Kundmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. Juli 1985 über die Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:
Der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Murau mit dem Amtssitz in 8850 Murau, Raffaltplatz 3, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 4. März 1985 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
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