Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studiengesetz - KHStG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-10-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung, das sind die Kunsthochschulen (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, in der jeweils geltenden Fassung) und die Akademie der bildenden Künste (Akademie-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 237/1955), im folgenden als "Hochschulen" bezeichnet. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, BGBl Nr. 290/1969, in der jeweils geltenden Fassung, über die Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung, über die wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung, das sind die Kunsthochschulen (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) und die Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG, BGBl. Nr. 25/1988), im folgenden als „Hochschulen'' bezeichnet. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen - Tech-StG 1990, BGBl. Nr. 373/1990, über das Studium der Architektur sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, über die wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den Hochschulen sind:

1.

Die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) sowie die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867 idF BGBl. Nr. 262/1982);

2.

die Lernfreiheit;

3.

die Offenheit für die Vielfalt der künstlerischen Richtungen und wissenschaftlichen Lehrmeinungen;

4.

die Verbindung der Pflege und Erschließung der Künste mit der Lehre sowie die Verbindung von Forschung und Lehre;

5.

das Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden;

6.

die Autonomie der Hochschulen.

Ziele

§ 3. Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:

1.

der Pflege und der Erschließung der Künste;

2.

der Vermittlung einer hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Die Studien haben die Grundlagen für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und entsprechend der gewählten Studienrichtung die Voraussetzungen für eine kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen, pädagogischen oder anderen wissenschaftlichen Problemen zu bieten. Die Studierenden sind so auf ihren künftigen Beruf vorzubereiten, daß sie die Fähigkeit erwerben, den sich wandelnden Anforderungen der Berufspraxis gerecht zu werden;

3.

der Bildung durch Kunst; die Studierenden sollen sich ihrer Stellung und ihrer Aufgaben in der Gesellschaft und ihrer Verantwortung gegenüber der demokratischen Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft bewußt werden. Sie sollen die Bedeutung der von ihnen gewählten Disziplin im Ganzen der Kunst sowie die Bedeutung der Kunst im Gesamtzusammenhang der Kultur begreifen lernen; sie sollen ferner den Wert einer aktiven Auseinandersetzung mit der Kunst für die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit erfassen;

4.

der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen insbesondere durch Kurse und Lehrgänge.

Obliegenheiten der akademischen Behörden und der Lehrer

§ 4. (1) Die akademischen Behörden haben im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches dafür Sorge zu tragen, daß

1.

die Erfordernisse der Berufsvorbildung erfüllt werden;

2.

die Vielfalt künstlerischer Richtungen und wissenschaftlicher Lehrmeinungen gewährleistet wird;

3.

für die Weiterbildung der Absolventen vorgesorgt wird.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, den Beratungen über die Studienpläne beruflich qualifizierte Fachleute, die nicht der Hochschule angehören, als Auskunftspersonen beizuziehen.

(3) Die Hochschulprofessoren, Hochschuldozenten, Honorarprofessoren, Bundeslehrer, Vertragslehrer, Lehrbeauftragten, Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragenden sind im Rahmen ihres Faches bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei. Sie haben auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen sowie bei Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern die künstlerische Entwicklung jedes einzelnen Studierenden so zu fördern, daß die Studierenden innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.

(4) Die Leiter von Lehrveranstaltungen aus anderen als künstlerischen Fächern haben am Beginn eines jeden Semesters den Inhalt der angekündigten Lehrveranstaltungen näher zu umschreiben und die Studierenden in geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen.

(5) Bei der Gestaltung der Studienpläne ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) der Hochschulprofessoren Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste), so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendigen Anträge zu stellen. Dabei ist die Bewilligung eines Urlaubes von der ordnungsgemäßen Fortführung des Unterrichtes abhängig zu machen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat die zur Sicherung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) erforderlichen personellen, finanziellen und allenfalls organisatorischen Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden legislativen Maßnahmen vorzubereiten.

Studierende

§ 5. Studierende sind:

1.

Ordentliche Hörer:

2.

Außerordentliche Hörer:

3.

Gasthörer:

Studierende

§ 5. Studierende sind:

1.

Ordentliche Hörer:

2.

Außerordentliche Hörer:

3.

Gasthörer:

Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 6. (1) Die Studierenden haben, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen anderes ergibt, gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Die Studierenden genießen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit; diese umfaßt das Recht,

1.

an der Hochschule, an der sie aufgenommen wurden, die Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern sowie Lehrveranstaltungen aus den übrigen Pflichtfächern ihrer Studienrichtung nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 bis 5 und 7 zu wählen;

2.

Lehrveranstaltungen aus den Wahlfächern frei zu wählen sowie das Recht, Wahlfächer durch andere Wahlfächer gemäß § 16 Abs. 2 zu ersetzen;

3.

Lehrveranstaltungen aus Freifächern zu besuchen;

4.

auch an anderen Hochschulen oder Universitäten Lehrveranstaltungen zu besuchen und diese nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen;

5.

nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 die Bewilligung eines studium irregulare zu beantragen;

6.

über den Stoff von Vorlesungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen;

7.

die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, an der sie aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;

8.

als ordentliche Hörer die im Rahmen der Diplomprüfungen zu bewältigenden Aufgaben aus einer Anzahl von Vorschlägen des zuständigen Lehrers auszuwählen sowie selbst Themen vorzuschlagen;

9.

als ordentliche Hörer zu Prüfungen und zur Erwerbung akademischer Grade zugelassen zu werden.

(3) Die Studierenden sind verpflichtet, sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.

(4) Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien, Ergänzungsprüfungen, Prüfungen im Rahmen von Lehrgängen und Kursen sowie Prüfungen gemäß § 49 Abs. 5 abzulegen.

(5) Studien, die als außerordenlicher Hörer oder als Gasthörer abgelegt wurden, sind auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums weder anzurechnen noch in diese einzurechnen.

Regelung des Studiums und Einrichtung der Studien an den Hochschulen

§ 7. (1) Die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen, treffen die Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Studienpläne.

(2) Sofern in der Anlage A die Gliederung einer Studienrichtung in Studienzweige vorgesehen ist, sind auf diese die für Studienrichtungen geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die einzelnen Studienzweige keine Studienkommissionen einzusetzen sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf den Bedarf und auf die örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Gesamtkollegiums (des Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) durch Verordnung zu bestimmen, welche Studienrichtungen an den Abteilungen der Kunsthochschulen (an der Akademie der bildenden Künste) einzurichten sind. Werden mehrere Abteilungen einer Kunsthochschule oder eine Abteilung und die Akademie der bildenden Künste oder eine dieser Einrichtungen und eine Abteilung einer anderen Kunsthochschule oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so sind sie in der Verordnung anzuführen. Im Falle einer bloßen Mitwirkung einer anderen Hochschule oder Universität ist diese im Studienplan ersichtlich zu machen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

Regelung des Studiums und Einrichtung der Studien an den Hochschulen

§ 7. (1) Die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen, treffen die Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Studienpläne.

(2) Sofern in der Anlage A die Gliederung einer Studienrichtung in Studienzweige vorgesehen ist, sind auf diese die für Studienrichtungen geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die einzelnen Studienzweige keine Studienkommissionen einzusetzen sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf den Bedarf und auf die örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Gesamtkollegiums (des Akademiekollegiums) durch Verordnung zu bestimmen, welche Studienrichtungen an den Abteilungen der Kunsthochschulen (an der Akademie der bildenden Künste) einzurichten sind. Werden mehrere Abteilungen einer Kunsthochschule oder eine Abteilung und die Akademie der bildenden Künste oder eine dieser Einrichtungen und eine Abteilung einer anderen Kunsthochschule oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so sind sie in der Verordnung anzuführen. Im Falle einer bloßen Mitwirkung einer anderen Hochschule oder Universität ist diese im Studienplan ersichtlich zu machen.

Studienpläne

§ 8. (1) Die zuständigen Studienkommissionen haben auf Grund dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung einen Studienplan zu erlassen.

(2) Bei der Erlassung des Studienplanes ist auf die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie auf die Erschließung und Pflege der Künste und die Entwicklung der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan neben den in der Anlage A angeführten Pflichtfächern zusätzliche Pflichtfächer

in einem zwölf Semesterwochenstunden nicht übersteigenden Ausmaß vorzuschreiben, sofern dies zur Erreichung besonderer Ausbildungsziele der Hochschule erforderlich ist.

(4) Der Studienplan hat vorzusehen:

1.

die Bezeichnung von Pflichtfächern gemäß Abs. 3;

2.

die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Pflichtfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen (§ 20 Abs. 1 und 13);

3.

die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Wahlfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;

4.

die empfohlenen Freifächer sowie die Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;

5.

in welchem Studienabschnitt die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß Z 1 abzuschließen sind;

6.

die Bezeichnung jener Fächer, in denen die Ergebnisse der Kunstlehre der praktischen Erprobung unter berufsähnlichen Bedingungen in einem Praktikum bedürfen; die nähere Bezeichnung dieser als Pflichtlehrveranstaltungen zu besuchenden Praktika, ihre Dauer und die Art ihrer Durchführung;

7.

die Koordination der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht der einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächer;

8.

die Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen oder zur Vorlage von Zeugnissen (§ 27 Abs. 2) vor dem Besuch von Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind;

9.

sofern die Anlage A keine Regelung enthält, die Prüfungsmethoden, die Art und die Zahl der dem Kandidaten zu stellenden Prüfungsaufgaben sowie nähere Bestimmungen über den Prüfungsablauf, wobei auf die Eigenart des Faches und den Zweck der Prüfung Bedacht zu nehmen ist;

10.

bis zu welchem Zeitpunkt dem ordentlichen Hörer die bei einer Diplomprüfung zu realisierenden Aufgaben bekanntzugeben sind;

(5) Wird eine Studienrichtung an mehr als einer Hochschule eingerichtet, so ist bei der Erlassung der Studienpläne darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zahlen der Semesterwochenstunden in den einzelnen zentralen künstlerischen Fächern um nicht mehr als 25 vH und in den einzelnen sonstigen Pflichtfächern sowie den Wahlfächern um nicht mehr als 50 vH voneinander abweichen.

(6) Der Studienplan bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Studienplan Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften verletzt. Änderungen des Studienplanes, die die Pflicht- und Wahlfächer betreffen, bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(7) Der Studienplan ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates kundzumachen. Er tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Wintersemesters in Kraft. Eine ausreichende Anzahl von Exemplaren des Studienplanes ist im Rektorat zur Einsichtnahme aufzulegen.

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