Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. März 1984 über die Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-04-06
Status Aufgehoben · 1998-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978, BGBl. Nr. 332/1981, BGBl. Nr. 448/1981 und BGBl. Nr. 112/1982, in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 59/1983 wird verordnet:

Der Studienversuch wird bis zum Ende des Sommersemesters 1992

verlängert (vgl. BGBl. Nr. 484/1988)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Skandinavistik ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ab dem Wintersemester 1984/85 für die Dauer von vier Jahren einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 2. Der Studienversuch Skandinavistik ist nach Wahl des ordentlichen Hörers gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen sowie gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Z 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 57/1983, über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen mit einer weiteren Studienrichtung (einem Studienzweig) oder mit gewählten Fächern zu kombinieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3,

BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Skandinavistik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen des Studiums zu vermitteln. Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 4. Für das Studium des Studienversuches Skandinavistik ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren Semesters eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus Latein abzulegen. Diese Zusatzprüfung kann auch als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, abgelegt werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) Im Studienversuch Skandinavistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 28 uns 32 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und zehn Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Grundlagen der Skandinavistik (Einführung

```

in die Grundbegriffe des philologischen

Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavis-

tik) .................................... 6

```

b)

Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch

```

oder Schwedisch einschließlich Sprachbe-

herrschung .............................. 8-10

```

c)

Grundkenntnisse einer unter b nicht ge-

```

wählten Sprache ......................... 2

```

d)

neuere skandinavische Literatur- und

```

Sprachwissenschaft ...................... 6- 8

```

e)

Landeskunde ............................. 2

```

```

f)

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

```

der folgenden Fächer:

```

1.

Germanische Altertumskunde

```

```

2.

Ältere skandinavische Literatur- und

```

Sprachwissenschaft

```

3.

Grundlage der niederländischen Sprache

```

```

4.

niederländische Landes- und Kulturku-

```

de ................................... 2

```

g)

nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

```

weiteres der in lit. f genannten Fächer

oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geistes-

wissenschaftliche und naturwissenschaft-

liche Studienrichtungen ................. 2

(3) Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer des Studienversuches Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern,

b)

die Inskription der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer (§ 5 Abs. 2),

c)

die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundlagen der Skandinavistik (Einführung in die Grundbegriffe des philologischen Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavistik)

b)

Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung

c)

Grundkenntnisse einer unter b nicht gewählten Sprache

d)

neuere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft

e)

Landeskunde

f)

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer:

1.

Germanische Altertumskunde

2.

ältere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft

3.

Grundlagen der niederländischen Sprache

4.

niederländische Landes- und Kulturkunde

g)

nach Wahl des ordentlichen Hörers ein weiteres der in lit. f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 AHStG und kann nicht mehr wiederholt werden; die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz AHStG bleibt unberührt.

(4) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Absolvierung von Fachstudien im Ausland, Berufstätigkeit des Studierenden oder Vorliegen anderer wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) kann das zuständige Universitätsorgan weitere Semester einrechnen.

(2) Im Studienversuch Skandinavistik sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 20 und 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Im Studienversuch Skandinavistik sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 14 und 20 Wochenstunden aus den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

skandinavische Sprachwissenschaft........... 6- 8

```

```

b)

skandinavische Literaturwissenschaft........ 8-10

```

```

c)

allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft 4

```

```

d)

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

```

folgenden Fächer:

```

1.

Sprachbeherrschung der gemäß § 5 Abs. 2

```

lit. c gewählten Sprache

```

2.

Grundkenntnisse einer weiteren skandina-

```

vischen Sprache

```

3.

Niederländisch einschließlich Sprachbe-

```

herrschung

```

4.

niederländische Literaturwissenschaft.... 2- 4

```

(6) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Wochenstunden aus dem gemäß § 9 zu wählenden Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

skandinavische Sprachwissenschaft........... 6-8

```

```

b)

skandinavische Literaturwissenschaft........ 6-8

```

```

c)

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

```

folgenden Fächer:

```

1.

Sprachbeherrschung der gemäß § 5 Abs. 2

```

lit. c gewählten Sprache

```

2.

Grundkenntnisse einer weiteren skandina-

```

vischen Sprache

```

3.

niederländisch einschließlich Sprachbe-

```

herrschung

```

4.

niederländische Literaturwissenschaft.... 2-4

```

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