Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 36 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird verordnet:
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe für Berufstätige.
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung (Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung) nachzuweisen,
die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,
den von ihm gemäß § 7 Abs. 4 für die Klausurprüfung im Rahmen des Prüfungsgebietes „Realbildung“ gewählten Pflichtgegenstand bekanntzugeben,
das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 gewählte Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung unter gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes und dreier weiterer Pflichtgegenstände aus dem gewählten Prüfungsgebiet bekanntzugeben,
sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 11 anzumelden sowie
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen:
eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.
(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.
ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung“ hat zu umfassen:
bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand Deutsch,
bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung, Philosophie, Psychologie und Erziehungslehre. Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung, Psychologie und Erziehungslehre, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde gewählt werden.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ hat den Pflichtgegenstand Englisch oder den Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung“ hat zu umfassen:
bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand Rechnungswesen,
bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden Pflichtgegenstände: Geographie und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr), Rechnungswesen. Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr) und Rechnungswesen gewählt werden.
(4) Das Prüfungsgebiet „Realbildung“ hat zu umfassen:
bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde oder den Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,
bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden Pflichtgegenstände: Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Erziehungslehre, Mathematik, Physik, Chemie, Ernährungslehre. Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Ernährungslehre gewählt werden.
(5) Ferner bilden der Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung sowie der Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung weitere Prüfungsgebiete.
(6) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(7) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 haben den gesamten Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet enthaltenen Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand) sowie aus dem Lehrstoff der beiden anderen Pflichtgegenstände die für den Zusammenhang mit dem Ausgangsgegenstand wesentlichen Inhalte zu umfassen.
(8) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 5 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(9) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß Abs. 5 hat den gesamten Lehrstoff des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(10) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Pflichgegenstandes Deutsch.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
Kulturelle und politische Bildung,
Lebende Fremdsprache nach Wahl des Prüfungskandidaten,
Wirtschaftliche Bildung,
Realbildung.
(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit abzulegen.
§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist nur als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in „Kultureller und politischer Bildung“ hat die Bearbeitung eines der in Z 1 bis 3 dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen:
ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder Kunst,
ein Thema aus dem wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen oder staatsbürgerlichen Bereich,
ein Thema aus dem allgemein-lebenskundlichen Bereich.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ hat aus einer Übersetzung (200 bis 250 Wörter) einer fremdsprachlichen Textstelle und Aufgaben in der Fremdsprache, die auf den Text Bezug nehmen, zu bestehen. Die Texte
sind fremdsprachlichen Büchern, Zeitschriften oder der Tagespresse zu entnehmen. Sie haben mittlere sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Wirtschaftlicher Bildung“ hat zu umfassen:
einen Jahresabschluß mittleren Umfanges aus dem Bereich eines Handels-, Fertigungs- oder Fremdenverkehrsbetriebes,
eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den Bereichen der Kostenrechnung und/oder Kalkulation,
eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den übrigen Bereichen des Rechnungswesens.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung“ hat in der Auswertung statistischer Unterlagen bzw. anderen den Prüfungskandidaten zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterials zu einer Frage aus dem Bereich des vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenstandes (Geographie und Wirtschaftkunde oder Biologie und Umweltkunde) zu bestehen. Den Prüfungskandidaten sind zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(5) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern und mathematischen Formelsammlungen zulässig. Die Verwendung anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat zwei Teilprüfungen zu umfassen.
(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem der folgenden vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete zu bestehen:
Kulturelle und politische Bildung,
Wirtschaftliche Bildung,
Realbildung.
(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus jener Lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa 150 Wörter umfassender Text mittlerer Schwierigkeit zu lesen, teilweise zu übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch - vom Text ausgehend - in dieser Fremdsprache anzuschließen. Es kann auch von einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen werden.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 2 besteht aus drei Pflichtgegenständen (Ausgangsgegenstand und zwei weitere Pflichtgegenstände). Die beiden weiteren Pflichtgegenstände sind aus den vom Prüfungskandidaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 bekanntgegebenen Pflichtgegenständen von jenen Lehrern, die den Prüfungskandidaten in den bekanntgegebenen Pflichtgegenständen unterrichtet haben, in einer Lehrerkonferenz gemäß § 57 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes auszuwählen. Die ausgewählten Pflichtgegenstände sind dem Prüfungskandidaten nachweislich bis zum Ende der dritten Kalenderwoche des zweiten Semesters mitzuteilen.
(5) Der Pflichtgegenstand Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen fünf Jahrgängen den Pflichtgegenstand Religion besucht oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat den Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(6) Die Unterrichtsgegenstände Bildnerische Erziehung und Musikerziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die den jeweiligen Unterrichtsgegenstand in allen fünf Jahrgängen als Pflicht- oder als Freigegenstand besucht haben.
(7) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung.
Sonderbestimmungen bei Beurteilung von Klausurprüfungen mit
„Nicht genügend“
§ 9. (1) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ ist eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in derselben lebenden Fremdsprache abzulegen, wobei § 8 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz anzuwenden ist.
(2) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Kultureller und politischer Bildung“, „Wirtschaftlicher Bildung“ oder „Realbildung“ ist
eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in dem betreffenden Prüfungsgebiet abzulegen, wenn der Prüfungskandidat dieses nicht gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat; dabei hat dieses weitere Prüfungsgebiet nur den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand im Ausmaß des gesamten Lehrstoffes zu umfassen,
das betreffende Prüfungsgebiet um den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand zu erweitern, wenn der Prüfungskandidat wohl dieses Prüfungsgebiet gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat, der genannte Pflichtgegenstand jedoch nicht vom Prüfungsgebiet gemäß § 8 Abs. 4 erfaßt wird,
die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 nicht abzulegen, wenn die mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 2 und 4 das betreffende Prüfungsgebiet mit dem die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand umfaßt.
Sonderbestimmungen für die Jahresprüfung
§ 10. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Ausgangsgegenstand eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung des Prüfungskandidaten ist.
(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 11. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der betreffenden Schule geführt werden.
(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.
(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu betragen.
ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 12. (1) Für das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Deutsch je zwei Aufgabenstellungen für die unter § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Bereiche zu erstellen.
(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 2 zu erstellen.
(3) Für das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Rechnungswesen im Rahmen seiner Vorschläge für jedes Teilgebiet zwei Aufgabenstellungen zu erstellen.
(4) Für das Prüfungsgebiet „Realbildung“ hat der Prüfer des Pflichtgegenstandes Geographie und Wirtschaftskunde bzw. Biologie und Umweltkunde im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 4 zu erstellen.
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