Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik (Studienordnung Wirtschaftspädagogik)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-05-05
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.

II. ABSCHNITT

Ziele, Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und eines Wirtschaftspädagogen in allen Bereichen der Wirtschaft sowie der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit.

(2) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten, von denen der erste Studienabschnitt vier Semester und der zweite Studienabschnitt fünf Semester umfaßt.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftspädagogik darstellen.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient unter Berücksichtigung des § 17 der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Ziele, Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und eines Wirtschaftspädagogen in allen Bereichen der Wirtschaft sowie der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit.

(2) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten, von denen der erste Studienabschnitt vier Semester und der zweite Studienabschnitt fünf Semester umfaßt.

(3) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.

(4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftspädagogik darstellen.

(5) Der zweite Studienabschnitt dient unter Berücksichtigung des § 17 der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 16) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

```

1.

Grundzüge der

```

Betriebswirtschaftslehre

einschließlich

Datenverarbeitung ............. 16-20

```

2.

Grundzüge der politischen

```

Ökonomie unter Berücksichtigung

der neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte ......... 10-14

```

3.

Grundzüge der

```

Erziehungswissenschaft und der

Wirtschaftspädagogik .......... 8-12

```

4.

Grundzüge der angewandten

```

Mathematik und der Statistik

für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler .... 6-10

```

5.

Grundzüge des Privatrechts .... 6-10

```

```

6.

nach Wahl des ordentlichen

```

Hörers eines der folgenden

Fächer:

Grundzüge und Methoden der

Soziologie,

eine Fremdsprache ............. 8-10

```

7.

Einführung in das Studium der

```

Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften ..... 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 16) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

```

1.

Grundzüge der

```

Betriebswirtschaftslehre

einschließlich

Datenverarbeitung ............. 16-20

```

2.

Grundzüge der politischen

```

Ökonomie unter Berücksichtigung

der neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte ......... 10-14

```

3.

Grundzüge der

```

Erziehungswissenschaft und der

Wirtschaftspädagogik .......... 8-12

```

4.

Grundzüge der angewandten

```

Mathematik und der Statistik

für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler .... 6-10

```

5.

Grundzüge des Privatrechts .... 6-10

```

```

6.

nach Wahl des ordentlichen Hörers

```

eines der folgenden Fächer:

```

a)

Grundzüge der qualitativen und

```

quantitativen Methoden der

empirischen Sozialforschung;

```

b)

Grundzüge und Methoden der Soziologie;

```

```

c)

eine Fremdsprache;

```

```

d)

Sozial- und

```

Wirtschaftsgeschichte ...... 8-10

```

7.

Einführung in das Studium der

```

Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften ..... 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Wirtschaftspädagogik wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden dieses Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der Erziehungswissenschaft und der Wirtschaftspädagogik;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

2.

Grundzüge des Privatrechts;

3.

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind

a)

Diplomprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

2.

Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

3.

Grundzüge der Erziehungswissenschaft und der Wirtschaftspädagogik;

b)

Vorprüfungsfächer:

1.

Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;

2.

Grundzüge des Privatrechts;

3.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer:

a)

Grundzüge der qualitativen und quantitativen Methoden der empirischen Sozialforschung;

b)

Grundzüge und Methoden der Soziologie;

c)

die gewählte Fremdsprache;

d)

Sozial- und Wirtschaftsgeschichte.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

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