Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten an Universitäten, von Universitätszeugnissen und akademischen Graden samt Anhang
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am 1. Juli 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik haben,
in Realisierung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 31. März 1978, *1)
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln,
sowie in der Entschlossenheit, ihre Beziehungen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu fördern, und
in Anerkennung der Tatsache, daß nach Gegenüberstellung die Studien und akademischen Grade in der Republik Österreich und in der Deutschen Demokratischen Republik sowohl hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Struktur als auch hinsichtlich des Inhalts und der Anforderungen vergleichbar sind,
folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979
Artikel 1
(1) Die Diplomgrade der Republik Österreich und der akademische Grad der Deutschen Demokratischen Republik „Diplom eines Wissenschaftszweiges'', verliehen nach einem ordentlichen Studium an einer Universität, werden für jene Studienrichtungen, die im Anhang, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, enthalten sind, für die Zulassung zu Studien, die zum Doktorgrad führen, gegenseitig als gleichwertig anerkannt.
(2) Inhaber der als gleichwertig anerkannten akademischen Grade werden zu Studien, die zum Doktorgrad führen, an den Universitäten des anderen Vertragsstaates, an denen diese Studien eingerichtet sind, ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zugelassen.
(3) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die Zulassung beantragt wird, und im Rahmen der verfügbaren Studienplätze.
Artikel 2
(1) Der auf der Grundlage eines Studiums in den Studienrichtungen, die im Anhang enthalten sind, an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorgrad und der an einer Universität der Deutschen Demokratischen Republik erworbene akademische Grad „Doktor eines Wissenschaftszweiges'' (Promotion A) werden gegenseitig als gleichwertig anerkannt.
(2) Personen, welche in Übereinstimmung mit Absatz 1 den gleichwertigen Doktorgrad an einer Universität der Republik Österreich erworben haben, haben für die Genehmigung zur Führung dieses akademischen Grades die erforderlichen Dokumente dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik vorzulegen.
(3) Personen, welche in Übereinstimmung mit Absatz 1 den gleichwertigen Doktorgrad an einer Universität der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben, haben für die Genehmigung zur Führung dieses akademischen Grades die erforderlichen Dokumente dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
Artikel 3
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses Studiums der akademische Grad von einer Universität der Vertragsstaaten verliehen wurde.
Artikel 4
(1) Von österreichischen Studierenden absolvierte Studienzeiten an Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik beziehungsweise von Studierenden der Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Studienzeiten an Universitäten der Republik Österreich in Studienrichtungen, die im Anhang enthalten sind, werden bei Fortsetzung des Studiums im anderen Vertragsstaat als gleichwertig angerechnet.
(2) Prüfungen, die während dieser Studienzeiten an einer Universität eines der beiden Vertragsstaaten gemäß den dort geltenden Studienvorschriften abgelegt wurden und die mit einem entsprechenden Universitätszeugnis nachgewiesen werden, werden als gleichwertig anerkannt.
Artikel 5
In diesem Vertrag bedeutet:
Der Ausdruck „Universitäten'' alle Universitäten, Hochschulen und Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;
der Ausdruck „akademischer Grad'' jeden Grad, welcher von einer Universität als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;
der Ausdruck „Universitätszeugnisse'' alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
der Ausdruck „Prüfungen'' alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
der Ausdruck „Studiendauer'' die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der ordentlichen Studien;
der Ausdruck „ordentliche Studien'' jene Studien, die in den Vertragsstaaten zum Erwerb eines akademischem Grades führen.
Artikel 6
Die gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen vom 20. Juni 1981 eingesetzte Ständige Expertenkommission ist für die Beratung aller Fragen, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, zuständig.
Artikel 7
Dieser Vertrag findet nur Anwendung auf Staatsbürger der Vertragsstaaten.
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann ihn schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zwölften Monats, der auf den Monat der Kündigung folgt, außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden
Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
Geschehen zu Berlin am 5. November 1984 in zwei Urschriften.
Anhang
Studienrichtungen (Studienzweige) Grundstudienrichtungen (Fach-
der Republik Österreich: richtungen) der Deutschen
Demokratischen Republik:
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```
Bauingenieurwesen Bauingenieurwesen
Maschinenbau Maschineningenieurwesen
Architektur Städtebau und Architektur
Technische Physik Physik
Physik
Vermessungswesen Geodäsie und Kartographie
Technische Chemie Chemie
Anorganische Chemie Theoretische und
Organische Chemie physikalische Chemie
Chemieingenieurwesen Verfahrenschemie
Synthesechemie
Elektrotechnik Elektroingenieurwesen
Technische Mathematik Mathematik
Mathematik naturwissenschaftlicher
Richtung
Informations- und Datenverarbeitung
Informatik Informationsverarbeitung
Verfahrenstechnik Verfahrensingenieurwesen
Raumplanung und Raumordnung Städtebau und Architektur
Raumplanung
Montanistische Studienrichtungen Bergbauingenieurwesen
Werkstoffingenieurwesen
Maschineningenieurwesen
(sofern der Schwerpunkt
beim Montanmaschinenwesen
liegt)
Verarbeitungsingenieurwesen
(sofern der Schwerpunkt
bei der Montanistik liegt)
Landwirtschaft Agraringenieurwesen
Pflanzenproduktion Pflanzenproduktion
Agrochemie und Pflanzen-
schutz
Pflanzenzüchtung und Saat-
gutproduktion
Tierproduktion Tierproduktion
Grünraumgestaltung und Gartenbau Gärtnerische Produktion
Landwirtschaft Mechanisierung der Landwirt-
Pflanzenproduktion schaft
Tierproduktion
Grünraumgestaltung und Gartenbau
Forst- und Holzwirtschaft Forstwirtschaft
Forstwirtschaft
Holzwirtschaft
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Meliorationsingenieurwesen
Lebensmittel- und Gärungstechnologie Lebensmittelingenieurwesen
Philosophie Marxistisch-leninistische
Philosophie
Psychologie Psychologie
Volkskunde (Ethnologia Europaea) Ethnographie
(Gleichwertig, sofern der
Schwerpunkt des Studiums in
der Deutschen Demokratischen
Republik im Bereich der
Volkskunde liegt, das Thema
der Dissertation dem Teil-
gebiet eines Faches der
Volkskunde zuzuordnen ist
und dieses Teilgebiet auch
in den Pflicht- oder Wahl-
fächern der Studienrichtung
Volkskunde (Ethnologia Eu-
ropaea) und der Grundstu-
dienrichtung Ethnographie
enthalten ist.)
Völkerkunde Ethnographie
(Gleichwertig, sofern der
Schwerpunkt des Studiums in
der Deutschen Demokratischen
Republik im Bereich der
Völkerkunde liegt, das Thema
der Dissertation dem Teil-
gebiet eines Faches der
Völkerkunde zuzuordnen ist
und dieses Teilgebiet auch
in den Pflicht- oder Wahl-
fächern der Studienrichtung
Völkerkunde und der Grund-
studienrichtung Ethnographie
enthalten ist.)
Ur- und Frühgeschichte Ur- und Frühgeschichte
Geschichte Geschichte
Klassische Archäologie Klassische Archäologie
Kunstgeschichte Kunstwissenschaft
Musikwissenschaft Musikwissenschaft
Theaterwissenschaft Theaterwissenschaft
Deutsche Philologie Germanistik
Anglistik und Amerikanistik Anglistik/Amerikanistik
Klassische Philologie (Latein) Klassische Philologie
Klassische Philologie (Griechisch) Klassische Philologie
Französisch Romanistik
Französistik
Italienisch Romanistik
Italianistik
Spanisch Romanistik
Hispanistik
Portugiesisch Romanistik
Lusitanistik
Rumänisch Romanistik
Rumänistik
Russisch Slawistik
Russistik
Serbokroatisch Slawistik
Serbokroatistik
Slowenisch Slawistik
Slowenistik
Tschechisch Slawistik
Bohemistik
Bulgarisch Slawistik
Bulgaristik
Polnisch Slawistik
Polonistik
Finno-Ugristik Hungarologie
Byzantinistik und Neogräzistik Neogräzistik
Altsemitische Philologie und Regionalwissenschaften
orientalische Archäologie Orientarchäologie
Sprachen und Kulturen des Alten Regionalwissenschaften
Orients Orientarchäologie
(Gleichwertig, sofern der
Vordere Orient unter Aus-
schluß Ägyptens Schwerpunkt
des Studiums ist. Bis zum
Antreten zum Rigorosum ist
je eine Ergänzungsprüfung
aus Sumerisch und aus
Akkadisch abzulegen, sofern
die Kenntnisse nicht durch
das Diplomstudium nachge-
wiesen sind.)
Arabistik Regionalwissenschaften
Nahostwissenschaften
Afrikanistik Regionalwissenschaften
Afrikawissenschaften
(Bis zum Antreten zum
Rigorosum ist je eine
Ergänzungsprüfung aus zwei
weiteren afrikanischen
Sprachen abzulegen, sofern
die Kenntnisse nicht durch
das Diplomstudium nachge-
wiesen sind.)
Judaistik Regionalwissenschaften
Westasienwissenschaften
(Bis zum Antreten zum Ri-
gorosum ist eine Ergänzungs-
prüfung aus Hebräisch abzu-
legen, sofern die Kenntnisse
nicht durch das Diplom-
studium nachgewiesen sind.)
Turkologie Regionalwissenschaften
Westasienwissenschaften
(Gleichwertig, sofern die
asiatische Sprache Türkisch
ist.)
Japanologie Regionalwissenschaften
Ostasienwissenschaften
(Gleichwertig, sofern die
asiatische Sprache Japanisch
ist.)
Indologie Regionalwissenschaften
Südostasienwissenschaften
(Bis zum Antreten zum Ri-
gorosum ist eine Ergänzungs-
prüfung aus Sanskrit abzu-
legen, sofern die Kenntnisse
nicht durch das Diplomstu-
dium nachgewiesen sind.)
Ägyptologie Regionalwissenschaften
Orientarchäologie
(Gleichwertig, sofern Alt-
ägypten der Schwerpunkt des
Studiums ist. Bis zum An-
treten zum Rigorosum ist
eine Ergänzungsprüfung aus
Altägyptisch abzulegen, so-
fern Altägyptisch nicht
als erste altorientalische
Sprache im Diplomstudium
nachgewiesen ist.)
Sinologie Regionalwissenschaften
Ostasienwissenschaften
(Gleichwertig, sofern die
asiatische Sprache Chine-
sisch ist. Bis zum Antreten
zum Rigorosum ist eine Er-
gänzungsprüfung aus Klas-
sischem Chinesisch abzule-
gen, sofern die Kenntnisse
nicht durch das Diplom-
studium nachgewiesen sind.)
Übersetzer- und Dolmetscheraus- Sprachmittler
bildung
Logistik Mathematik
Mathematik Mathematik
Physik Physik
Meteorologie und Geophysik Physik
Meteorologie Meteorologie
Geophysik Geowissenschaften
Geophysik
Chemie Chemie
Erdwissenschaften Kristallographie
Mineralogie - Kristallographie
Erdwissenschaften Geowissenschaften
Geologie Geologie
Montangeologie
Biologie Biologie
Botanik Biologie
Zoologie
Mikrobiologie
Genetik
Pharmazie Pharmazie
Geographie Geographie
Veterinärmedizin Agraringenieurwesen
Veterinärmedizin
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