Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985)
§ 6 Abs. 2c, § 24 Abs. 4, §§ 25 bis 27, § 30 Abs. 16 und 17 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 3 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(19) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(20) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:
§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 6 Abs. 1, 1a und 3, § 8a Abs. 1, 2 und 3 sowie § 8b treten mit 1. September 2016 in Kraft.
(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8a Abs. 3 in der Fassung des Art. 19 Z 9 des Bildungsreformgesetzes 2017 und § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 19 Z 9 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2, § 28 und § 28a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft; § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;
§ 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 6 des Bildungsreformgesetzes 2017, § 15 Abs. 3 und§ 27a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 19 Z 5, 7 und 8 des Bildungsreformgesetzes 2017, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 27 und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Art. 19 Z 21 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
Abschnitt I Unterabschnitt E und § 31 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 22 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(22) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1a tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 16 Abs. 1 und 5 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(23) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 6 Abs. 2b bis 2e, § 7 Abs. 5 und 8, § 11 Abs. 2a und 3 sowie § 27 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;
§ 24 Abs. 4 und § 25 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 16 Abs. 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft;
Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 2 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Feststellung der Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,
§ 6 Abs. 2e Z 2 ist nicht anzuwenden.
(24) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
das Inhaltverzeichnis betreffend § 18, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b, die Überschrift betreffend § 18 sowie § 18 (in der Fassung der Z 8) und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten mit 1. September 2019 in Kraft,
§ 18 (in der Fassung der Z 9) tritt mit 1. September 2020 in Kraft,
sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
(25) § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(26) § 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(27) § 6 Abs. 1a sowie § 16 Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(28) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:
§ 16 Abs. 1 und Abs. 7 tritt mit 1. September 2021 in Kraft
§ 28b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(29) § 11 Abs. 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(30) § 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(31) § 11 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(32) § 16 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anwendbar.
(33) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2025 treten wie folgt in Kraft:
§ 24 Abs. 4 tritt mit 1. September 2026 in Kraft;
§ 31 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
(BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 18)
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung und Frauen erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 25 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 25 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 25 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 25 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 26 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
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