Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 16. April 1986 betreffend die Privatschule des Vereins „Schulkollektiv Wien“ in Wien
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Die 1. bis 4. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule des Vereins „Schulkollektiv Wien“ in Wien wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
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