Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 6. Juli 1983 gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1983-07-23
Status Aufgehoben · 1998-11-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 385/1998.

Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 385/1998.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, wird kundgemacht, daß die folgende Einrichtung eine gesamtösterreichische Einrichtung im Sinne der genannten Bestimmung ist:

„Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs - VWGÖ”.

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