ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER STUDIEN AN DEN UNIVERSITÄTEN UND DER AKADEMISCHEN GRADE
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Feber 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am 1. Mai 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden
Staaten auf dem Gebiete der Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln und der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
der Ausdruck „Universitäten'' die Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Universitätscharakter zuerkannt wird;
der Ausdruck „akademischer Grad'' in Österreich jenen akademischen Grad, der nach Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird, in Ungarn hingegen das abgeschlossene Universitätsstudium, ferner den nach Abschluß des Universitätsstudiums mittels Dissertation erworbenen Universitäts-Doktorgrad;
der Ausdruck „Diplom'' jede Urkunde, welche von einer Universität nach Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
der Ausdruck „Universitätszeugnisse'' alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
der Ausdruck „Prüfungen'' alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
der Ausdruck „Studiendauer'' die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;
der Ausdruck „Universitätsstudium'' die Studien, deren gesetzliche Studiendauer in beiden Staaten mindestens acht Semester beträgt.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.
Artikel 3
Dieses Abkommen findet nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten Anwendung.
Artikel 4
(1) Die akademischen Grade sind einander auf Grund dieses Abkommens wie folgt gleichwertig:
Die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium zum Zwecke des Erwerbs des Universitäts-Doktorgrades an einer Universität in Ungarn, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zugelassen.
Die Inhaber eines ungarischen akademischen Grades oder Diplomas auf Grund der in der Anlage angeführten ungarischen Studienrichtungen werden ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum weiterführenden Studium zum Zwecke des Erwerbes des Doktorgrades an einer Universität in Österreich, an der dieses Studium eingerichtet ist, zugelassen.
(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Universitätszeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in genügendem Ausmaß.
Artikel 5
(1) Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses Abkommens an einer österreichischen Universität erworbene Doktorgrad bzw. der an einer ungarischen Universität erworbene Doktorgrad werden als einander gleichwertige akademische Grade in beiden Vertragsstaaten anerkannt.
(2) Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche den Doktorgrad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem ungarischen Ministerium für Bildung und Kultur vorzulegen; Personen, welche den Doktorgrad in Ungarn erworben haben, haben die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
Artikel 6
(1) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Finno-Ugristik an einer ungarischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Ungarn als Hörer gemäß den ungarischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.
(2) Von ungarischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Ungarn voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.
Artikel 7
Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 16. Juni 1982 eingesetzte Ständige Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Budapest ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 8. März 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anlage
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Österreichische Studienrichtungen Ungarische Studienrichtungen
Montanmaschinenwesen Banyamernökkepzes
Banyagepeszeti es
banyavillamossagi szak
Bergwesen Banyamernökkepzes
Banyaszati szak
Erdölwesen Banyamernökkepzes
Koolaj- es földgazipari szak
Hüttenwesen Kohomernökkepzes
Eisenhüttenwesen Metallurgus szak
Metallhüttenwesen Vas- es femkohasz agazat
Gießereiwesen Metallurgus szak
Önto agazat
Verformungslehre Femalakito szak
Alakitastechnologiai agazat
Werkstoffwissenschaften Kohomernökkepzes
Femalakito szak
Femtani agazat
Erdwissenschaften Banyamernökkepzes
Technische Geologie Müszaki földtudomany szak
Mernökgeologiai agazat
Bauingenieurwesen Epitomernökkepzes
Konstruktiver Ingenieurbau Szerkezetepito szak
Verkehrswesen und Közlekedesepito szak
Verkehrswirtschaft
Wasserwirtschaft und Wasserbau Vizepito mernöki szak
Vermessungswesen Epitomernökkepzes
Földmero mernöki szak
Architektur Epiteszmernökkepzes
Maschinenbau Gepeszmernökkepzes
Maschinenbau
Technische Chemie Vegyeszmernökkepzes
Anorganische Chemie Nehezvegyipari szak
Organische Chemie Szerves es biologiai vegyipari
szak Gyogyszeripari agazat
Biochemie und Lebensmittelchemie Biologiai es elelmiszeripari
agazat
Chemieingenieurwesen Szerves szintetikus agazat
Elektrotechnik Villamosmernökkepzes
Elektrische Energietechnik Erosaramu szak
Villamosmüvek agazat
Industrielle Elektronik Erosaramu szak
und Regelungstechnik Gepesitesi es automatizalasi
agazat
Müszer-es Iranyitastechnika
szak
Nachrichtentechnik Hiradastechnikai szak
Landwirtschaft Agrarmernökkepzes
Pflanzenproduktion Növenytermesztesi szakirany
Tierproduktion Allattenyesztesi szakirany
Grünraumgestaltung und Gartenbau Taj- es kertepito szak
Forst- und Holzwirtschaft Erdomernökkepzes
Forstwirtschaft Erdomernöki szak
Holzwirtschaft Faipari mernöki szak
Melleklet
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Magyar tanulmanyi szakiranyok Osztrak tanulmanyi szakiranyok
Banyamernökkepzes Montanmaschinenwesen
Banyagepeszeti es
banyavillamossagi szak
Banyamernökkepzes Bergwesen
Banyaszati szak
Banyamernökkepzes Erdölwesen
Koolaj- es földgazipari szak
Kohomernökkepzes Hüttenwesen
Metallurgus szak Eisenhüttenwesen
Vas- es femkohasz agazat Metallhüttenwesen
Metallurgus szak Gießereiwesen
Önto agazat
Femalakito szak Verformungslehre
Alakitastechnologiai agazat
Kohomernökkepzes Werkstoffwissenschaften
Femalakito szak
Femtani agazat
Banyamernökkepzes Erdwissenschaften
Müszaki földtudomany szak Technische Geologie
Mernökgeologiai agazat
Epitomernökkepzes Bauingenieurwesen
Szerkezetepito szak Konstruktiver Ingenieurbau
Közlekedesepito szak Verkehrswesen und
Verkehrswirtschaft
Vizepito mernöki szak Wasserwirtschaft und Wasserbau
Földmero mernöki szak Vermessungswesen
Epiteszmernökkepzes Architektur
Gepeszmernökkepzes Maschinenbau
Maschinenbau
Vegyeszmernökkepzes Technische Chemie
Nehezvegyipari szak Anorganische Chemie
Szerves es biologiai Organische Chemie
vegypari szak
Gyogyszeripari agazat
Biologiai es Biochemie und
elelmiszeripari agazat Lebensmittelchemie
Szerves szintetikus agazat Chemieingenieurwesen
Villamosmernökkepzes Elektrotechnik
Erosaramu szak Elektrische Energietechnik
Villamosmüvek agazat
Erosaramu szak Industrielle Elektronik
Gepesitesi es automatizalasi und Regelungstechnik
agazat
Müszer-es Iranyitastechnika
szak
Hiradastechnikai szak Nachrichtentechnik
Agrarmernökkepzes Landwirtschaft
Növenytermesztesi szakirany Pflanzenproduktion
Allattenyesztesi szakirany Tierproduktion
Taj- es kertepito szak Grünraumgestaltung und
Gartenbau
Erdomernökkepzes Forst- und Holzwirtschaft
Erdomernöki szak Forstwirtschaft
Faipari mernöki szak Holzwirtschaft
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