Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 2. September 1983 über die nach dem Studienförderungsgesetz 1983 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 13 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst sowie dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:
§ 1. Dem Studienort Wien sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Deutsch-Wagram
Bisamberg
Langenzersdorf
Brunn am Gebirge
Hennersdorf
Perchtoldsdorf
Vösendorf
Gerasdorf
Klosterneuburg
Lanzendorf
Leopoldsdorf
Purkersdorf
Schwechat
Laab im Walde
Breitenfurt
§ 2. Dem Studienort Mödling sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Maria-Enzersdorf am Gebirge
Hinterbrühl
Gaaden
Guntramsdorf
Wiener-Neudorf
§ 3. Dem Studienort Heiligenkreuz sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Baden
Gaaden
Wienerwald
Alland
§ 4. Dem Studienort Wiener Neustadt sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Neudörfl
Schwarzau am Steinfelde
St. Egyden am Steinfeld
Theresienfeld
Eggendorf
Lichtenwörth
Weikersdorf am Steinfelde
Bad Fischau-Brunn
Wöllersdorf-Steinabrückl
§ 5. Dem Studienort St. Pölten sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Herzogenburg
Kapelln
Böheimkirchen
Wilhelmsburg
Prinzersdorf
Neidling
Karlstetten
Ober-Grafendorf
§ 6. Dem Studienort Krems/Donau sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Gedersdorf
Rohrendorf bei Krems
Stratzing-Droß
Dürnstein
Mautern a. d. Donau
Furth bei Göttweig
Paudorf
Senftenberg
§ 7. Dem Studienort Baden sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Heiligenkreuz
Pfaffstätten
Traiskirchen
Oberwaltersdorf
Kottingbrunn
Bad Vöslau
Sooß
§ 8. Dem Studienort Linz sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Puchenau
Steyregg
Asten
Ansfelden
Traun
Leonding
Lichtenberg
Altenberg bei Linz
Engerwitzdorf
§ 9. Dem Studienort Salzburg sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Bergheim
Elsbethen
Anif
Grödig
Wals-Siezenheim
Koppl
Hallwang
§ 10. Dem Studienort Innsbruck sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Absam
Thaur
Rum
Ampass
Aldrans
Lans
Patsch
Schönberg im Stubaital
Mutters
Natters
Völs
Zirl
§ 11. Dem Studienort Zams sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Landeck
Schönwies
Stanz bei Landeck
§ 12. Dem Studienort Schwaz sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Vomp
Stans
Buch bei Jenbach
Pill
§ 13. Dem Studienort Feldkirch sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Rankweil
Göfis
Frastanz
§ 14. Dem Studienort Bregenz sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Hörbranz
Lochau
Kennelbach
Lauterach
Hard
Wolfurt
§ 15. Dem Studienort Eisenstadt sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Hornstein
Müllendorf
Großhöflein
Wulkaprodersdorf
Trausdorf a. d. Wulka
§ 16. Dem Studienort Oberschützen sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Bad Tatzmannsdorf
Mariasdorf
Oberwart
Pinkafeld
§ 17. Dem Studienort Klagenfurt sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Krumpendorf
Ebental
Grafenstein
Maria Saal
Maria Rain
Köttmannsdorf
§ 18. Dem Studienort Graz sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Kainbach
Hart bei St. Peter
Raaba
Gössendorf
Feldkirchen bei Graz
Seiersberg
Gratkorn
Judendorf-Straßengel
Thal
Weinitzen
§ 19. Dem Studienort Leoben sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende angrenzende Gemeinden gleichzusetzen:
Oberaich
St. Peter-Freienstein
Proleb
Niklasdorf
St. Michael in Obersteiermark
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.