Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien (Studienförderungsgesetz 1983 – StudFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-09-02
Status Aufgehoben · 1992-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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Abkürzung

StudFG

Abkürzung

StudFG

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anspruchsberechtigte

(1) Österreichische Staatsbürger sowie gemäß Abs. 2 gleichgestellte Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die

a)

als ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,

b)

als ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung,

c)

nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer auf dem Gebiet der Republik Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934),

d)

als ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang) sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festgestellt wird,

e)

als ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,

f)

als ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien einen im Organisationsstatut vorgesehenen Hauptstudiengang, der in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führt und eine entsprechende theoretische Ausbildung bietet oder zu einer Lehrbefähigung führt (sofern diese Studiengänge mindestens acht Semester dauern und das Ausmaß der Pflichtgegenstände durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden je Semester beträgt),

g)

als Schüler an medizinisch-technischen Schulen (§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961)

studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Studienbeihilfen, Zuschüsse zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien und können Leistungsstipendien und Studienunterstützungen erhalten.

(2) Österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich der Studienförderungsmaßnahmen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt sind Ausländer oder Staatenlose, die vor der Aufnahme an einer der in Abs. 1 genannten Anstalten

a)

gemeinsam mit den Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,

b)

in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und

c)

eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, sofern diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.

(3) Inwieweit außerordentliche Hörer und Gasthörer sowie Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, ordentlichen Hörern gleichzustellen sind, ist im Hinblick auf die Art und Dauer der Studien durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 12 und 22 lit. a näher festzulegen.

(4) Wenn für eine Privatschule

a)

erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

b)

im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.

(5) Welche Hauptstudiengänge an den jeweiligen Konservatorien die in Abs. 1 lit. f genannten Voraussetzungen erfüllen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festzustellen. In der Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an den Konservatorien zuständig sind.

(6) Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder einer weiteren Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

II. ABSCHNITT

Studienbeihilfen

§ 2. Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

a)

sozial bedürftig ist;

b)

einen günstigen Studienerfolg nachweist;

c)

das Studium vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat;

d)

noch kein Studium an einer im § 1 Abs. 1 genannten Anstalt absolviert hat;

e)

nicht mehr als halbbeschäftigt ist, sofern er seine Tätigkeit vor Gewährung der Studienbeihilfe nicht aufgibt oder entsprechend einschränkt.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. d ist Studienbeihilfe zu gewähren:

a)

für ein Doktoratsstudium (§ 13 Abs. 1 lit. e AHStG) trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten hat;

b)

für ein Diplomstudium trotz Absolvierung eines Kurzstudiums (§ 13 Abs. 1 lit. b AHStG), wenn die Studienzeit des Kurzstudiums in die Studienzeit des Diplomstudiums zur Gänze eingerechnet wurde.

(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht:

a)

wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1 genannten Anstalt das Studium mehr als einmal gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel vor Beginn des vierten Studiensemesters oder Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen;

b)

wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1 lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;

c)

wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1 lit. b genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung;

d)

wenn ein Studierender an einer in § 1 lit. d bis f genannten Anstalt die vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschreitet;

e)

wenn ein Schüler an einer im § 1 Abs. 1 lit. g genannten Schule gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wird.

f)

wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium;

g)

wenn die erste Diplomprüfung (Rigorosum) nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert wird.

(4) Der zuständige Bundesminister kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde

a)

bei Studien im Ausland, besonders umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen zu der in Abs. 3 lit. b bis d genannten Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligen oder

b)

bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der lit. a oder des Abs. 3 letzter Satz die Überschreitung der Studienzeit im Sinne des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. g nachsehen,

(5) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien (Studienrichtungen) besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium (eine Studienrichtung). Die Wahl des Studiums (Studienrichtungen), für das Studienbeihilfe bezogen werden soll, steht dem Studierenden frei.

§ 3. Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und für den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,

a)

die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,

b)

die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr,

c)

deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972), BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

d)

die steuerfreie Bezüge gemäß § 5 lit. a beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) nachzuweisen. Über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß § 5 lit. b sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer veranlagten Personen ist durch Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit voraussichtlich eine länger währende Verminderung des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Elternteiles ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen.

(4) Das Einkommen eines Studierenden, der seine Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Studiums oder zur Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen für ein Studium aufgegeben hat, ist zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen. Bei Aufgabe der Berufstätigkeit sind die Lohnsteuerkarten beim Studienbeihilfenakt zu verwahren.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort erwähnten Ereignisse auf den Ehepartner des Studierenden zutrifft oder wenn der Ehepartner ein Studium aufnimmt oder fortsetzt.

§ 4. Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Hinzurechnungen.

(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind.

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.

§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 47 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:

a)

Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;

b)

Einkünfte des Studierenden als Aushilfsangestellter im Rahmen der Hochschulverwaltung;

c)

Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309;

d)

Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist;

e)

Einkünfte des Studierenden als Demonstrator, Tutor oder höchstens halbbeschäftigter Studienassistent.

§ 5. Hinzurechnungen

Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

a)

steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses (Hilflosenzulage) sowie Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c, d, f, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;

b)

die Beträge nach den §§ 9, 10, 12, 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

c)

Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

§ 6. Pauschalierungsausgleich

Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

a)

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

b)

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

c)

bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

§ 7. Vermögen

(1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7 Z 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.

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