Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Juli 1985 über die Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-08-14
Status Aufgehoben · 1995-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7 AHStG, wird verordnet:

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Grundsätze und Ziele

§ 1. Das Studium der Angewandten Informatik ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Einrichtung

§ 2. Das an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt beginnend mit dem Studienjahr 1986/87 für die Dauer von neun Semestern eingerichtete Studium der Angewandten Informatik wird in der Fassung dieser Verordnung bis zum Ablauf des Sommersemesters 1994/95 verlängert.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Angewandten Informatik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Informatik sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für dieses Studium darstellen.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen Ausbildung.

(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme auf § 2 die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. § 10 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(5) Studierende, welche die erste Diplomprüfung gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr 1988/89 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr 1986/87 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

(7) Nach Ablauf der Frist gemäß § 2 ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 und Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Wahlfächer und Freifächer

§ 4. (1) Als Wahlfächer kommen alle Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Diplomprüfungsfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt und für die mit Hilfe der an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die Studienkommission festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählte Fächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fällen eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Unterrichtsversuche

§ 5. (1) Zur Verbesserung und praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Rahmen des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere vorzusehen:

a)

Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, b und c des zweiten Studienabschnittes, die in besonderem Maße der fachübergreifenden Sprachausbildung und der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen, in englischer Sprache;

diese Lehrveranstaltungen sind der Fremdsprachenausbildung (Sprachbeherrschung) zuzuordnen;

b)

Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben, insbesondere Projektstudien;

c)

Lehrveranstaltungen, die in besonderem Maße der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise konkrete Einblicke in die praktische Ausübung des angestrebten Berufes ermöglichen;

d)

Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden;

e)

Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt werden.

(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6. (1) Im Studium der Angewandten Informatik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Interdisziplinäre Einführung, in der auch

```

die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen

Arbeitens und der wissenschaftlichen

Dokumentation und Information in dem für

die Angewandte Informatik notwendigen Umfang

vermittelt werden .......................... 2

```

b)

Grundzüge der Praktischen Informatik ....... 14-21

```

```

c)

Grundzüge der Betriebsinformatik ........... 17-21

```

```

d)

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ..... 14-20

```

```

e)

Angewandte Mathematik und Betriebliche

```

Statistik .................................. 10-17

```

f)

Englisch für Informatiker (Abs. 3) ......... 4

```

```

g)

nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach

```

gemäß § 4 Abs. 1 ........................... 4

(3) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Informatiker (Abs. 2 lit. f) hat die für die Angewandte Informatik notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, c, d und e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 24 Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. In diesem Fall können aber nur Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete inskribiert werden, für die die entsprechende Teilprüfung im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 7. (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung folgende Vorprüfungen in beliebiger Reihenfolge abzulegen:

a)

Angewandte Mathematik und Betriebliche Statistik;

b)

Englisch für Informatiker (§ 6 Abs. 3).

(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach Wahl des Kandidaten mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) oder schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen Gründen für einzelne Fächer eine bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c AHStG) festlegen.

(3) Die Inskription der Interdisziplinären Einführung (§ 6 Abs. 2 lit. a) bildet die Voraussetzung für das Antreten zu den Vorprüfungen gemäß Abs. 1.

(4) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme der Diplomarbeit voraus.

(5) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt außerdem den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus. Ordentliche Hörer, welche den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen, haben die Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen. Im Studienplan ist auf die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Rechnungswesen als Freifach hinzuweisen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Erste Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Grundzüge der Praktischen Informatik (§ 6 Abs. 2 lit. b);

b)

Grundzüge der Betriebsinformatik (§ 6 Abs. 2 lit. c);

c)

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 6 Abs. 2 lit. d). Bei den Prüfungen aus diesen Prüfungsfächern ist das gemäß § 6 Abs. 2 lit. g gewählte Fach mitzuberücksichtigen.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzuhalten ist. Die Studienkommission kann aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) vorschreiben.

(3) Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist § 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.

(2) Im Studium der Angewandten Informatik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß § 10 ist von dieser Regelung ausgenommen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

a)

Praktische Informatik .................... 8-14

```

```

b)

Betriebsinformatik ....................... 12-18

```

```

c)

nach Wahl des ordentlichen Hörers

```

allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder

eine besondere Betriebswirtschaftslehre .. 6

```

d)

Arbeits- und Betriebspsychologie sowie

```

Arbeits- und Betriebssoziologie .......... 8-12

```

e)

nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei

```

Fächer gemäß § 4 Abs. 1; das gemäß § 6

Abs. 2 lit. g gewählte Fach darf nicht

mehr gewählt werden ...................... je 4

```

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