Bundesgesetz vom 3. März 1983 betreffend die Förderung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984
§ 1. (1) Dem Verein „Organisationskomitee der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte“ ist zur Durchführung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 eine Subvention aus Bundesmitteln in der Höhe von 2,5 Millionen Schilling zu gewähren.
(2) Ein weiterer Zuschuß in der Höhe von 500 000 S ist aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gem. § 10 des Invalideneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 163/1946, idF BGBl. Nr. 360/1982 zu leisten.
(3) Zur Deckung des Abganges, der sich bei der Durchführung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 ergibt, wird dem im Abs. 1 genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling gewährt. Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der vom Land Tirol, von der Landeshauptstadt Innsbruck und vom Österreichischen Versehrtensportverband übernommenen anteiligen Zahlungen zu erfolgen.
(4) Auf die Subvention des Bundes nach dem Abs. 3 können an den im Abs. 1 genannten Verein unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.
§ 2. (1) Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wird ermächtigt, zu der aus Anlaß der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 herauszugebenden Sonderpostmarke zum Nennwert von 4 S einen Zuschlag in der Höhe von 2 S einzuheben.
(2) Der Zuschlagserlös, vermindert um die Herstellungskosten für die Sonderpostmarke, wird dem im § 1 Abs. 1 genannten Verein als weitere Subvention des Bundes gewährt und ist diesem Verein von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung nach Abrechnung am 31. Jänner 1984 im März 1984 zu überweisen. Die Abrechnung des nach dem 31. Jänner 1984 erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils am 31. Dezember jeden Jahres, erstmals am 31. Dezember 1984 zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauf folgenden Februar.
§ 3. (1) Von der gem. § 1 Abs. 1 zu gewährenden Bundessubvention sind 2 Millionen Schilling zu Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und 500 000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ausgabenansatzes des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zu leisten.
(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke anläßlich der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1984 ist bei Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung“ zweckgebunden zu verrechnen.
§ 4. Die Gewährung der Förderung aus Bundesmitteln ist davon abhängig zu machen, daß sich der Verein „Organisationskomitee der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte“ verpflichtet,
Organen des Bundes die überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
über die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung über alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer angemessenen Frist zu berichten und
den erhaltenen Förderungsbetrag auf Verlangen der fördernden Stelle rückzuerstatten und diesen Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen, wenn die fördernde Stelle über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder vorgesehene Berichte oder Nachweise trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung nicht vorgelegt worden sind.
§ 5. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr betraut, mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 1 Abs. 4 und 4 ist jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut.
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