Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (Studienordnung Wirtschaftsinformatik)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Der Studienzweig Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien und
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz
(2) Der Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien und
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz
einzurichten.
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftsinformatik darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der erster oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftsinformatik darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in beiden Studienzweigen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochenstunden
```
Mathematik und Statistik sowie
```
Grundzüge der Informatik ..... 22-28
```
Grundzüge der
```
Betriebswirtschaftslehre...... 10-18
```
Grundzüge der politischen
```
Ökonomie unter
Berücksichtigung der neueren
Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte......... 8-14
```
Organisationslehre............ 6-10
```
```
Nach Wahl des ordentlichen
```
Hörers eines der folgenden
Fächer: Grundzüge des
Privatrechts, Grundzüge des
öffentlichen Rechts........... 4-8
```
Nach Wahl des ordentlichen
```
Hörers eines der folgenden
Fächer: eine Fremdsprache,
Grundzüge und Methoden der
Soziologie.................... 6-8
```
Einführung in das Studium der
```
Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften .... 2
(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Mathematik und Statistik ..................... 8 - 16
```
```
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter
```
Berücksichtigung der neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte ........................ 6 - 12
```
Grundzüge der Betriebswirtschaftsgeschichte .. 8 - 14
```
```
Grundzüge der Informatik ..................... 10 - 16
```
```
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik .......... 6 - 10
```
```
System und Modelltheorie ..................... 4 - 8
```
```
relevante Teilbereiche des Privatrechts und
```
des öffentlichen Rechts ...................... 4 - 8
```
nach Wahl des Kandidaten:
```
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2, Grundzüge
und Methoden der Soziologie .................. 4 - 8
```
Einführung in das Studium der Sozial- und
```
Wirtschaftswissenschaften .................... 2
(2) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Wirtschaftsinformatik wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in beiden Studienzweigen
Diplomprüfungsfächer:
Mathematik und Statistik sowie Grundzüge der Informatik;
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Vorprüfungsfächer:
Organisationslehre;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind
Diplomprüfungsfächer:
Mathematik und Statistik;
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der Informatik;
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik;
Vorprüfungsfächer:
System- und Modelltheorie;
relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
die gewählte Fremdsprache, Grundzüge und Methoden der Soziologie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
```
Im Studienzweig Betriebsinformatik:
⋯
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