Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Betriebswirtschaft (Studienordnung Betriebswirtschaft)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-05-05
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Der Studienzweig „Betriebswirtschaft'' der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.

(2) Der Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'' der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist

a)

an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Linz sowie

b)

gemeinsam an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und der Wirtschaftsuniversität Wien

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Der Studienzweig „Betriebswirtschaft“ der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.

(2) Der Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.

II. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Betriebswirtschaft besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.

(2) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.

(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Betriebswirtschaft darstellen.

(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, die durch die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Betriebswirtschaft besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt für beide Studienzweige vier Semester. Der zweite Studienabschnitt umfaßt für den Studienzweig „Betriebswirtschaft“ vier Semester, für den Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ fünf Semester.

(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.

(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Betriebswirtschaft darstellen.

(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, die durch die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflichtfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in beiden Studienzweigen aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

```

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

```

einschließlich Datenverarbeitung ..... 14-18

```

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie

```

unter Berücksichtigung der neueren

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte .... 10-14

```

3.

nach Wahl des ordentlichen Hörers

```

eines der folgenden Fächer:

Grundzüge des Privatrechts,

Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler,

Grundzüge und Methoden der

Soziologie ........................... 10-12

```

4.

nach Wahl des ordentlichen Hörers

```

eines der beiden unter Z 3 nicht

gewählten Fächer ..................... 6-10

```

5.

das andere der beiden unter Z 3 nicht

```

gewählten Fächer ..................... 6-10

```

6.

eine Fremdsprache .................... 8-10

```

```

7.

Einführung in das Studium der Sozial-

```

und Wirtschaftswissenschaften ........ 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 68 Wochenstunden:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

```

einschließlich Datenverarbeitung ...... 14 - 18

```

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter

```

Berücksichtigung der neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte .................. 10 - 14

```

3.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

```

der folgenden Fächer:

Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge

der angewandten Mathematik und

Statistik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge

und Methoden der Soziologie ............ 10 - 12

```

4.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

```

der beiden unter Z 3 nicht gewählten

Fächer ................................. 6 - 10

```

5.

das andere der beiden unter Z 3 nicht

```

gewählten Fächer ....................... 6 - 10

```

6.

eine Fremdsprache ...................... 8 - 10

```

```

7.

Einführung in das Studium der Sozial-

```

und Wirtschaftswissenschaften .......... 2

(2) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte

Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden

genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 75 Wochenstunden:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 14 - 18

```

```

2.

Grundzüge der Informatik .............. 8

```

```

3.

relevante Teilbereiche der

```

Volkswirtschaftstheorie und

Volkswirtschaftspolitik ............... 6 - 10

```

4.

relevante Teilbereiche des Privatrechts

```

und des öffentlichen Rechts ........... 6 - 8

```

5.

Englische Wirtschaftssprache .......... 8

```

```

6.

die zweite gewählte Fremdsprache ...... 10 - 12

```

```

7.

Arbeits- und Betriebssoziologie ....... 4

```

```

8.

Arbeits- und Betriebspsychologie ...... 4

```

```

9.

Angewandte Mathematik und Statistik ... 6 - 8

```

```

10.

Einführung in das Studium der Sozial-

```

und Wirtschaftswissenschaften ......... 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 bzw. § 3 Abs. 2 Z 10 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in beiden Studienzweigen

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

eines der beiden unter lit. a Z 3 nicht gewählten Fächer;

2.

das andere der beiden unter lit. a Z 3 nicht gewählten Fächer;

3.

die gewählte Fremdsprache.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

im Studienzweig Betriebswirtschaft:

aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

bb) Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

Grundzüge des Privatrechts,

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