Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 3. August 1984 betreffend die Privatschule „Arabische Schule“
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1982, wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Die nach ausländischem Lehrplan geführte Privatschule „Arabische Schule“ in Wien wird zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Kinder nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft als geeignet anerkannt.
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