Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983 über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-02-10
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinn der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu gestalten. Sie gliedern sich in ein Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium.

(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung zu vermitteln.

(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften weiterzuentwickeln.

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt in allen Studienrichtungen vier Semester. Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung "Wirtschaftspädagogik" umfaßt fünf Semester. Der zweite Studienabschnitt aller übrigen Studienrichtungen umfaßt vier Semester.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der jeweiligen Studienrichtung darstellen. Er ist nach möglichst einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zusammenhanges der einzelnen Fächer zu gestalten.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der gewählten Studienrichtung sichergestellt wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt in allen Studienrichtungen vier Semester. Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung „Wirtschaftspädagogik'' und des Studienzweiges „Angewandte Betriebswirtschaft'' der Studienrichtung „Betriebswirtschaft'' umfaßt jeweils fünf Semester. Der zweite Studienabschnitt aller übrigen Studienrichtungen umfaßt vier Semester.

(3) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der jeweiligen Studienrichtung darstellen. Er ist nach möglichst einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zusammenhanges der einzelnen Fächer zu gestalten.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der gewählten Studienrichtung sichergestellt wird.

Studienrichtungen und Studienzweige

§ 3. (1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten:

a)

die Studienrichtung "Soziologie" mit

1.

dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig und

2.

dem geisteswissenschaftlichen Studienzweig;

b)

die Studienrichtung "Sozialwirtschaft";

c)

die Studienrichtung "Volkswirtschaft";

d)

die Studienrichtung "Betriebswirtschaft" mit den Studienzweigen

1.

"Betriebswirtschaft",

2.

"Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung";

e)

die Studienrichtung "Handelswissenschaft";

f)

die Studienrichtung "Wirtschaftspädagogik";

g)

die Studienrichtung "Wirtschaftsinformatik" mit den Studienzweigen

1.

"Betriebsinformatik",

2.

"Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik";

h)

die Studienrichtung "Statistik".

(2) Studienzweige einer Studienrichtung sind Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften dieser Studienrichtung betreffen, aber einen anderen fachlichen Schwerpunkt in der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienrichtungen und Studienzweige

§ 3. (1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten:

a)

die Studienrichtung "Soziologie" mit

1.

dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig und

2.

dem geisteswissenschaftlichen Studienzweig;

b)

die Studienrichtung "Sozialwirtschaft";

c)

die Studienrichtung "Volkswirtschaft";

d)

die Studienrichtung „Betriebswirtschaft'' mit den Studienzweigen

1.

„Betriebswirtschaft'',

2.

„Angewandte Betriebswirtschaft'';

e)

die Studienrichtung "Handelswissenschaft";

f)

die Studienrichtung "Wirtschaftspädagogik";

g)

die Studienrichtung „Wirtschaftsinformatik'';

h)

die Studienrichtung "Statistik".

(2) Studienzweige einer Studienrichtung sind Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften dieser Studienrichtung betreffen, aber einen anderen fachlichen Schwerpunkt in der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die zuständige akademische Behörde kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(2) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription und Teilnahme an der Orientierungs-Lehrveranstaltung "Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", die als Block am Beginn jedes Semesters abgehalten wird, sowie die Inskription und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und für die Studienrichtungen Betriebswirtschaft, Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozialwirtschaft sowie Wirtschaftsinformatik den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die zuständige akademische Behörde kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(2) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription und Teilnahme an der Orientierungs-Lehrveranstaltung "Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", die als Block am Beginn jedes Semesters abgehalten wird, sowie die Inskription und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für die gewählte Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 1 wichtigen lebenden Fremdsprache und für die Studienrichtungen Sozialwirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik sowie Wirtschaftsinformatik den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus.

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des § 8

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;

bb) Grundzüge der politischen Ökolnomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

cc) Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;

2.

im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;

bb) eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

bb) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:

aa) Grundzüge der angewandeten Methematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

bb) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer

1.

Allgemeine Soziologie;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

2.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge des Privatrechts;

2.

Grundzüge und Methoden der Soziologie;

3.

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.

(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind in beiden Studienzweigen

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre eineschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der beiden unter lit. a Z 3 nichtgewählten Fächer;

2.

das andere der beiden unter lit. a Z 3 nichtgewählten Fächer;

3.

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.

(5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge des Privatrechts;

2.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

3.

eine zweite Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.

(6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik sind

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.