Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-02-22
Status Aufgehoben · 2018-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 237
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

ABSCHNITT I

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch von

allgemeinbildenden Pflichtschulen der nachstehend angeführten

Schularten erfüllt:

1.

in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule;

2.

im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

a)

durch den Besuch einer Volksschule oder

b)

durch den Besuch einer Hauptschule;

3.

im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

a)

durch den Besuch eines Polytechnischen Lehrganges oder (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 19)

b)

durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule;

4.

in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch von

allgemeinbildenden Pflichtschulen der nachstehend angeführten

Schularten erfüllt:

1.

in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule;

2.

im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

a)

durch den Besuch einer Volksschule oder

b)

durch den Besuch einer Hauptschule;

3.

im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

a)

durch den Besuch eines Polytechnischen Lehrganges oder

b)

durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule;

4.

in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden.

(4) Schüler, die infolge des Überspringens von Schulstufen gemäß § 26 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Diese Schüler sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch von

allgemeinbildenden Pflichtschulen der nachstehend angeführten

Schularten erfüllt:

1.

in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule;

2.

im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

a)

durch den Besuch einer Volksschule oder

b)

durch den Besuch einer Hauptschule;

3.

im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

a)

durch den Besuch einer Polytechnischen Schule oder

b)

durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule;

4.

in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden.

(4) Schüler, die infolge des Überspringens von Schulstufen gemäß § 26 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Diese Schüler sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch von

allgemeinbildenden Pflichtschulen der nachstehend angeführten

Schularten erfüllt:

1.

in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule;

2.

im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

a)

durch den Besuch einer Volksschule oder

b)

durch den Besuch einer Hauptschule;

3.

im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

a)

durch den Besuch einer Polytechnischen Schule oder

b)

durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule;

4.

in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden.

(4) Schüler von allgemeinen Schulen, die die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, die allgemeine Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Sie sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen. Schüler von Sonderschulen, die die 9. Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer Polytechnischen Schule oder, bei Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen, an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens einen Monat vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.