Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. November 1983 über die Einrichtung von Studienrichtungen und Kurzstudien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-Studiengesetz)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 und 17 des Bundesgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 187, über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
Einrichtung von Studienrichtungen
§ 1. An der Akademie der bildenden Künste in Wien werden folgende Studienrichtungen eingerichtet: Malerei und Graphik; Bildhauerei;
Medailleurkunst und Kleinplastik; Restaurierung und Konservierung;
Bühnengestaltung.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
§ 2. An der Hochschule für angewandte Kunst in Wien werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:
An der Abteilung Plastische Gestaltung und Design die Studienrichtungen: Industrial Design; Produktgestaltung; Mode.
An der Abteilung Visuelle Kommunikation die Studienrichtungen:
An der Abteilung Bildende Kunst die Studienrichtungen: Malerei und Graphik gemeinsam mit der Abteilung Visuelle Kommunikation; Bildhauerei; Restaurierung und Konservierung.
§ 3. An der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:
An der Abteilung Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung die Studienrichtungen: Malerei und Graphik; Bildhauerei; Textil; Metall.
An der Abteilung Umweltgestaltung die Studienrichtungen:
An der Abteilung Angewandte Graphik und Kunsthandwerk die Studienrichtungen: Visuelle Mediengestaltung; Keramik.
§ 3. An der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:
An der Abteilung Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung die Studienrichtungen: Malerei und Graphik; Bildhauerei; Textil.
An der Abteilung Umweltgestaltung die Studienrichtungen:
An der Abteilung Angewandte Graphik und Kunsthandwerk die Studienrichtungen: Visuelle Mediengestaltung; Keramik; Metall.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
§ 3. An der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:
An der Abteilung Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung die Studienrichtungen: Malerei und Graphik; Experimentelle visuelle Gestaltung; Bildhauerei; Textil.
An der Abteilung Umweltgestaltung die Studienrichtungen:
An der Abteilung Angewandte Graphik und Kunsthandwerk die Studienrichtungen: Visuelle Mediengestaltung; Keramik; Metall.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
§ 4. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:
An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen: Komposition und Musiktheorie (mit den Studienzweigen: Komposition;
An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen:
An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen: Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;
An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette;
An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtungen:
An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen: Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel); Evangelische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel).
An der Abteilung Sologesang und musikdramatische Darstellung die Studienrichtungen: Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung); Musiktheaterregie.
An der Abteilung Schauspiel und Regie („Max Reinhardt-Seminar'') die Studienrichtung Darstellende Kunst (mit den Studienzweigen: Schauspiel; Regie).
An der Abteilung Film und Fernsehen die Studienrichtungen:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
§ 5. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:
An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen: Komposition und Musiktheorie (Studienzweig Komposition); Musikleitung (mit den Studienzweigen: Orchesterdirigieren; Chordirigieren).
An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen:
An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen: Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;
An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott;
An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik.
An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen: Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel); Evangelische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel).
An der Abteilung Sologesang und musikdramatische Darstellung die Studienrichtung Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung).
An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtungen:
An der Abteilung Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut'') die Studienrichtung:
§ 6. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:
An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen: Komposition und Musiktheorie (Studienzweig Komposition); Musikleitung (mit den Studienzweigen: Orchesterdirigieren; Chordirigieren).
An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen:
An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen: Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;
An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott;
An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik.
An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen: Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel); Evangelische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel).
An der Abteilung Gesang und Bühnengestaltung die Studienrichtungen: Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung; Chor); Bühnengestaltung.
An der Abteilung Jazz die Studienrichtung Jazz.
An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtung:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
§ 6. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:
An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen: Komposition und Musiktheorie (Studienzweig Komposition); Musikleitung (mit den Studienzweigen: Orchesterdirigieren; Chordirigieren).
An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen:
An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen: Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;
An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott;
An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik.
An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen: Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel); Evangelische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel).
An der Abteilung Gesang und Bühnengestaltung die Studienrichtungen: Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung; Chor); Bühnengestaltung.
An der Abteilung Jazz die Studienrichtung Jazz.
An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtung:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
Einrichtung von Kurzstudien
§ 7. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien werden folgende Kurzstudien eingerichtet:
An der Abteilung Musikpädagogik das Kurzstudium Musiktherapie.
An der Abteilung Kirchenmusik die Kurzstudien: Katholische Kirchenmusik; Evangelische Kirchenmusik.
An der Abteilung Sologesang und musikdramatische Darstellung die Kurzstudien: Musikdramatische Darstellung; Lied und Oratorium.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
§ 8. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg werden folgende Kurzstudien eingerichtet:
An der Abteilung Kirchenmusik die Kurzstudien: Katholische Kirchenmusik; Evangelische Kirchenmusik.
An der Abteilung Sologesang und musikdramatische Darstellung die Kurzstudien: Musikdramatische Darstellung; Lied und Oratorium.
An der Abteilung Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut''): Musik- und Bewegungserziehung.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
§ 9. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz werden folgende Kurzstudien eingerichtet:
An der Abteilung Kirchenmusik die Kurzstudien: Katholische Kirchenmusik; Evangelische Kirchenmusik.
An der Abteilung Gesang, Chorleitung und darstellende Kunst die Kurzstudien: Musikdramatische Darstellung; Lied und Oratorium.
§ 10. (1) Der § 8 Z 3 tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(2) Der § 4 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft. Die Studienrichtung Saxophon wird mit Beginn des Studienjahres 1991/92 eingerichtet und läuft mit Ende des Studienjahres 1998/99 aus. Die Studierenden der Studienrichtung Saxophon an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien sind jedoch berechtigt, ihr Studium an der Hochschule fortzusetzen und zu beenden.
(3) Der § 5 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
§ 10. (1) Der § 8 Z 3 tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(2) Der § 4 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft. Die Studienrichtung Saxophon wird mit Beginn des Studienjahres 1991/92 eingerichtet und läuft mit Ende des Studienjahres 1998/99 aus. Die Studierenden der Studienrichtung Saxophon an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien sind jedoch berechtigt, ihr Studium an der Hochschule fortzusetzen und zu beenden.
(3) Der § 5 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(4) Der § 3 Z 1 und Z 3 und der § 6 Z 9 und der § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 238/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3
idF BGBl. I Nr. 53/2002).
§ 10. (1) Der § 8 Z 3 tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(2) Der § 4 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft. Die Studienrichtung Saxophon wird mit Beginn des Studienjahres 1991/92 eingerichtet und läuft mit Ende des Studienjahres 1998/99 aus. Die Studierenden der Studienrichtung Saxophon an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien sind jedoch berechtigt, ihr Studium an der Hochschule fortzusetzen und zu beenden.
(3) Der § 5 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(4) Der § 3 Z 1 und Z 3 und der § 6 Z 9 und der § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 238/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
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