ZUSATZABKOMMEN zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Jänner 1976 *1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-09-01
Status Aufgehoben · 1997-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 1. September 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein sind wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977

Artikel 1

Der Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse findet auch auf folgende Zeugnisse Anwendung:

a)

Maturitätszeugnisse des Matura-Typus E, erworben am Liechtensteinischen Gymnasium, gleichwertig mit den in Österreich erworbenen Reifezeugnissen eines Neusprachlichen Gymnasiums (ohne Latein);

b)

Diplome des Abendtechnikums Vaduz, gleichwertig mit den in Österreich erworbenen Reifezeugnissen einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt.

Artikel 2

(1) Der Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse findet auch auf jene Reifezeugnisse Anwendung, die nicht an einer höheren Schule der Vertragsstaaten erworben wurden, denen aber die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dieselbe rechtliche Wirkung zuerkennt, welche die am Liechtensteinischen Gymnasium erworbenen Reifezeugnisse des Matura-Typus B oder des Matura-Typus E beziehungsweise die Diplome des Abendtechnikums Vaduz haben.

(2) Der Absatz 1 des Artikels 2 dieses Zusatzabkommens findet nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten Anwendung.

Artikel 3

(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

(2) Dieses Zusatzabkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es tritt außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, unterzeichnet in Wien am 14. Jänner 1976, außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Vaduz, am 12. November 1982, in zwei Urschriften.

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