Kundmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. Jänner 1985 über die Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Timelkam (mit dem Amtssitz in 4850 Timelkam, Linzer Straße 42), welche bisher als Tochtergemeinde zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Vöcklabruck gehörte, kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 20. Dezember 1984 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
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