Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985)
§ 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
( Grundsatzbestimmung ) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
( Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2 ) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;
§ 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(13) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz in Kraft.
( Grundsatzbestimmung ) Die Überschrift betreffend den Unterabschnitt A im Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; sofern auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und
§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,
§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,
§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und
(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
( Grundsatzbestimmung ) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
( Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2 ) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;
§ 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(13) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz in Kraft.
( Grundsatzbestimmung ) Die Überschrift betreffend den Unterabschnitt A im Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; sofern auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 4 Abs. 2 treten mit 1. September 2019 in Kraft;
§ 8 Abs. 5 erster Satz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet für das Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich im Falle einer Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz die vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärbaren Tage auf zwei verringern;
§ 2 Abs. 4 bis 5a tritt mit 1. September 2020 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 4, 5 letzter Satz, 7 und 8 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze können mit 1. September 2019 in Kraft gesetzt werden;
im Schuljahr 2019/20 kann die zuständige Schulbehörde für die Schulen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verordnung die Tage vom 28. Oktober bis einschließlich 31. Oktober für schulfrei erklären (Herbstferien), wobei dies auch nur für einzelne Schulen oder Schularten erfolgen kann. Wird dies festgelegt, sind der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten Schultage und beträgt die Zahl der schulfrei erklärbaren Tage gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 drei.
§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und
§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,
§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,
§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und
(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
( Grundsatzbestimmung ) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
( Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2 ) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;
§ 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(13) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz in Kraft.
( Grundsatzbestimmung ) Die Überschrift betreffend den Unterabschnitt A im Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; sofern auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 4 Abs. 2 treten mit 1. September 2019 in Kraft;
§ 8 Abs. 5 erster Satz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet für das Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich im Falle einer Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz die vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärbaren Tage auf zwei verringern;
§ 2 Abs. 4 bis 5a tritt mit 1. September 2020 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 4, 5 letzter Satz, 7 und 8 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze können mit 1. September 2019 in Kraft gesetzt werden;
im Schuljahr 2019/20 kann die zuständige Schulbehörde für die Schulen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verordnung die Tage vom 28. Oktober bis einschließlich 31. Oktober für schulfrei erklären (Herbstferien), wobei dies auch nur für einzelne Schulen oder Schularten erfolgen kann. Wird dies festgelegt, sind der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten Schultage und beträgt die Zahl der schulfrei erklärbaren Tage gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 drei.
(15) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und
§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,
§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,
§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und
(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
( Grundsatzbestimmung ) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
( Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2 ) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;
§ 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(13) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz in Kraft.
( Grundsatzbestimmung ) Die Überschrift betreffend den Unterabschnitt A im Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; sofern auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 4 Abs. 2 treten mit 1. September 2019 in Kraft;
§ 8 Abs. 5 erster Satz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet für das Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich im Falle einer Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz die vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärbaren Tage auf zwei verringern;
§ 2 Abs. 4 bis 5a tritt mit 1. September 2020 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 4, 5 letzter Satz, 7 und 8 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze können mit 1. September 2019 in Kraft gesetzt werden;
im Schuljahr 2019/20 kann die zuständige Schulbehörde für die Schulen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verordnung die Tage vom 28. Oktober bis einschließlich 31. Oktober für schulfrei erklären (Herbstferien), wobei dies auch nur für einzelne Schulen oder Schularten erfolgen kann. Wird dies festgelegt, sind der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten Schultage und beträgt die Zahl der schulfrei erklärbaren Tage gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 drei.
(15) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(16) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und
§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,
§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,
§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und
(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
( Grundsatzbestimmung ) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
( Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2 ) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;
§ 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(13) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz in Kraft.
( Grundsatzbestimmung ) Die Überschrift betreffend den Unterabschnitt A im Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; sofern auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 4 Abs. 2 treten mit 1. September 2019 in Kraft;
§ 8 Abs. 5 erster Satz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet für das Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich im Falle einer Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz die vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärbaren Tage auf zwei verringern;
§ 2 Abs. 4 bis 5a tritt mit 1. September 2020 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 4, 5 letzter Satz, 7 und 8 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze können mit 1. September 2019 in Kraft gesetzt werden;
im Schuljahr 2019/20 kann die zuständige Schulbehörde für die Schulen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verordnung die Tage vom 28. Oktober bis einschließlich 31. Oktober für schulfrei erklären (Herbstferien), wobei dies auch nur für einzelne Schulen oder Schularten erfolgen kann. Wird dies festgelegt, sind der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten Schultage und beträgt die Zahl der schulfrei erklärbaren Tage gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 drei.
(15) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(16) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 4 Z 7 und Abs. 7 tritt mit 1. September 2022 in Kraft,
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 8 und § 10 Abs. 10 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen,
§ 2 Abs. 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 10 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.
§ 16a. (1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und
§ 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 2 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 5 Abs. 1 mit 1. Februar 1997,
§ 2 Abs. 5 und 8, die Überschrift des Unterabschnittes B, § 15 Abs. 3 sowie der Entfall des § 2 Abs. 9 und 10 mit 1. September 1995,
§ 2 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, der Entfall des § 16a Abs. 3, § 16b und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
§ 8 Abs. 5, 9 und 10 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und
(Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. September 2012 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt II tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(9) § 2 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
( Grundsatzbestimmung ) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
( Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2 ) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;
§ 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(13) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz in Kraft.
( Grundsatzbestimmung ) Die Überschrift betreffend den Unterabschnitt A im Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; sofern auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 4 Abs. 2 treten mit 1. September 2019 in Kraft;
§ 8 Abs. 5 erster Satz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet für das Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich im Falle einer Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz die vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärbaren Tage auf zwei verringern;
§ 2 Abs. 4 bis 5a tritt mit 1. September 2020 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 4, 5 letzter Satz, 7 und 8 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze können mit 1. September 2019 in Kraft gesetzt werden;
im Schuljahr 2019/20 kann die zuständige Schulbehörde für die Schulen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verordnung die Tage vom 28. Oktober bis einschließlich 31. Oktober für schulfrei erklären (Herbstferien), wobei dies auch nur für einzelne Schulen oder Schularten erfolgen kann. Wird dies festgelegt, sind der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten Schultage und beträgt die Zahl der schulfrei erklärbaren Tage gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 drei.
(15) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(16) § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 4 Z 7 und Abs. 7 tritt mit 1. September 2022 in Kraft,
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 8 und § 10 Abs. 10 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen,
§ 2 Abs. 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
( Grundsatzbestimmung ) § 8 Abs. 10 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(18) § 2 Abs. 2b und § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.
§ 16b. (1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
§ 16b. (1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.
(1a) Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.
(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
§ 16b. (1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 12 Z 31, BGBl. I Nr. 138/2017)
(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
§ 16c. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017
§ 16d. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.
Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 16e. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen und
Schulfreierklärungen gemäß § 10 Abs. 5a aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in § 10 Abs. 8 auf höchstens 10 erhöhen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 16e. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung
bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen und
Schulfreierklärungen gemäß § 10 Abs. 5a aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in § 10 Abs. 8 auf höchstens 10 erhöhen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 16e. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung
bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen und
Schulfreierklärungen gemäß § 10 Abs. 5a aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in § 10 Abs. 8 auf höchstens 10 erhöhen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut. (BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 11)
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung betraut.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 279/1991, zu § 2, BGBl. Nr. 77/1985)
Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien des Schuljahres 1991/92 können bis zum 31. Juli 1991 erlassen werden.
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