Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten an Universitäten, von Universitätszeugnissen und akademischen Graden samt Anhang

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-07-01
Status Aufgehoben · 1990-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am 1. Juli 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik haben,

in Realisierung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 31. März 1978, *1)

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln,

sowie in der Entschlossenheit, ihre Beziehungen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu fördern, und

in Anerkennung der Tatsache, daß nach Gegenüberstellung die Studien und akademischen Grade in der Republik Österreich und in der Deutschen Demokratischen Republik sowohl hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Struktur als auch hinsichtlich des Inhalts und der Anforderungen vergleichbar sind,

folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979

Artikel 1

(1) Die Diplomgrade der Republik Österreich und der akademische Grad der Deutschen Demokratischen Republik „Diplom eines Wissenschaftszweiges'', verliehen nach einem ordentlichen Studium an einer Universität, werden für jene Studienrichtungen, die im Anhang, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, enthalten sind, für die Zulassung zu Studien, die zum Doktorgrad führen, gegenseitig als gleichwertig anerkannt.

(2) Inhaber der als gleichwertig anerkannten akademischen Grade werden zu Studien, die zum Doktorgrad führen, an den Universitäten des anderen Vertragsstaates, an denen diese Studien eingerichtet sind, ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zugelassen.

(3) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die Zulassung beantragt wird, und im Rahmen der verfügbaren Studienplätze.

Artikel 2

(1) Der auf der Grundlage eines Studiums in den Studienrichtungen, die im Anhang enthalten sind, an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorgrad und der an einer Universität der Deutschen Demokratischen Republik erworbene akademische Grad „Doktor eines Wissenschaftszweiges'' (Promotion A) werden gegenseitig als gleichwertig anerkannt.

(2) Personen, welche in Übereinstimmung mit Absatz 1 den gleichwertigen Doktorgrad an einer Universität der Republik Österreich erworben haben, haben für die Genehmigung zur Führung dieses akademischen Grades die erforderlichen Dokumente dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik vorzulegen.

(3) Personen, welche in Übereinstimmung mit Absatz 1 den gleichwertigen Doktorgrad an einer Universität der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben, haben für die Genehmigung zur Führung dieses akademischen Grades die erforderlichen Dokumente dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

Artikel 3

Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses Studiums der akademische Grad von einer Universität der Vertragsstaaten verliehen wurde.

Artikel 4

(1) Von österreichischen Studierenden absolvierte Studienzeiten an Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik beziehungsweise von Studierenden der Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Studienzeiten an Universitäten der Republik Österreich in Studienrichtungen, die im Anhang enthalten sind, werden bei Fortsetzung des Studiums im anderen Vertragsstaat als gleichwertig angerechnet.

(2) Prüfungen, die während dieser Studienzeiten an einer Universität eines der beiden Vertragsstaaten gemäß den dort geltenden Studienvorschriften abgelegt wurden und die mit einem entsprechenden Universitätszeugnis nachgewiesen werden, werden als gleichwertig anerkannt.

Artikel 5

In diesem Vertrag bedeutet:

1.

Der Ausdruck „Universitäten'' alle Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;

2.

der Ausdruck „akademischer Grad'' jeden Grad, welcher von einer Universität als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;

3.

der Ausdruck „Universitätszeugnisse'' alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;

4.

der Ausdruck „Prüfungen'' alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;

5.

der Ausdruck „Studiendauer'' die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der ordentlichen Studien;

6.

der Ausdruck „ordentliche Studien'' jene Studien, die in den Vertragsstaaten zum Erwerb eines akademischem Grades führen.

Artikel 6

Die gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen vom 20. Juni 1981 eingesetzte Ständige Expertenkommission ist für die Beratung aller Fragen, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, zuständig.

Artikel 7

Dieser Vertrag findet nur Anwendung auf Staatsbürger der Vertragsstaaten.

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft.

(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann ihn schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zwölften Monats, der auf den Monat der Kündigung folgt, außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden

Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

Geschehen zu Berlin am 5. November 1984 in zwei Urschriften.

Anhang

Studienrichtungen (Studienzweige) Grundstudienrichtungen (Fach-

der Republik Österreich: richtungen) der Deutschen

Demokratischen Republik:

```

```

Bauingenieurwesen Bauingenieurwesen

Maschinenbau Maschineningenieurwesen

Architektur Städtebau und Architektur

Technische Physik Physik

Physik

Vermessungswesen Geodäsie und Kartographie

Technische Chemie Chemie

Anorganische Chemie Theoretische und

Organische Chemie physikalische Chemie

Chemieingenieurwesen Verfahrenschemie

Synthesechemie

Elektrotechnik Elektroingenieurwesen

Technische Mathematik Mathematik

Mathematik naturwissenschaftlicher

Richtung

Informations- und Datenverarbeitung

Informatik Informationsverarbeitung

Verfahrenstechnik Verfahrensingenieurwesen

Raumplanung und Raumordnung Städtebau und Architektur

Raumplanung

Montanistische Studienrichtungen Bergbauingenieurwesen

Werkstoffingenieurwesen

Maschineningenieurwesen

(sofern der Schwerpunkt

beim Montanmaschinenwesen

liegt)

Verarbeitungsingenieurwesen

(sofern der Schwerpunkt

bei der Montanistik liegt)

Landwirtschaft Agraringenieurwesen

Pflanzenproduktion Pflanzenproduktion

Agrochemie und Pflanzen-

schutz

Pflanzenzüchtung und Saat-

gutproduktion

Tierproduktion Tierproduktion

Grünraumgestaltung und Gartenbau Gärtnerische Produktion

Landwirtschaft Mechanisierung der Landwirt-

Pflanzenproduktion schaft

Tierproduktion

Grünraumgestaltung und Gartenbau

Forst- und Holzwirtschaft Forstwirtschaft

Forstwirtschaft

Holzwirtschaft

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Meliorationsingenieurwesen

Lebensmittel- und Gärungstechnologie Lebensmittelingenieurwesen

Philosophie Marxistisch-leninistische

Philosophie

Psychologie Psychologie

Volkskunde (Ethnologia Europaea) Ethnographie

(Gleichwertig, sofern der

Schwerpunkt des Studiums in

der Deutschen Demokratischen

Republik im Bereich der

Volkskunde liegt, das Thema

der Dissertation dem Teil-

gebiet eines Faches der

Volkskunde zuzuordnen ist

und dieses Teilgebiet auch

in den Pflicht- oder Wahl-

fächern der Studienrichtung

Volkskunde (Ethnologia Eu-

ropaea) und der Grundstu-

dienrichtung Ethnographie

enthalten ist.)

Völkerkunde Ethnographie

(Gleichwertig, sofern der

Schwerpunkt des Studiums in

der Deutschen Demokratischen

Republik im Bereich der

Völkerkunde liegt, das Thema

der Dissertation dem Teil-

gebiet eines Faches der

Völkerkunde zuzuordnen ist

und dieses Teilgebiet auch

in den Pflicht- oder Wahl-

fächern der Studienrichtung

Völkerkunde und der Grund-

studienrichtung Ethnographie

enthalten ist.)

Ur- und Frühgeschichte Ur- und Frühgeschichte

Geschichte Geschichte

Klassische Archäologie Klassische Archäologie

Kunstgeschichte Kunstwissenschaft

Musikwissenschaft Musikwissenschaft

Theaterwissenschaft Theaterwissenschaft

Deutsche Philologie Germanistik

Anglistik und Amerikanistik Anglistik/Amerikanistik

Klassische Philologie (Latein) Klassische Philologie

Klassische Philologie (Griechisch) Klassische Philologie

Französisch Romanistik

Französistik

Italienisch Romanistik

Italianistik

Spanisch Romanistik

Hispanistik

Portugiesisch Romanistik

Lusitanistik

Rumänisch Romanistik

Rumänistik

Russisch Slawistik

Russistik

Serbokroatisch Slawistik

Serbokroatistik

Slowenisch Slawistik

Slowenistik

Tschechisch Slawistik

Bohemistik

Bulgarisch Slawistik

Bulgaristik

Polnisch Slawistik

Polonistik

Finno-Ugristik Hungarologie

Byzantinistik und Neogräzistik Neogräzistik

Altsemitische Philologie und Regionalwissenschaften

orientalische Archäologie Orientarchäologie

Sprachen und Kulturen des Alten Regionalwissenschaften

Orients Orientarchäologie

(Gleichwertig, sofern der

Vordere Orient unter Aus-

schluß Ägyptens Schwerpunkt

des Studiums ist. Bis zum

Antreten zum Rigorosum ist

je eine Ergänzungsprüfung

aus Sumerisch und aus

Akkadisch abzulegen, sofern

die Kenntnisse nicht durch

das Diplomstudium nachge-

wiesen sind.)

Arabistik Regionalwissenschaften

Nahostwissenschaften

Afrikanistik Regionalwissenschaften

Afrikawissenschaften

(Bis zum Antreten zum

Rigorosum ist je eine

Ergänzungsprüfung aus zwei

weiteren afrikanischen

Sprachen abzulegen, sofern

die Kenntnisse nicht durch

das Diplomstudium nachge-

wiesen sind.)

Judaistik Regionalwissenschaften

Westasienwissenschaften

(Bis zum Antreten zum Ri-

gorosum ist eine Ergänzungs-

prüfung aus Hebräisch abzu-

legen, sofern die Kenntnisse

nicht durch das Diplom-

studium nachgewiesen sind.)

Turkologie Regionalwissenschaften

Westasienwissenschaften

(Gleichwertig, sofern die

asiatische Sprache Türkisch

ist.)

Japanologie Regionalwissenschaften

Ostasienwissenschaften

(Gleichwertig, sofern die

asiatische Sprache Japanisch

ist.)

Indologie Regionalwissenschaften

Südostasienwissenschaften

(Bis zum Antreten zum Ri-

gorosum ist eine Ergänzungs-

prüfung aus Sanskrit abzu-

legen, sofern die Kenntnisse

nicht durch das Diplomstu-

dium nachgewiesen sind.)

Ägyptologie Regionalwissenschaften

Orientarchäologie

(Gleichwertig, sofern Alt-

ägypten der Schwerpunkt des

Studiums ist. Bis zum An-

treten zum Rigorosum ist

eine Ergänzungsprüfung aus

Altägyptisch abzulegen, so-

fern Altägyptisch nicht

als erste altorientalische

Sprache im Diplomstudium

nachgewiesen ist.)

Sinologie Regionalwissenschaften

Ostasienwissenschaften

(Gleichwertig, sofern die

asiatische Sprache Chine-

sisch ist. Bis zum Antreten

zum Rigorosum ist eine Er-

gänzungsprüfung aus Klas-

sischem Chinesisch abzule-

gen, sofern die Kenntnisse

nicht durch das Diplom-

studium nachgewiesen sind.)

Übersetzer- und Dolmetscheraus- Sprachmittler

bildung

Logistik Mathematik

Mathematik Mathematik

Physik Physik

Meteorologie und Geophysik Physik

Meteorologie Meteorologie

Geophysik Geowissenschaften

Geophysik

Chemie Chemie

Erdwissenschaften Kristallographie

Mineralogie - Kristallographie

Erdwissenschaften Geowissenschaften

Geologie Geologie

Montangeologie

Biologie Biologie

Botanik Biologie

Zoologie

Mikrobiologie

Genetik

Pharmazie Pharmazie

Geographie Geographie

Veterinärmedizin Agraringenieurwesen

Veterinärmedizin

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.