Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 20. April 1983 über die Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl. Nr. 467/1974, BGBl. Nr. 561/1978, BGBl. Nr. 477/1979 und BGBl. Nr. 59/1983, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl. Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 112/1982 wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 lit. a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt erfordert vier Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 42 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Sumerisch (Sprache und Schrift) 12
```
```
Akkadisch (Sprache und Schrift) 12
```
```
Grundzüge einer Keilschrift-
```
sprache der Randzone 2
```
Geschichte der geistigen und
```
materiellen Kultur Vorderasiens 8
```
Grundzüge des Arabischen 2
```
```
Vorprüfungsfächer gemäß
```
§ 4 Abs. 1 lit. b 4
```
Vorprüfungsfach gemäß
```
§ 4 Abs. 1 lit. c 2
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(3) Die im § 6 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung hat Vorprüfungen über den Stoff folgender Lehrveranstaltungen abzulegen:
Grundzüge des Arabischen;
nach Wahl des Kandidaten über Lehrveranstaltungen aus je einem Fach der beiden folgenden Gruppen:
Museumskunde oder Bibliothekskunde,
Kunstgeschichte oder Restaurieren;
Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 zweiter Satz AHStG.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Sumerisch (Sprache und Schrift);
Akkadisch (Sprache und Schrift);
Grundzüge der vom Kandidaten gewählten Keilschriftsprache der Randzone;
Geschichte der geistigen und materiellen Kultur Vorderasiens.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach der Eigenart des Faches oder der Prüfungszwecke notwendig ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 26 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens fünf zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Sumerisch (Sprache und Schrift) 8
```
```
Akkadisch (Sprache und Schrift) 8
```
```
Geschichte der geistigen und
```
materiellen Kultur Vorderasiens 4
```
Teilgebiete der Archäologie des
```
Alten Orients nach Wahl des
ordentlichen Hörers 6
```
sofern die Studienrichtung
```
Sprachen und Kulturen des Alten
Orients als erste Studienrichtung
gewählt wurde, nach Wahl des
ordentlichen Hörers eine im
im ersten Studienabschnitt nicht
gewählte weitere Keilschrift-
sprache der Randzone oder eine
altsemitische Sprache 4
```
nach Wahl des ordentlichen
```
Hörers Lehrveranstaltungen aus dem
Fach, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist 4
```
Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) 2
```
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients haben aus den Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes abzulegen.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Sumerisch (Sprache und Schrift);
Akkadisch (Sprache und Schrift);
Geschichte der geistigen und materiellen Kultur Vorderasiens;
die gewählten Teilgebiete der Archäologie des Alten Orients;
sofern die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 5 lit. e gewählte Sprache.
(2) § 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) in Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.In diesem Falle werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
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