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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. August 1984 über die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

Geltender Text a fecha 1984-09-20

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 292/1969, über die Studienrichtung der Bodenkultur, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1984, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie ist an der Universität für Bodenkultur einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Lebensmittel- und Biotechnologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der Lebensmittel- und Biotechnologie zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten der Lebensmittel- und Biotechnologie.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 91 und 114 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 20 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:

Zahl der
Name des Faches: Wochenstunden:
1. Chemie 44-48
2. Allgemeine Botanik 3- 6
3. Maschinenkunde 12-16
4. Allgemeine Mikrobiologie 8-12
5. Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung 20-24
6. Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung 4- 8

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

1.

Mathematik und Statistik;

2.

Elektrotechnik;

3.

Physik;

4.

Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion;

5.

Pflanzen- und Vorratsschutz.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) und die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur) voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 Z 2 setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:

1.

Die gültige Inskription der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

2.

die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung, die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen und die gültige Inskription der Freifächer gemäß § 3 Abs. 1 voraus.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

1.

Chemie;

2.

Allgemeine Botanik;

3.

Maschinenkunde;

4.

Allgemeine Mikrobiologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten:

1.

entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,

2.

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

a)

Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

b)

meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „Genügend“ beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 Z 1) dürfen nur dreimal, nichtbestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 Z 2) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Ist der Nachweis experimenteller Fähigkeiten notwendig, so sind Prüfungsarbeiten oder praktische Tätigkeiten durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des zuständigen Universitätsorgans schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 127 und 151 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Im fünften bis zehnten Semester ist die Inskription von mindestens je 16 Wochenstunden erforderlich.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren:

Zahl der
Name des Faches: Wochenstunden:
1. Spezielle Biologie 18-22
2. Spezielle Chemie 25-29
3. Technologie der Nahrungs- und Genußmittel 22-26
4. Nahrungs- und Genußmittelkontrolle 14-18
5. Energiewirtschaft 6-10
6. nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete aus den unter 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der an der Universität für Bodenkultur vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 10
7. aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist 16
8. Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung 16-20

(3) Der wissenschaftstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete der Lebensmittel- und Biotechnologie sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen und einen dem Fach nach zuständigen Universitätsprofessor, emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten um Betreuung zu ersuchen, oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen oben genannten Universitätslehrer nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen der oben genannten Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit angenommen oder vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. Zur zweiten Diplomprüfung sind folgende Vorprüfungen abzulegen:

1.

Rechtswissenschaften;

2.

Volkswirtschaftslehre;

3.

Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation;

4.

Industriewasserwirtschaft;

5.

Betriebliche Führungspraxis;

6.

Meß- und Regeltechnik;

7.

Verpackungstechnik;

8.

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

Baukunde;

Transporttechnik;

Methodologie technologischer Forschung.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

1.

Die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

2.

die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur herabgesetzt werden kann;

3.

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;

4.

die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;

5.

die Approbation der Diplomarbeit;

6.

die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

1.

Spezielle Biologie;

2.

Spezielle Chemie;

3.

Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;

4.

Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;

5.

Energiewirtschaft.

Die unter Z 1 bis 5 angeführten Prüfungsfächer sind um jene Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. f und g ausgewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:

1.

Dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

2.

einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist. Dieses ist unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß Z 1 vom Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Auf die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität eingerichtet sind, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Universitätskollegium mittels des in der 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans der im § 1 erwähnten Universität auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Schlußbestimmung

§ 13. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. August 1970, BGBl. Nr. 286, über die Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 405/1971, tritt mit Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplanes außer Kraft und gilt nur noch in den Fällen des § 45 Abs. 6 und 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, höchstens jedoch acht weitere Jahre ab Inkrafttreten des entsprechenden Studienplanes.