ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER STUDIEN AN DEN UNIVERSITÄTEN UND DER AKADEMISCHEN GRADE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-05-01
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Feber 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am 1. Mai 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden

Staaten auf dem Gebiete der Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln und der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

a)

der Ausdruck „Universitäten'' die Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Universitätscharakter zuerkannt wird;

b)

der Ausdruck „akademischer Grad'' in Österreich jenen akademischen Grad, der nach Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird, in Ungarn hingegen das abgeschlossene Universitätsstudium, ferner den nach Abschluß des Universitätsstudiums mittels Dissertation erworbenen Universitäts-Doktorgrad;

c)

der Ausdruck „Diplom'' jede Urkunde, welche von einer Universität nach Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;

d)

der Ausdruck „Universitätszeugnisse'' alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;

e)

der Ausdruck „Prüfungen'' alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;

f)

der Ausdruck „Studiendauer'' die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;

g)

der Ausdruck „Universitätsstudium'' die Studien, deren gesetzliche Studiendauer in beiden Staaten mindestens acht Semester beträgt.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten Anwendung.

Artikel 4

(1) Die akademischen Grade sind einander auf Grund dieses Abkommens wie folgt gleichwertig:

a)

Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium zum Zwecke des Erwerbs des Universitäts-Doktorgrades an einer Universität in Ungarn, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zugelassen.

b)

Die Inhaber eines ungarischen akademischen Grades oder Diplomas auf Grund der in der Anlage angeführten ungarischen Studienrichtungen werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium zum Zwecke des Erwerbes des Doktorgrades an einer Universität in Österreich, an der dieses Studium eingerichtet ist, zugelassen.

(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Universitätszeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in genügendem Ausmaß.

Artikel 5

(1) Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses Abkommens an einer österreichischen Universität erworbene Doktorgrad bzw. der an einer ungarischen Universität erworbene Doktorgrad werden als einander gleichwertige akademische Grade in beiden Vertragsstaaten anerkannt.

(2) Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche den Doktorgrad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem ungarischen Ministerium für Bildung und Kultur vorzulegen; Personen, welche den Doktorgrad in Ungarn erworben haben, haben die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

Artikel 6

(1) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Finno-Ugristik an einer ungarischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Ungarn als Hörer gemäß den ungarischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.

(2) Von ungarischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Ungarn voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.

(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.

Artikel 7

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 16. Juni 1982 eingesetzte Ständige Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Budapest ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 8. März 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anlage

```

```

Österreichische Studienrichtungen Ungarische Studienrichtungen

Montanmaschinenwesen Banyamernökkepzes

Banyagepeszeti es

banyavillamossagi szak

Bergwesen Banyamernökkepzes

Banyaszati szak

Erdölwesen Banyamernökkepzes

Koolaj- es földgazipari szak

Hüttenwesen Kohomernökkepzes

Eisenhüttenwesen Metallurgus szak

Metallhüttenwesen Vas- es femkohasz agazat

Gießereiwesen Metallurgus szak

Önto agazat

Verformungslehre Femalakito szak

Alakitastechnologiai agazat

Werkstoffwissenschaften Kohomernökkepzes

Femalakito szak

Femtani agazat

Erdwissenschaften Banyamernökkepzes

Technische Geologie Müszaki földtudomany szak

Mernökgeologiai agazat

Bauingenieurwesen Epitomernökkepzes

Konstruktiver Ingenieurbau Szerkezetepito szak

Verkehrswesen und Közlekedesepito szak

Verkehrswirtschaft

Wasserwirtschaft und Wasserbau Vizepito mernöki szak

Vermessungswesen Epitomernökkepzes

Földmero mernöki szak

Architektur Epiteszmernökkepzes

Maschinenbau Gepeszmernökkepzes

Maschinenbau

Technische Chemie Vegyeszmernökkepzes

Anorganische Chemie Nehezvegyipari szak

Organische Chemie Szerves es biologiai vegyipari

szak Gyogyszeripari agazat

Biochemie und Lebensmittelchemie Biologiai es elelmiszeripari

agazat

Chemieingenieurwesen Szerves szintetikus agazat

Elektrotechnik Villamosmernökkepzes

Elektrische Energietechnik Erosaramu szak

Villamosmüvek agazat

Industrielle Elektronik Erosaramu szak

und Regelungstechnik Gepesitesi es automatizalasi

agazat

Müszer-es Iranyitastechnika

szak

Nachrichtentechnik Hiradastechnikai szak

Landwirtschaft Agrarmernökkepzes

Pflanzenproduktion Növenytermesztesi szakirany

Tierproduktion Allattenyesztesi szakirany

Grünraumgestaltung und Gartenbau Taj- es kertepito szak

Forst- und Holzwirtschaft Erdomernökkepzes

Forstwirtschaft Erdomernöki szak

Holzwirtschaft Faipari mernöki szak

Melleklet

```

```

Magyar tanulmanyi szakiranyok Osztrak tanulmanyi szakiranyok

Banyamernökkepzes Montanmaschinenwesen

Banyagepeszeti es

banyavillamossagi szak

Banyamernökkepzes Bergwesen

Banyaszati szak

Banyamernökkepzes Erdölwesen

Koolaj- es földgazipari szak

Kohomernökkepzes Hüttenwesen

Metallurgus szak Eisenhüttenwesen

Vas- es femkohasz agazat Metallhüttenwesen

Metallurgus szak Gießereiwesen

Önto agazat

Femalakito szak Verformungslehre

Alakitastechnologiai agazat

Kohomernökkepzes Werkstoffwissenschaften

Femalakito szak

Femtani agazat

Banyamernökkepzes Erdwissenschaften

Müszaki földtudomany szak Technische Geologie

Mernökgeologiai agazat

Epitomernökkepzes Bauingenieurwesen

Szerkezetepito szak Konstruktiver Ingenieurbau

Közlekedesepito szak Verkehrswesen und

Verkehrswirtschaft

Vizepito mernöki szak Wasserwirtschaft und Wasserbau

Földmero mernöki szak Vermessungswesen

Epiteszmernökkepzes Architektur

Gepeszmernökkepzes Maschinenbau

Maschinenbau

Vegyeszmernökkepzes Technische Chemie

Nehezvegyipari szak Anorganische Chemie

Szerves es biologiai Organische Chemie

vegypari szak

Gyogyszeripari agazat

Biologiai es Biochemie und

elelmiszeripari agazat Lebensmittelchemie

Szerves szintetikus agazat Chemieingenieurwesen

Villamosmernökkepzes Elektrotechnik

Erosaramu szak Elektrische Energietechnik

Villamosmüvek agazat

Erosaramu szak Industrielle Elektronik

Gepesitesi es automatizalasi und Regelungstechnik

agazat

Müszer-es Iranyitastechnika

szak

Hiradastechnikai szak Nachrichtentechnik

Agrarmernökkepzes Landwirtschaft

Növenytermesztesi szakirany Pflanzenproduktion

Allattenyesztesi szakirany Tierproduktion

Taj- es kertepito szak Grünraumgestaltung und

Gartenbau

Erdomernökkepzes Forst- und Holzwirtschaft

Erdomernöki szak Forstwirtschaft

Faipari mernöki szak Holzwirtschaft

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