefaßten Lebensgeschichte Mohammads (S. A. S.) ist auf den Beginn der islamischen Zeitrechnung (Hidjra = Auswanderung Mohammads von Mekka nach Jethreb Medina) hinzuweisen.
I. GLAUBENSGRUNDSÄTZE:
In diesem Abschnitt werden unter anderen auch auf die Offenbarungsbücher und Gesandten Gottes vor Mohammad (S. A. S.) hingewiesen:
Der Glaube an Allah.
Der Glaube an seine Engel.
Der Glaube an seine Bücher.
Der Glaube an seine Gesandten.
Der Glaube an den Tag des jüngsten Gerichtes.
Der Glaube an die Vorherbestimmung (das Schicksal).
Das Glaubensbekenntnis (Schahada),
die Verrichtung des Gebetes (5mal am Tag - Salat),
die Zakat (religiöse Abgabe),
das Fasten (Assaum),
die Pilgerfahrt nach Mekka (Al Hadj).
Wahrheitsliebe,
Selbstlosigkeit,
Mut (islamische Courage),
Großzügigkeit,
Treue,
Gemeinschaftssinn,
Ordnungsliebe,
Geduld.
Der Lehrer hat die entsprechenden Suren und Ahadith auf obigen Stoff bezugnehmend zu rezitieren und zu erklären. Es werden auch arabische Schriftzeichen und Aussprache im Rahmen der Rezitation der Suren aus dem Quran (Tilawat) den Kindern beigebracht.
Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.
und 6. Schulstufe (10- und 11jährige):
In dieser Schulstufe werden die Gebote und Verbote sowie die Quellen der islamischen Lehre erläutert. Rituelle Einzelheiten bei den Waschungen (Wudu) und dem Gebet (Zeiten) sind zu erklären.
Ausgewählte Kapitel aus dem Leben des Gesandten Allahs.
I. BEGRIFFE:
Erlaubt (Halal), verboten (Haram), verpönt, abstoßend (Makruh), (Moba) erlaubt, indifferent, verbotene und erlaubte Speisen, Getränke. (Dazu Anführen praktischer Beispiele.)
Die Pflichten - Unterteilung:
Fard,
Wadschib,
Sunna,
Mustahab,
Mandub.
Al Quran karim (Offenbarung in Mekka und Medina),
Sunna (Lehraussagen des Gesandten Allahs und sein vorbildliches Handeln).
Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Den Schülern dieser Schulstufen sind an Hand praktischer Beispiele die Gebote und Verbote in der islamischen Religion klar darzulegen. Sie sind zu veranlassen, über das Alltagsleben eines Moslems und seine Verhaltensweise zu einzelnen Geboten und Verboten in verschiedenen Situationen Fragen zu stellen; diese Fragen sind vom Lehrer ausführlich zu beantworten.
Zu diesen „Gebote und Verbote” sollen insbesondere diejenigen Suren (Kapitel) oder Aya (Verse) aus dem Quran und aus den Lehraussagen und Sprüchen des Gesandten Allahs Mohammad (S. A. S.) übersetzt und entsprechend der vorgeschriebenen Interpretation erklärt werden.
und 8. Schulstufe (12- und 13jährige):
Den Schülern werden ausführliche Kenntnisse über Gottesdienst, Gebote und Verbote beigebracht, wobei die Sachvermittlung im islamischen Glauben und realkundlichen Bereich im Vordergrund stehen soll.
I. GLAUBENSFRAGEN:
Wahre und Scheinreligiosität. Sinn und Wert der Religion. Die Bedeutung des Islams und des Moslemseins. Rechte und Pflichten im Islam. Sinn des Lebens aus islamischer Warte.
II. GOTTESDIENSTE:
Schahada, Gebet, Zakat, Fasten, Pilgerfahrt (SEHR AUSFÜHRLICH).
Schahada: Grundsätze des islamischen Bekenntnisses und die Konsequenzen, die daraus resultieren, sind klar zu definieren.
Rituelle Waschungen:
Ghusel,
Wudu,
Tayamum.
Zakat und sonstige religiöse Abgaben (Sadaqah=Mildtätigkeit). Erläuterungen dazu.
Definition, Bedeutung, Arten;
Arten von Eigentum, auf das Zakat zu bezahlen Pflicht ist;
Empfänger der Zakat.
Fasten:
Fard (verpflichtend),
Nawafil (freiwillig),
verbotenes Fasten,
Fastenzeit,
Ausnahmen vom Fasten,
Tarawih (Gebet im Fastenmonat).
Pilgerfahrt (Hadj) Umra, Gebräuche, Ritus.
Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Der Lehrer hat zu den Schülern dieser Schulstufe über den Sinn und die Bedeutung der Religion, die Notwendigkeit der Religiosität im allgemeinen und der Frömmigkeit nach islamischen Grundsätzen ausführlich zu sprechen. Die fünf Säulen der Religion hat er nicht nur dogmatisch zu behandeln, sondern deren Nützlichkeit zum Wohle der einzelnen und der Gemeinschaft an Hand der praktischen Beispiele darzulegen.
und 10. Schulstufe (15- und 16jährige):
In diesen Schulstufen wird den Schülern über die Sitten- und Morallehre sowie über die Familienordnung und das islamische Verhalten in der Gesellschaft Unterricht erteilt. Die Schüler sollen darüber hinaus in die Grundsätze der islamischen Rechts- und Gesellschaftsordnung eingeführt werden.
I. SITTEN- UND MORALLEHRE:
Allgemeine Verhaltensregeln der Moslems.
Die islamische Verhaltensweise für die Männer.
Die islamische Verhaltensweise der Frauen.
II. FAMILIENORDNUNG:
Eheschließung, Ehepflichten:
des Ehemannes,
der Ehefrau.
Kinder in der Familie:
Geburt: religiös bedingte rituelle Vorschriften nach der Geburt,zB: Azan = Gebetsruf in das Ohr des Kindes, Namensgebung, Beschneidung.
Pflichten der Eltern Bezug nehmend auf den Unterhaltund die Erziehung der Kinder. Aufklärung über das Verhalten im Gebet. Aufklärung der Jugend vor der Pubertät mit den Pflichten, die sie der Gemeinschaft gegenüber übernehmen.
Pflichten und Verhalten der Kinder ihren Eltern gegenüber.
Ehescheidung:
Erbrecht.
Testament.
Vereinbarungen, Verträge:
Arten der Vereinbarungen,
Erfüllung der Vereinbarungen.
Arbeit und deren Bedeutung:
Verdienst und Gewerbe,
verbotene Gewerbe,
Kauf und Verkauf sowie Gütererwerb im Islam,
Verbot des Zinsennehmens, -gebens und -vermittelns.
Individuum und Gesellschaft:
Rechte und Pflichten des Individuums der Gemeinschaft gegenüber,
Rechte und Pflichten der Gemeinschaft dem Individuum gegenüber.
IV. MERKMALE DER ISLAMISCHEN GESETZGEBUNG:
Auf Grund der genauen Befolgung des Quran und der Sunna
im Zivilrecht,
im Strafrecht,
im Verfassungsrecht,
im Völkerrecht.
V. DIE ISLAMISCHE STAATSORDNUNG:
Das Wesen des islamischen Staates.
Die Sicherheit und Freiheit und deren Grenzen.
Theologisch,
völkerrechtlich,
sozialrechtlich,
wirtschaftlich.
Die 15- und 16jährigen Schüler sind auf ihre Verantwortung der Volljährigkeit vom religiösen Standpunkt aufmerksam zu machen.
Die volle Verantwortung aus religiöser Sicht, welche sie Gott und den Mitmenschen gegenüber ab Geschlechtsreife zu tragen haben. Daher sind mit den Schülern dieser Schulstufen die islamische Sitten- und Morallehre, Familienordnung, Gesellschaftsordnung, die islamische Staatsordnung und Merkmale der islamischen Gesetzgebung ausführlich zu besprechen. Auf die Hauptquellen des Islams in dieser Hinsicht ist hinzuweisen. Die gesellschaftlichen Aktivitäten Mohammads (S. A. S.) und seiner vier Nachfolger sind nicht nur als religiöse Vorbilder im engeren Sinn, sondern als Staatsmänner beispielgebend zu erklären.
und 12. Schulstufe (17- und 18jährige):
Die Schüler dieser Schulstufen sollen eine gründliche Kenntnis in allen islamischen Glaubensfragen, im Aufbau der islamischen Wissenschaft, in der Religions- und Kulturgeschichte des Islams erhalten.
Die Interpretation verschiedener Abschnitte des Qurans sowie ausgewählte mündliche Überlieferungen des Gesandten Gottes Mohammad (S. A. S.), Ahadith, sind zu vermitteln.
Des weiteren sind Grundzüge einer vergleichenden Religionskunde zu lehren.
I. GLAUBENSFRAGEN:
Ausführliche Erörterung der drei Grundprinzipien des islamischen
Glaubens:
Monotheismus (Tawhid),
Prophet und Gesandtentum, insbesondere die Finalität,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.