Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. Jänner 1984 über die Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Traiskirchen, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A. u. H. B. Traiskirchen, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Baden, gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukam (Kundmachung des Bundesministers für Unterricht vom 2. September 1968, BGBl. Nr. 369), kommt nunmehr als (selbständiger) evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 16, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 28. Oktober 1983 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
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