Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. März 1984 über die Lehrpläne der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung und die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-07-13
Status Aufgehoben · 1999-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere der §§ 6, 126a und 129, wird verordnet:

§ 1. Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut in Vorarlberg wird der in Anlage I enthaltene Lehrplan hinsichtlich des ersten und zweiten Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft gesetzt.

§ 2. Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut in Vorarlberg wird der in Anlage II enthaltene Lehrplan hinsichtlich des ersten und zweiten Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit dem Schuljahr 1985/86 in Kraft gesetzt.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1983, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten: Art. I § 1

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes

Außerkrafttreten (vgl. § 5 Z 3)

Anlage I

```

```

LEHRPLAN FÜR DEN LEHRGANG ZUR VORBEREITUNG AUF DIE LEHRAMTSPRÜFUNG

FÜR HAUSWIRTSCHAFTLICHE BERUFSSCHULEN

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)

```

```

Pflichtgegenstände Wochenstunden im Semester Gesamt- Lehr-

```

1.
          1. stunden- verpflich-

```

zahl tungsgruppe

```

```

```

1.

Humanwissen-

```

schaften

Erziehungswis-

senschaft...... - - - - - 1 1 I

Unterrichtswis-

senschaft...... 1 - - - - - 1 I

Pädagogische

Psychologie.... - - - 1 1 - 2 I

Pädagogische

Soziologie..... - - - - 1 1 2 I

Geschichte der

Berufsbildung.. - - - 1 - - 1 I

Schulrecht..... - - - - 1 - 1 I

```

2.

Didaktik und

```

schulpraktische

Ausbildung

Fachdidaktik... 2 2 1 1 - - 6 I

Schulpraktische

Übungen........ - - - 4 2 2 8 III

```

3.

Fachwissenschaft

```

Fachliche Bil-

dung (Haushalts-

kunde, Nähen

und Schnitt-

zeichnen, Ge-

sundheitslehre

und Kinder-

pflege)........ 4 5 6 - - 2 17 II

```

4.

Ergänzende

```

Studienveran-

staltungen

Sprecherziehung

und Sprach-

pflege......... - - - - 1 1 2 II

```

```

7 7 7 7 6 7 41

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel

Die am Pädagogischen Institut des Bundes in Feldkirch zu führenden Lehrgänge haben im Sinne der §§ 125 und 129 Abs. 7 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Absolventen der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe auf die Lehramtsprüfung, Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen auf die Lehrbefähigungsprüfung vorzubereiten.

Hiebei sind den Lehrgangsteilnehmern unter gleichzeitiger Erweiterung und Vertiefung ihrer Vorbildung jenes pädagogische und fachliche Wissen, jene didaktischen Kenntnisse und jene methodischen Fähigkeiten zu vermitteln, die sie zur Erteilung des Unterrichtes an hauswirtschaftlichen Berufsschulen befähigen.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze

Der Unterricht ist in allen Unterrichtsgegenständen auf die spezifischen Erfordernisse der hauswirtschaftlichen Berufsschule auszurichten. Dabei sind die Erfahrungen der Studierenden, die diese während ihrer Berufstätigkeit und ihrer Unterrichtspraxis erworben haben, miteinzubeziehen.

Bei der Wahl der Unterrichtsmethoden ist der seminaristischen Methode der Vorzug zu geben.

Durch die Herstellung von Querverbindungen ist eine optimale Gesamtwirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ergänzung der Vorkenntnisse im Hinblick auf die Entwicklungsstufe der Berufsschüler und die Besonderheiten der hauswirtschaftlichen Berufsschule. Ausbildung und Vertiefung des pädagogischen Verantwortungsbewußtseins für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule und des Verständnisses für die Bedeutung der außerschulischen Erziehungsfaktoren.

Lehrstoff:

Grundbegriffe; Bildung, Unterricht, Erziehung.

Möglichkeiten und Grenzen der Erziehung, Autorität und Freiheit; der einzelne und die Gemeinschaft, der Erzieher, der pädagogische Bezug.

Erziehungsziele, Mittel der Erziehung, Erziehungskräfte und Erziehungsfaktoren, Erziehung durch den Unterricht (im Hinblick auf die Unterrichtsgegenstände der hauswirtschaftlichen Berufsschule).

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht hat auch auf den Vorkenntnissen der Lehrgangsteilnehmer aufzubauen, auf die Erfordernisse der praktischen Unterrichtsarbeit Bedacht zu nehmen und bei den Lehrgangsteilnehmern sowohl das Interesse an erzieherischen und unterrichtlichen Problemen als auch die Bereitschaft zur persönlichen Weiterbildung zu fördern.

UNTERRICHTSWISSENSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Erziehungswissenschaft.

Lehrstoff:

Aufgaben des Unterrichtes, Unterrichtsgrundsätze, Unterrichtsformen, Lernvorgang, Aufbau einer Unterrichtseinheit.

Die Vorbereitung des Lehrers, der Lehrstoff und seine Gliederung.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Erziehungswissenschaft.

PÄDAGOGISCHE PSYCHOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Gesicherte Kenntnisse über die Struktur der menschlichen Persönlichkeit, vornehmlich der jugendlichen Psyche.

Befähigung zum Erfassen der Eigenart und des Verhaltens der Jugendlichen und zu psychologisch richtigen Entscheidungen in Erziehung und Unterricht.

Lehrstoff:

Wiederholung der wichtigsten Grundbegriffe der Psychologie. Theorie des Lernens und der Denkpsychologie. Psychologie des Jugendalters, Psychologie der Berufstätigkeit. Gruppen- und sozialpsychologische Grundtatsachen. Lern- und Verhaltensschwierigkeiten. Typen- und Ausdruckspsychologie, ihre Brauchbarkeit und ihre Grenzen.

Didaktische Grundsätze:

Der gesamte Unterricht ist eindeutig auf die weibliche Jugend und ihre berufliche Tätigkeit auszurichten. Er soll als Jugendkunde gestaltet werden, die sich besonders der Wesenserfassung des jugendlichen Menschen von heute widmet. Die Erfahrungen aus der Unterrichtstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer sind zu verwerten.

PÄDAGOGISCHE SOZIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der Grundbegriffe, Methoden und Ergebnisse der Pädagogischen Soziologie.

Verständnis für soziale Wechselwirkungen und ihre pädagogische Bedeutung im Hinblick auf die Stellung der Schule in der Gesellschaft und auf die Schule als Sozialgebilde.

Darüber hinaus sollen die Lehrgangsteilnehmer in die Lage versetzt werden, soziale Tatbestände zu erfassen und Ansatzpunkte für die Erziehung der Schüler zu verantwortungsbewußten Mitmenschen zu finden.

Lehrstoff:

Grundbegriffe der Soziologie. Gesellschaftliche Groß- und Kleinstrukturen. Industriegesellschaft.

Ausgewählte Kapitel der Soziologie: Familien-, Jugend-, Betriebs-, Berufs- und Wirtschaftssoziologie, Schule und Klasse als Sozialgebilde. Soziologie des Staates, der politischen Parteien und der Interessenvertretungen.

Grundlagen und Techniken für milieukundliche Beobachtungen und Erhebungen durch den Lehrer.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll die Erfahrungen der Lehrgangsteilnehmer, die diese während ihrer Berufspraxis erworben haben, einbeziehen. Zur Ergänzung des Unterrichtes sind Erziehungs- und Fürsorgeeinrichtungen zu besuchen.

Die Studierenden sollen dazu angehalten werden, sich über gesellschaftliche Erscheinungen und Vorgänge innerhalb und außerhalb der Schule zu orientieren und ihre eigene Meinung darüber zu bilden.

GESCHICHTE DER BERUFSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Überblick über die Geschichte des österreichischen Schulwesens mit besonderer Berücksichtigung des berufsbildenden, namentlich des hauswirtschaftlichen Schulwesens. Kenntnis der der Entwicklung dieses Schulwesens zugrunde liegenden geistigen Strömungen, sozialen und wirtschaftlichen Erscheinungen. Verständnis für die Notwendigkeit der Anpassung der Schule an die Bedürfnisse der Gegenwart.

Lehrstoff:

Überblick über die Geschichte des österreichischen Schulwesens bis Ende des 19. Jahrhunderts und Einführung in die Grundgedanken der pädagogischen Strömungen des 20. Jahrhunderts. Österreichische Schulreformen zwischen 1918 und 1938, soweit sie Einfluß auf das berufsbildende Schulwesen hatten. Der Wiederaufbau des berufsbildenden Schulwesens nach 1945. Das österreichische Schulgesetzwerk 1962 und seine Grundgedanken. Die Gründung der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen in Vorarlberg und deren geschichtliche Entwicklung zur hauswirtschaftlichen Berufsschule der Gegenwart.

Didaktische Grundsätze:

Durch die Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung sind die Lehrgangsteilnehmer zu richtigem Verständnis des österreichischen Schulwesens der Gegenwart zu führen. Dabei ist besonders auf die Entwicklung des Berufsschulwesens Bedacht zu nehmen.

SCHULRECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der für die hauswirtschaftliche Berufsschule und ihre Lehrer wichtigen Rechtsvorschriften.

Lehrstoff:

Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Gesetze über Schulerhaltung, Schulpflicht, Schulorganisation, Schulaufsicht, Privatschulen, Religionsunterricht, Schulzeit und Schulunterricht. Einschlägige Verordnungen und Erlässe. Die für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung des Lehrers sowie für seine Dienstpflichten maßgebenden Gesetze und Verordnungen.

Didaktische Grundsätze:

Die Lehrer sind zu befähigen, die für hauswirtschaftliche Berufsschulen wichtigen Gesetze, Erlässe und Dienstvorschriften im gegebenen Fall richtig anzuwenden; daher ist die Auslegung und Anwendung der Texte zu üben.

2.

Didaktik und schulpraktische Ausbildung

FACHDIDAKTIK

Kenntnis der wichtigsten Probleme der besonderen Unterrichtslehre des theoretischen und praktischen Unterrichtes an der hauswirtschaftlichen Berufsschule. Fähigkeit zu selbständiger, methodisch richtiger Gestaltung des Unterrichtes und zu optimaler Auswertung der erziehlichen Möglichkeiten.

Lehrstoff:

Aufgabe, Organisation und Lehrplan der hauswirtschaftlichen

Berufsschule.

Die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben in materieller, formeller und erzieherischer Hinsicht.

Die Verwirklichung der Unterrichtsgrundsätze im theoretischen und praktischen Unterricht der hauswirtschaftlichen Berufsschule. Die Koordination der Unterrichtsgegenstände.

Die fachdidaktischen Probleme aller Unterrichtsgegenstände der hauswirtschaftlichen Berufsschule.

Die didaktische Gestaltung von Unterrichtseinheiten in allen Unterrichtsgegenständen der hauswirtschaftlichen Berufsschule.

Der methodische Aufbau des Unterrichtes im Teilgebiet „Nähen und Schnittzeichnen''.

Didaktische Grundsätze:

Aufbauend auf dem in den Unterrichtsgegenständen „Erziehungswissenschaft'', „Unterrichtswissenschaft'' und „Pädagogische Psychologie'' vermittelten Wissen ist dessen konkrete Anwendung im Unterricht an der hauswirtschaftlichen Berufsschule aufzuzeigen.

Die Unterrichtsmethode ist so zu wählen, daß sie der Eigenart des Lehrstoffes entspricht und die jeweils aktuellen Erkenntnisse der Didaktik berücksichtigt.

SCHULPRAKTISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erweiterung der unterrichtspraktischen Erfahrungen durch den Besuch von Unterrichtsstunden in hauswirtschaftlichen Berufsschulen und durch Lehrauftritte zur Verbesserung der eigenen Unterrichtsgestaltung.

Lehrstoff:

Lehrbesuche in hauswirtschaftlichen Berufsschulen: Teilnahme an zweckmäßig ausgewählten Unterrichtsstunden. Lehrauftritte, ihre Vorbereitung und Auswertung.

Didaktische Grundsätze:

Durch die „Schulpraktischen Übungen'' soll bei den Lehrgangsteilnehmern die Freude an der unterrichtlichen Tätigkeit vertieft und ihr Selbstvertrauen erhöht werden. Die Unterrichtsbesuche sind durch eingehende Vor- und Nachbesprechungen auszuwerten. Die Lehrauftritte sind schriftlich unter Ausarbeitung eines Stundenbildes vorzubereiten.

Während des schulpraktischen Unterrichtes sind vom Lehrer planmäßige Beobachtungen anzustellen und niederschriftlich festzuhalten.

Im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes sind auch Lehrauftritte im Teilgebiet „Nähen und Schnittzeichnen'' vorzusehen.

3.

Fachwissenschaft

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ergänzung und Vertiefung der hauswirtschaftlichen Ausbildung in medizinisch-pflegerischer und wirtschaftlich-technischer Hinsicht sowie in den praktischen Unterrichtsgegenständen der hauswirtschaftlichen Berufsschule.

Lehrstoff:

Haushaltskunde: Materialien des Haushalts (Holz, Metalle, Ton und Glas, Kunststoffe, Teppiche, Bodenbeläge ua.), Grundkenntnisse der Elektrizitätslehre und elektrischen Geräte in bezug auf den Haushalt. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Wohnung. Wäsche- und Kleiderpflege. Die Wohnungsplanung und -einrichtung (besonders die funktionsgemäße Kücheneinrichtung).

Die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen im Einzelhaushalt und im Großhaushalt. Ergonomie der Arbeitsplätze; Unfallgefahren. Fragen des Konsumentenschutzes.

Nähen und Schnittzeichnen: Abwandlung der Grundschnitte und Anpassung an die herrschende Moderichtung.

Erweiterung der Kenntnisse aus Wäsche- und Kleidernähen im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplanes der hauswirtschaftlichen Berufsschule.

Gesundheitslehre und Kinderpflege: Gründliche Kenntnis des Aufbaues und der Funktionen des menschlichen Körpers (unter besonderer Berücksichtigung des weiblichen), Gesundheitsstörungen, ihre Ursachen und ihre Verhütung. Aufgaben der Hygiene; Infektionskrankheiten.

Erste Hilfe bei Unfällen und plötzlichen Gesundheitsstörungen. Hauskrankenpflege.

Embryonale Entwicklung und Geburt des Kindes. Die physische und psychische Entwicklung des Kleinkindes. Pflege des Säuglings und Kleinkindes einschließlich der Ernährung. Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge.

Didaktische Grundsätze:

Die unterrichtlichen Unterweisungen der Lehrgangsteilnehmer haben besonders die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Schülerinnen der hauswirtschaftlichen Berufsschule äußerst verschiedene Vorkenntnisse mitbringen.

Die Lehrgangsteilnehmer sind in den Gruppenunterricht einzuführen, besonders in den praktischen Fächern.

Im Nähen sind die im Berufsschulunterricht vorkommenden fachlichen Schwierigkeiten und deren Bewältigung aufzuzeigen.

Im Schnittzeichnen müssen die Lehrerinnen angeleitet werden, in leicht verständlicher Art zu unterrichten, sodaß die Schülerinnen die Entwicklung des Schnittes aus den Körpermaßen verstehen.

In den theoretischen Bereichen der „Fachlichen Bildung'' ist auf Anschaulichkeit und Lebensnähe besonderer Wert zu legen. Die Heranziehung audiovisueller Unterrichtsmittel ist zu pflegen und zu üben.

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vervollkommnung der Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich korrekt auszudrücken; Erziehung zu dialektfreier Aussprache. Vertiefung des sprachlichen Verantwortungsbewußtseins; Kenntnis der Grundlagen der Sprechtechnik.

Lehrstoff:

Theorie und Praxis der Stimm- und Sprechbildung. Gewöhnung an richtige und deutliche Lautbildung sowie an fließendes, mundartfreies, auch in größeren Räumen verständliches Sprechen.

Übungen im freien Sprechen, Referate mit anschließender Diskussion. Übungen im sinngemäßen Lesen, fortschreitend vom sprechtechnisch richtigen Wörterlesen zum Ausdrucklesen.

Planmäßige Wortschatzübungen unter Berücksichtigung der Fachsprache und häufig vorkommender Fremdwörter.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Ausbildung zu korrekter Ausdrucksweise sind die mündliche und schriftliche Ausbildung in gleichem Maße zu berücksichtigen. Insbesondere sollen Themen behandelt werden, die für den Lehrer der hauswirtschaftlichen Berufsschule Bedeutung haben.

Die Lehrgangsteilnehmer sind zu selbständigem Bildungserwerb anzuregen und auf weitere Bildungsmöglichkeiten, insbesondere auch durch das Lesen guter Bücher, hinzuweisen.

Eine schriftliche Prüfungsarbeit im Semester.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten: Art. I § 2

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes

Außerkrafttreten (vgl. § 5 Z 3)

Anlage II


LEHRPLAN FÜR DEN LEHRGANG ZUR VORBEREITUNG AUF DIE

LEHRBEFÄHIGUNGSPRÜFUNG FÜR HAUSWIRTSCHAFTLICHE BERUFSSCHULEN

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)

```

```

Pflichtgegenstände Wochenstunden im Semester Gesamt- Lehr-

```

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