Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Juni 1984 über die Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-06-30
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7 AHStG, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Grundsätze und Ziele

§ 1. Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 2. Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft wird an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt bis zum Ende des Sommersemesters 1993 eingerichtet.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 3. (1) Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für dieses Studium darstellen.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen Ausbildung.

(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme auf § 2 die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfungder ersten Diplomprüfung oder zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidatim Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu iskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltung darf die Hälfte der Studienzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribieren Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. § 11 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(5) Studierende, welche die erste Diplonprüfung gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Handelswirtschaft oder des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatil (§ 3 Abs. 1 lit. d, lit. e und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zu Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung der Studienrichtung Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Handelswissenschaft oder des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit.d, lit. e und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester zur Gänze auf die vorgeschriebenen Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

(7) Nach Ablauf des Studienversuches (§ 2) ist es in den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 und Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 4. Der ordentliche Hörer hat nachzuweisen, daß er den Gegenstand Englisch an der höheren Schule als Pflichtgegenstand oder nach der 8. Schulstufe im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat. Andernfalls hat er vor der Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) aus Englisch abzulegen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlfächer und Freifächer

§ 5. (1) Als Wahlfächer kommen alle Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Diplomprüfungsfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt und für die mit Hilfe der an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die Studienkommission festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählte Fächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fällen eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Unterrichtsversuche

§ 6. (1) Zur Verbesserung und praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Rahmen des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere vorzusehen:

a)

Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, b und c des zweiten Studienabschnittes, die in besonderem Maße der fachübergreifenden Sprachausbildung und der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen, in englischer Sprache (§ 10 Abs. 3 lit. e) sowie in der gemäß § 10 Abs. 3 lit. f allenfalls gewählten Fremdsprache; diese Lehrveranstaltungen sind der Fremdsprachenausbildung (Sprachbeherrschung) zuzuordnen.

b)

Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben, insbesondere Projektstudien;

c)

Lehrveranstaltungen, die in besonderem Maße der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise konkrete Einblicke in die praktische Ausübung des angestrebten Berufes ermöglichen;

d)

Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden;

e)

Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt werden.

(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 7. (1) Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß vorgeschrieben:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

interdisziplinäre Einführung, in der auch

```

die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen

Arbeitens und der wissenschaftlichen

Dokumentation und Information in dem für

die Angewandte Betriebswirtschaft

notwendigen Umfang vermittelt werden ........... 2

```

b)

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ......... 14-18

```

```

c)

Grundzüge der Informatik (betriebliche

```

Datenverarbeitung) ............................. 8

```

d)

für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

```

Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie

und der Volkswirtschaftspolitik ................ 6-10

```

e)

für die angewandte Betriebswirtschaft relevante

```

Teilbereiche des öffentlichen Rechts und des

Privatrechts ................................... 6-8

```

f)

Arbeits- und Betriebssoziologie ................ 4

```

```

g)

Arbeits- und Betriebspsychologie ............... 4

```

```

h)

Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik . 6-8

```

```

i)

Englisch (Wirtschaftssprache, § 17) ............ 8

```

```

j)

die zweite gewählte Fremdsprache

```

(Wirtschaftssprache, § 17) ..................... 10-12

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, b, c, e, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Dies gilt aber nur für Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete, in denen die entsprechende Teilprüfung im jeweiligen Fach bzw. im Grundlagenfach im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 8. (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung gemäß §  9 Abs. 1 lit. a und lit.  b folgende Vorprüfungen in beliebiger Reihenfolge abzulegen:

a)

Arbeits- und Betriebssoziologie;

b)

Arbeits- und Betriebspsychologie;

c)

Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik.

(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach Wahl des Kandidaten mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) oder schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) abzulegen; der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen Gründen für einzelne Fächer eine bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c AHStG) festlegen.

(3) Die Inskription der Interdisziplinären Einführung (§ 7 Abs. 2 lit. a) bildet die Voraussetzung für das Antreten zu den Vorprüfungen beziehungsweise zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung.

(4) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme der Diplomarbeit voraus.

(5) Die Zulassung zur Teilprüfung der ersten Diplomprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. a setzt außerdem den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus. Ordentliche Hörer, welche den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen, haben diese Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen. Im Studienplan ist auf die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Rechnungswesen als Freifach hinzuweisen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 7 Abs. 2 lit. b);

b)

Grundzüge der Informatik (Betriebliche Datenverarbeitung) (§ 7 Abs. 2 lit. c);

c)

für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik (§ 7 Abs. 2 lit. d);

d)

für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts (§ 7 Abs. 2 lit. e);

e)

Englisch (Wirtschaftssprache) (§ 7 Abs. 2 lit. i);

f)

die zweite gewählte Fremdsprache (Wirtschaftssprache) (§ 7 Abs. 2 lit. j).

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Die Prüfungen über die einzelnen Fächer der ersten Diplomprüfung sind wie folgt abzulegen:

a)

die Prüfungen über die Fächer gemäß Abs. 1 lit. e und f sind jeweils in schriftlichen und mündlichen Teilen (§ 23 Abs. 1 lit. c und a AHStG) abzulegen, wobei die Zulassung zu den mündlichen Teilen von der positiven Beurteilung der schriftlichen Arbeiten abhängig ist;

b)

die Prüfungen über die Fächer gemäß Abs. 1 lit. a bis d sind mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die Studienkommission kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfungen (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG), für die Prüfung des Faches gemäß Abs. 1 lit. b die mündliche und die schriftliche Abhaltung der Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. a und c AHStG) vorschreiben.

(4) Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

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