Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 16. April 1986 betreffend die Privatschule des Vereins „Schulkollektiv Wien“ in Wien
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Die 1. bis 4. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule des Vereins „Schulkollektiv Wien“ in Wien wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.