Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 20. September 1984 über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet:
§ 1. (1) Den Absolventen des an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr ist nach Erfüllung folgender Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“ zu verleihen:
Besuch von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan dieses Hochschullehrganges,
positive Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens vier Semestern,
positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und
Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden Berufstätigkeit im Bereich der Fremdenverkehrswirtschaft.
(2) Die Berufsbezeichnung ist vom Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien zu verleihen.
(3) Über die Verleihung der Berufsbezeichnung ist eine Urkunde auszustellen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. November 1984 in Kraft.
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