Bundesgesetz vom 27. Juni 1985 über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-07-13
Status Aufgehoben · 2010-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

StudBerG

Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf seinen schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer

1.

ein bestimmtes ordentliches Universitäts- oder Hochschulstudium durchführen will, das die Reifeprüfung zur Voraussetzung hat,

2.

das 22. Lebensjahr vollendet hat,

3.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

4.

eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte (erste) Studienrichtung nachweist und

5.

nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung für die angestrebte Studienrichtung abzulegen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 sind Bewerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, zuzulassen, wenn sie eine Lehrabschlußprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz, eine österreichische berufsbildende mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, danach einen weiteren Bildungsgang absolviert und dabei insgesamt eine mindestens vierjährige Ausbildungsdauer erreicht haben.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 3 sind Bewerber, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zuzulassen, wenn sie

1.

im Falle des Besitzes einer österreichischen Reifeprüfung hinsichtlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer einer Universität österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt wären (§ 7 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966) und

2.

die deutsche Sprache in jenem Ausmaß beherrschen, das von einem Ausländer für die Aufnahme als ordentlicher Hörer verlangt wird.

Prüfungsfächer

§ 3. (1) Die Studienberechtigungsprüfung umfaßt folgende Fachprüfungen:

1.

Aufsatz über ein allgemeines Thema;

2.

höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar sind (Pflichtfächer);

3.

weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums, seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane die Pflichtfächer.

(3) Pflichtfächer im Hinblick auf ein studium irregulare sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, solche im Hinblick auf Fächer, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, vom Rektor in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 Z 2 und der entsprechenden Verordnung vorzuschreiben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.

Prüfungsanforderungen und -methoden

§ 4. (1) Mit dem Aufsatz über ein allgemeines Thema hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt vier Stunden.

(2) Die Anforderungen in den Pflichtfächern sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane, tunlichst für Gruppen von Studienrichtungen mit ähnlichen fachlichen Voraussetzungen, durch Verordnung näher zu bestimmen. Hiebei ist auf jene Kenntnisse und Fertigkeiten abzustellen, die in den Prüfungsfächern der Studienrichtung, insbesondere in den Lehrveranstaltungen für Studienanfänger, vorausgesetzt werden.

(3) Für jedes Pflichtfach ist unter Berücksichtigung seiner Eigenart durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Abs. 2) zu bestimmen, ob es schriftlich, mündlich oder mittels praktischer Aufgabenstellung oder durch Kombination von zwei der genannten Methoden geprüft wird.

(4) Anforderungen und Prüfungsmethode in einem Wahlfach sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Prüfungsmethode ist Abs. 3 anzuwenden.

(5) Die zweite Wiederholung einer nur schriftlichen oder praktischen Pflicht- oder Wahlfachprüfung ist auf Antrag des Kandidaten jedenfalls auch mündlich durchzuführen. Der Antrag ist vor dem Antreten zur zweiten Wiederholung zu stellen.

Erweiterung der Studienberechtigung

§ 7. (1) Will ein Absolvent der Studienberechtigungsprüfung auf eine nicht in seiner Studienberechtigung enthaltene Studienrichtung übergehen, so hat er

1.

die Studienberechtigungsprüfung durch Ablegung der ihm für die neue Studienrichtung noch fehlenden Pflichtfachprüfungen (Teile von Pflichtfachprüfungen) zu ergänzen, sofern er im bisherigen Studium die erste Diplomprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat;

2.

in den übrigen Fällen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung anzusuchen.

(2) Bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung sind für eine andere Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie dieser nach Inhalt und Umfang entsprechen.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Diplomstudiums oder eines gleichwertigen inländischen oder ausländischen Studiums erwirbt der Absolvent der Studienberechtigungsprüfung eine allgemeine Studienberechtigung für ordentliche Universitäts(Hochschul)studien. Auf seinen Antrag ist hierüber vom Rektor ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.

Organe und Wirkungsbereich

§ 8. (1) Das Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen ist an den Universitäten unter der Leitung des Rektors und unter Mitwirkung des Referenten, der Kommission und der Prüfer für die an der Universität eingerichteten Studienrichtungen durchzuführen.

(2) Wegen der geringen Zahl von Bewerbern oder aus Gründen einer sparsamen Verwaltung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag oder nach Anhörung der obersten Kollegialorgane der betroffenen Universitäten durch Verordnung festlegen, daß die studienrichtungsbezogene Studienberechtigung

1.

für die an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten Studienrichtungen an der Universität Wien;

2.

für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen an der Technischen Universität Wien;

3.

für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen an der Technischen Universität Graz

(3) Für jene Studienrichtungen an Hochschulen, welche die Reifeprüfung einer höheren Schule voraussetzen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der örtlichen und fachlichen Nähe festzustellen, an welcher Universität die studienrichtungsbezogene Studienberechtigung zu erlangen ist.

Kommission und Referenten

§ 10. (1) Der Kommission gehören an

1.

von jeder zum Wirkungsbereich zählenden Fakultät und nicht in Fakultäten gegliederten Universität ein Universitätsprofessor oder Universitätsdozent und von jeder zum Wirkungsbereich zählenden Hochschule ein Hochschulprofessor oder Hochschuldozent;

2.

ein weiterer Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter;

3.

ein Absolvent des Studiums der Pädagogik oder der Psychologie mit Erfahrung in der Schüler- oder Studentenberatung;

4.

ein Vertreter der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft;

5.

ein Vertreter der zuständigen Arbeiterkammer;

6.

ein Vertreter der Hochschülerschaft jener Universität, an der die Kommission eingerichtet ist.

(2) An Fakultäten und Universitäten ohne Fakultätsgliederung, an welchen ohne Berücksichtigung von Studienzweigen mehr als zehn Studienrichtungen eingerichtet sind, können durch Beschluß des Fakultäts(Universitäts)kollegiums nach fachlichen Gesichtspunkten bis zu drei Studienrichtungsgruppen gebildet werden, für die jeweils ein Mitglied der Kommission gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestellen ist.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind vom Rektor für die Dauer von vier Studienjahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der vorübergehenden Verhinderung eintritt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.

(4) Für die Bestellung der Universitäts(Hochschul)professoren und -dozenten sind Vorschläge der zuständigen Kollegialorgane einzuholen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind auf Vorschlag des obersten Kollegialorgans, die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung zu bestellen.

(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 fungieren als Referenten für die an ihrer Fakultät (Universität, Hochschule) eingerichteten Studienrichtungen.

(6) Den Referenten bzw. der Kommission obliegt die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4.

Die Kommission ist ferner berechtigt,

1.

sich in Angelegenheiten der Lehrgänge gemäß § 5 Abs. 1 zu informieren und dem zuständigen Organ Vorschläge zu machen; die mit der Lehrgangsdurchführung betrauten Personen haben die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren;

2.

Empfehlungen zur Anberaumung von Prüfungsterminen (§ 14 Abs. 2) abzugeben und den Prüfern Vorschläge zur Durchführung der Fachprüfungen zu erstatten;

3.

dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Gutachten und Vorschläge in Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.

Prüfer

§ 11. (1) Als Prüfer können alle Universitäts- und Hochschullehrer herangezogen werden, die eine für das jeweilige Prüfungsfach ganz oder teilweise einschlägige, rechtlich nicht nach Semestern befristete Lehr- oder Unterrichtsbefugnis besitzen oder deren nach Semestern befristete Lehr- oder Unterrichtsbefugnis tatsächlich seit mindestens zwei Studienjahren ununterbrochen besteht. Die zuletzt genannten Universitäts- und Hochschullehrer scheiden mit Beginn des zweiten Semesters, für das ihnen kein Lehr- oder Unterrichtsauftrag erteilt wurde, als Prüfer der Studienberechtigungsprüfung aus.

(2) Für das Fach „Aufsatz über ein allgemeines Thema“ und für jedes im Wirkungsbereich anfallende Pflichtfach hat der Rektor nach Anhörung der Fakultäts(Universitäts)kollegien der zum Wirkungsbereich zählenden Universitäten und der Gesamtkollegien (des Professorenkollegiums) der zum Wirkungsbereich zählenden Hochschulen nach Maßgabe des Bedarfes zwei bis fünf Prüfer zu bestellen. Bei Bedarf kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch Prüfer von nicht zum Wirkungsbereich zählenden Universitäten bestellen. Die bestellten Prüfer sind nach Möglichkeit gleichmäßig heranzuziehen.

(3) Der Prüfer eines Wahlfaches ist nach Anhörung des Kandidaten auf Vorschlag des zuständigen Referenten zu bestimmen.

Zulassungsverfahren

§ 12. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist an einen Rektor zu richten, zu dessen Wirkungsbereich die gewählte (erste) Studienrichtung gehört, und bei der zuständigen Universitätsdirektion einzubringen. Eine Darstellung des Lebenslaufes, die insbesondere auf die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4) eingeht, und eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, sind jedenfalls vorzulegen.

(2) Der Referent hat, wenn er die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Z 4 als erwiesen erachtet, dem Rektor die Zulassung vorzuschlagen. Andernfalls hat er die Behandlung des Ansuchens durch die Kommission zu veranlassen, welche vor Beschlußfassung über den Vorschlag an den Rektor den Bewerber zu hören hat.

(3) Anläßlich der Zulassung eines Bewerbers zur Studienberechtigungsprüfung hat der Rektor auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung (§ 3) festzustellen. Bei Studien, welche aus der Kombination zweier Studienrichtungen bestehen, sind beide Studienrichtungen zu berücksichtigen.

(4) Wird nachträglich bekannt, daß der Bewerber den erfolglosen Versuch, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, verschwiegen hat, so ist die Zulassung zu widerrufen, gegebenenfalls auch die Studienberechtigung für ungültig zu erklären. Hat der Bewerber das Studium bereits begonnen, ist die Immatrikulation für ungültig zu erklären.

Geschäftsführung der Kommission

§ 13. (1) Die Kommission wählt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Auf die Geschäftsführung der Kommission ist § 15 Abs. 1 bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß mindestens eine Sitzung je Studienjahr einzuberufen ist und die Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen, sondern den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie die Amtsverschwiegenheit verletzt haben.

(4) Für die Behandlung der einzelnen Zulassungsansuchen wird die Kommission, sofern ihr mehrere Referenten angehören, in Unterkommissionen tätig. Jede Unterkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem zuständigen Referenten und den Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6. § 15 Abs. 1, 3 und 4 UOG sind auf Unterkommissionen sinngemäß anzuwenden.

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

§ 17. (1) Die Erteilung remunerierter Lehraufträge, ausgenommen solcher für wissenschaftlichen Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zulässig.

(2) Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung gebührt dem Prüfer nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen dieselbe Entschädigung wie für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1).

(3) Den Referenten und den Vorsitzenden der Kommissionen ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes.

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

§ 17. (1) Die Erteilung remunerierter Lehraufträge, ausgenommen solcher für wissenschaftlichen Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zulässig.

(2) Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung gebührt dem Prüfer nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen dieselbe Entschädigung wie für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1).

(3) Den Referenten, den Vorsitzenden der Kommissionen und den Leitern von mehr als zwei Fächern umfassenden Hochschullehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1) ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes. Die Vergütung für Lehrgangsleiter ist unter Berücksichtigung der Fächer- und Teilnehmerzahl zu bemessen. Sie darf einen Jahreshöchstbetrag von 30 000 S nicht übersteigen und ist aus den Eingängen an Unterrichtsgeldern zu bedecken.

Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) Mit 31. August 1986 treten

1.

die Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung des XIX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, und

2.

das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 324/1982 und 183/1985 sowie der Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.