Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Soziologie (Studienordnung Soziologie)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1984, und dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1983, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Der sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienzweig der Studienrichtung Soziologie ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Linz einzurichten.
(2) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig der Studienrichtung Soziologie ist
an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz und
an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg
einzurichten.
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Die zuständige Akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Soziologie darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Soziologie darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Grundzüge der Soziologie und der
```
empirischen Sozialforschung ......... 14-18
```
Grundzüge der politischen Ökonomie
```
unter Berücksichtigung der
neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte ............... 10-14
```
Staatslehre und Grundzüge des
```
öffentlichen Rechts ................. 10-12
```
Grundzüge der angewandten Mathematik
```
und der Statistik für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftler .......... 6-10
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Grundzüge des Strafrechts,
Grundzüge der allgemeinen
Betriebswirtschaftslehre ............ 6-10
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
eine Fremdsprache,
Grundzüge des Privatrechts .......... 8-10
```
Einführung in das Studium der
```
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 2
(3) Im ersten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 50 Wochenstunden, davon 40 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (50 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung, des kombinierten Studienzweiges oder der gewählten Fächer (Abs. 5) sind in jedem Semester jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(4) Während des ersten Studienabschnittes des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Grundzüge der Soziologie und
```
der empirischen Sozialforschung ..... 12-16
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der
neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte, Staatslehre
und Grundzüge des
öffentlichen Rechts ................. 10-12
```
Grundzüge der angewandten Mathematik
```
und der Statistik für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaftler ...... 6-10
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie,
eine Fremdsprache ................... 6-10
```
Einführung in das Studium der
```
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 2
(5) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig ist unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 59/1983, mit einer zweiten Studienrichtung, einem zweiten Studienzweig oder sonstigen Fächern zu kombinieren. Im Fall des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen darf die zuständige akademische Behörde die Zustimmung nur erteilen, wenn durch die nach der genannten Gesetzesstelle hinzugewählten Fächer der geisteswissenschaftliche Studienzweig dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig hinsichtlich Umfang und Anzahl der Prüfungen zumindest gleichwertig ist. Eine Kombination nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist insoweit unzulässig, als sich die hinzugewählten Fächer ganz oder teilweise mit einem der gemäß Abs. 2 inskribierten Fächer decken.
(6) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 bzw. § 3 Abs. 4 Z 5 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache voraus. Wird diese Kenntnis nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 bzw. § 3 Abs. 4 Z 5 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Soziologie wichtigen lebenden Fremdsprache voraus. Wird diese Kenntnis nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der ersten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Grundzüge des Strafrechts,
Grundzüge der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
die gewählte Fremdsprache,
Grundzüge des Privatrechts.
(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der ersten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie,
die gewählte Fremdsprache.
(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(4) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
(5) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Soziologische Theorien ................ 10-12
```
```
zwei spezielle Soziologien nach Wahl
```
des ordentlichen Hörers................ 10-12
```
empirische Sozialforschung ............ 10-14
```
```
nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
eines der folgenden Fächer:
Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und
Finanzwissenschaften,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Strafrecht einschließlich Kriminologie
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.