Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 3. Jänner 1984 betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. §§ 2 und 3, BGBl. II Nr. 75/2016)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs.2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, wird bekanntgemacht:
(1) Der in der Anlage 1 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Gymnasien, Realgymnasien, Wirtschaftskundlichen Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien, Aufbaugymnasien, Aufbaurealgymnasien und an Gymnasien und Realgymnasien für Berufstätige wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Beginn des Schuljahres 1983/84 aufsteigend, und zwar beginnend jeweils mit der ersten und fünften Klasse, in Kraft gesetzt.
(2) Der in der Anlage 2 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Übergangsstufe an Oberstufenrealgymnasien wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Beginn des Schuljahres 1983/84 in Kraft gesetzt.
(3) Der in der Anlage 3 wiedergegebene Lehrplan für den Wahlpflichtgegenstand R.-k. Religion wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 aufsteigend in Kraft gesetzt.
(4) Der in der Anlage 4 wiedergegebene Lehrplan für den Freigegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte und interessierte Schüler R.-k. Religion wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 aufsteigend in Kraft gesetzt.
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. §§ 2, BGBl. II Nr. 75/2016)
§ 1. (1) Der in der Anlage 1 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen (ausgenommen die Lehrpläne für allgemein bildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen und der sportlichen Ausbildung) wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
(2) Der in der Anlage 1a wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
(3) Der in der Anlage 1b wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
§ 2. Der in Anlage 2 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der einjährigen Übergangsstufe allgemein bildender höherer Schulen wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 in Kraft gesetzt.
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. §§ 2, BGBl. II Nr. 75/2016)
§ 3. Der in Anlage 3 wiedergegebene Lehrplan für den Wahlpflichtgegenstand katholische Religion an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
Gestaffeltes Inkrafttreten (Abs. 1)
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 1 Abs. 1.
Anlage 1
LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN GYMNASIEN,
REALGYMNASIEN, WIRTSCHAFTSKUNDLICHEN REALGYMNASIEN (1.-8. KLASSE), OBERSTUFENREALGYMNASIEN (5.-8. KLASSE), AN AUFBAUGYMNASIEN, AUFBAUREALGYMNASIEN (5.-8. KLASSE) UND AN GYMNASIEN UND REALGYMNASIEN FÜR BERUFSTÄTIGE (1.-8. HALBJAHR)
Bildungsziele und Lehraufgaben:
Der Religionsunterricht soll
dem gläubigen Schüler helfen, sich bewußter für seinen Glauben zu entscheiden;
dem suchenden und im Glauben angefochtenen Schüler die Möglichkeit bieten, die Antworten der Kirche auf seine Fragen kennenzulernen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen;
dem sich als ungläubig betrachtenden Schüler Gelegenheit geben, den eigenen Standort klarer zu erkennen oder auch zu revidieren.
Er hat die Frage nach Gott, Welt und Leben zu wecken,zu reflektieren und dabei die Antwort aus Offenbarung und Kirche verstehbar zu machen. Er hat insbesondere mit der Wirklichkeit des Glaubens und der Botschaft, die ihm zugrunde liegt, vertraut zu machen. Darüber hinaus muß er in Auseinandersetzung mit anderen Weltanschauungen und Ideologien zur persönlichen Entscheidung befähigen und zugleich Verständnis und Toleranz wecken. Schließlich soll er als sein höchstes, wenn auch oft eingeschränktes Ziel versuchen, die Schüler zum christlichen Leben zu motivieren und aus dem Glauben zum verantwortlichen Handeln in Kirche und Gesellschaft ermutigen (Österreichisches Katechetisches Direktorium, S. 23 mit Quellenhinweis).
Aus diesen Aufgaben ergeben sich folgende theologische (A-E) und anthropologische (1-4) Richtziele:
Der Religionsunterricht soll mitwirken an der Befähigung des Schülers,
A. Welt und Mensch (im Lichte des Glaubens und der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse) zu deuten;
B. das befreiende Handeln Gottes für die Menschen und mit den Menschen zu sehen und anzuerkennen;
C. die Bibel als Zeugnis des befreienden Handelns Gottes für die Menschen und mit den Menschen zu sehen und anzuerkennen;
D. Inkulturation als Wesensmerkmal des christlichen Glaubens zu erfassen und zu verwirklichen;
E. aus christlicher Verantwortung heraus zu handeln.
Der Religionsunterricht soll mitwirken an der Befähigung des Schülers,
sich selbst zu verstehen und anzunehmen;
sich mit allen Menschen solidarisch zu sehen;
sich im Kosmos als abhängig und mitgestaltend zu bejahen;
in den Grunderfahrungen und Grundbedürfnissen die Sinnfrage wahrzunehmen.
Die Themen sind jeweils sowohl unter dem theologischen wie auch unter dem anthropologischen Gesichtspunkt zu behandeln.
Hinweise auf die Richtziele, denen ein Inhalt schwerpunktmäßig zuzuordnen ist, geben die Klammerausdrücke nach den Themen und Inhalten.
Unterrichtsprinzipien und Erziehungsanliegen:
Grundsätzlich gelten dieselben Unterrichtsprinzipien, die für die jeweilige Schultype Geltung haben. Der Religionsunterricht in der Schule ist, wie jeder andere Unterricht, nicht nur kognitive Wissensvermittlung. Er partizipiert an den Erziehungsaufgaben, die der österreichischen Schule gestellt sind (§ 2 SchOG). Im besonderen nimmt er diese Aufgabe durch Beachtung der folgenden speziellen Unterrichtsprinzipien und Erziehungs- bzw. Bildungsaufgaben wahr.
I. Theologische Unterrichtsprinzipien
Das Prinzip der doppelten Treue zu Gott und zum Menschen in ihrer
Es wird verwirklicht durch die Zuordnung jedes Themas sowohl zu einem theologisch wie auch zu einem anthropologisch begründeten Richtziel.
Das Prinzip der inkarnatorischen Grundstruktur des christlichen
Im Zentrum des Religionsunterrichtes steht die Person und das Anliegen Jesu Christi (Christozentrik). Daraus ergibt sich, daß der Glaube zu sehen ist als personale Beziehung und nicht nur als die Kenntnis einer mehr oder minder großen Summe von Einzelwahrheiten (vergleiche Catechesi tradendae 5 bis 9). In Person und Werk Jesu Christi findet sich alles aufgenommen und angenommen, was gut ist im Bereich der irdischen Wirklichkeiten. Person und Werk Jesu Christi sind auch nicht nur ein der Vergangenheit angehörendes Ereignis, sondern lebendige und fortwirkende Gegenwart. Die Gemeinschaft der Glaubenden, in der diese Wirklichkeit Christi anwesend bleibt, ist somit Bezugswirklichkeit des Religionsunterrichtes (Ekklesiozentrik). Inkulturation des Christentums durch Aufnahme alles Wertvollen in den christlichen Lebensvollzug und das Einbringen des Geistes Christi in alle Lebensbereiche des einzelnen, der Gemeinschaften, Völker und Kulturen zeigen sich so als Grundanliegen, für das der Schüler sensibilisiert werden soll.
Das Prinzip der eschatologischen Dimension:
Die in allen menschlichen und christlichen Lebenswirklichkeiten und Wahrheiten enthaltene eschatologische Dimension ist in jedem Themenkreis enthalten. Sie darf daher auch nicht auf jene Themenfelder beschränkt werden, wo sie schwerpunktmäßig behandelt wird.
Christliche Grundhaltungen als Antwort und Nachahmung der Liebe
Alle Themen sollten unter diesem Gesichtspunkt unterrichtet werden. Er besagt, daß Liebe Motor und Motiv christlichen Handelns ist und daß jedem menschlichen Handeln in Liebe das Liebesangebot Gottes zuvorgeht.
Das Prinzip der ökumenischen Dimension:
„Die Katechese darf von dieser ökumenischen Dimension nicht absehen; denn alle Gläubigen sind aufgerufen, sich je nach ihrer Fähigkeit und Stellung in der Kirche in die Bewegung zur Einheit hin einzureihen.” (Catechesi tradendae 32)
Das Prinzip der Integration der Einzelthemen in eine Gesamtschau:
Der Religionsunterricht muß anstreben, daß die Einzelkenntnisse, die er vermittelt, nicht unverbunden im Schüler nebeneinander stehen. Der Schüler soll sie in sein Leben, aber auch in eine der Hierarchie der Wahrheiten (Oek. 11) entsprechende Gesamtschau integrieren. Nach Catechesi tradendae sind „ die Glaubensbekenntnisse ” ( beachte:
Plural! ) geglückte Synthesen einer solchen Gesamtschau. Die in den Glaubensbekenntnissen gegebenen Formulierungen der Glaubensinhalte sind gleichsam das „ Gefäß ”, in das der Schüler die Erfahrung und Erkenntnis dieser Glaubensinhalte einbringen und festhalten kann. Die Systematik der Glaubensbekenntnisse wird dabei im Lehrplan nicht als Form der Anordnung des Lehrstoffes oder der Lehrgänge gesehen, sondern - der ursprünglichen christlichen Tradition entsprechend - als Endpunkt, in den die Einzelthemen münden.
II. Anthropologische Unterrichtsprinzipien
Das Prinzip der Beachtung der individuellen und sozialen
Die Treue zum Menschen verlangt die Beachtung der jeweiligen Reifestufe des Schülers.
Noch mehr als in anderen Unterrichtsgegenständen muß dieses Prinzip die konkrete Arbeit in den einzelnen Klassen bestimmen. Es schließt nicht nur das Bemühen um einen partnerschaftlichen Unterrichtsstil ein, es ist auch Fundament für andere anthropologische (zB Schülergemäßheit) und schulisch-didaktische
(zB Schülerselbständigkeit) Unterrichtsprinzipien.
Das Prinzip der Schülergemäßheit:
Wie das gesamte katechetische Wirken der Kirche ist auch der Religionsunterricht Dienst am Menschen ( Österreichisches Katechetisches Direktorium 1.1). Die Beachtung des Schülers, seiner Anliegen, Fragen, Nöte, Sehnsüchte, seiner Bedürfnisse und seines Bedarfes müssen daher die Arbeitsweisen und das Ausmaß der Intensität einzelner Themen mitbestimmen. Die Aufmerksamkeit des Religionslehrers muß jedem einzelnen Schüler gelten. Jeder sollte sich angesprochen fühlen und seine Anliegen einbringen können. Der Schüler ist nach der Bischofssynode 1977 Subjekt und nicht Objekt der Katechese.
Das Prinzip der Lehrergemäßheit:
Aus der oben genannten Struktur des christlichen Glaubens und aus der Tatsache, daß Unterricht und Erziehung immer ein dialogisches Geschehen sind, darf der Lehrer sich nicht nur als Organisator von Lernprozessen sehen. Er hat das Recht und die Pflicht, seine eigene Persönlichkeit mit ihren Charismen und Begabungen in den Reliogionsunterricht einzubringen. Eine Grenze findet dieses Prinzip in der Tatsache, daß der Religionslehrer nicht nur seine eigene Meinung, sondern die Lehre Christi und der Kirche zu vermitteln hat.
Das Prinzip der Erfahrungsorientierung:
Bei jedem Themenfeld sind die einschlägigen Erfahrungen, die die Schüler mitbringen, aufzugreifen. Aufgabe des Religionsunterrichtes ist es, diese Erfahrungen auch zu deuten und eine kritische Reflexion zu ermöglichen. Der Religionsunterricht soll aber auch neue Erfahrungen - vor allem auf dem Gebiet der Mitmenschlichkeit, des Allgemein-Religiösen und des christlichen Glaubens - vorbereiten und ermöglichen.
Das Prinzip der Sprachbildung:
Als geschichtliche Religion wird christlicher Glaube in Worten und Sprachgestalten weitergegeben und bezeugt. Viele dieser Sprachgestalten sind nur aus dem Lebenskontext verständlich, in dem sie ihre Ausprägung erfuhren ( vergleiche Redegattungen in der Bibel; philosophische Fachausdrücke in dogmatischen Texten ). In höheren Schulen soll der Religionsunterricht die damit verbundenen Verstehensprobleme bewußt machen und Hilfen zum richtigen Verständnis anbieten. Der Verbalisierung eigener religiöser Erfahrungen und dem Glaubensgespräch kommen zudem immer größere Bedeutung zu. Das Prinzip der Sprachbildung besagt, daß bei allen Themenkreisen diese Anliegen zu beachten sind.
Das Prinzip der Gesellschafts- und Berufsbezogenheit:
Christlicher Glaube realisiert sich nicht nur im privaten Bereich. Unter den gesellschaftlichen Lebensbereichen nehmen Beruf und Arbeitswelt einen großen Raum ein. Wo immer dies möglich ist, soll auf einschlägige Probleme und Fragen der Gesellschaft, der gegenwärtigen Arbeitswelt und der künftigen Berufswelt der Schüler Bezug genommen werden.
Das Prinzip des geschichtlichen Denkens:
Christentum ist eine historisch gewordene und wachsende Religion. Christliches Leben schließt darum wesentlich das Gedächtnis an das Heilswirken Gottes in der Geschichte (Anamnese) ein.
Soweit möglich, sollten die Themen aus ihrem Gewordensein heraus verständlich werden. Daher können Teilabschnitte und Anliegen der kirchengeschichtlichen Themenfelder bei anderen Themen eingebracht werden.
Da Zukunft immer auch Herkunft ist (Heidegger), umfaßt das Prinzip des geschichtlichen Denkens neben dem kritischen Blick auf die Vergangenheit immer auch den planenden Blick auf die Zukunft.
Elternarbeit - Familienbezogenheit:
Nach soziologischen Untersuchungen urteilen und handeln junge Menschen gerade im religiösen Bereich stark familienkonform (L. A. Vaskovics). Deshalb ist bei jedem Themenfeld auch die Familie des Schülers zu beachten. Unter Beachtung der psychischen Situation des jungen Menschen, seiner fortschreitenden Selbständigkeit und seiner Religionsmündigkeit ist eine Zusammenarbeit des Religionsunterrichtes mit den Familien und Eltern zu suchen. Dem jungen Menschen sollen sowohl Hilfen zur Selbständigkeit wie auch zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in der eigenen gegenwärtigen Familie und in seiner zukünftigen Familie angeboten werden.
Bewährt haben sich gemeinsame Veranstaltungen von Schülern und Eltern (Seminare, Feiern, Aktionen). Die Sprechstunde und der Elternsprechtag behalten als Mittel der Kooperation von Religionsunterricht und Elternhaus ihre Bedeutung und sind gewissenhaft vorzubereiten und durchzuführen.
III. Schulisch-Didaktische Unterrichtsprinzipien
Das Prinzip der Lebensnähe:
Der Religionsunterricht soll „vom Leben her” und „zum Leben hin” erziehen. Dabei sind nicht nur das individuelle Leben des Schülers und die Klassengemeinschaft zu sehen, sondern die Gesamtheit des Lebens in der modernen Welt mit ihren Strukturen, Problemen, Möglichkeiten und Aufgaben. (Vergleiche auch § 2 SchOG.)
Das Prinzip der Anschaulichkeit:
Im traditionellen Verständnis fordert dieses Unterrichtsprinzip eine konkrete Unterrichtsgestaltung, die Einbeziehung von Veranschaulichungshilfen und anderes mehr. Im Religionsunterricht ist darüber hinaus zu beachten, daß es neben der „äußeren” Anschauung, neben sinnenhaft Faßbarem und neben der konkreten Vorstellungswelt auch das breite Gebiet der „inneren Anschauung ” (Erfahrung, Meditation, Innerlichkeit), der geistig-geistlichen Anschaulichkeit und Veranschaulichung gibt. Der Schüler höherer Schulstufen ist zwar zu abstrakten Denkleistungen fähig und fordert sie auch in vielen Bereichen. Dennoch sollte das Anliegen des Konkreten und der Konkretisierung auch dort ernstgenommen werden.
Das Prinzip der Schülerselbsttätigkeit:
In allen Schulstufen hat das „Lernen durch Tun” seine große Berechtigung. In der Oberstufe fordert die zunehmende Selbständigkeit und Selbstverantwortung und die Religionsmündigkeit ein spezifisches Beachten dieses Unterrichtsprinzips. Formen der Wahrung dieses Prinzips sind nicht nur die Arbeitsweisen und Methoden der Schülerselbsttätigkeit. Soweit möglich sind die Schüler auch bei der Wahl der Methoden, bei der Erarbeitung der Themenreihung und ähnlichem heranzuziehen. Das Bemühen um größtmögliche Schülerselbsttätigkeit innerhalb des Unterrichts steht im Dienst der Hilfe zu Selbständigkeit in Glaube und Leben. Vom Religionslehrer erfordert die Beachtung dieses Prinzips das Ernstnehmen der Schüler und den damit verbundenen Takt, aber auch das Bewußtsein, daß er nur bezeugen, appellieren, anbieten kann, daß die letzten religiösen und ethischen Entscheidungen aber nicht in seine Hand gegeben sind.
Das Prinzip des exemplarischen und orientierenden Lernens:
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