Kundmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 14. August 1986 über die Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Oberinntal (Landeck) mit dem Amtssitz in 6500 Landeck, Urtlweg 30, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 25. Feber 1986 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.