Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-09-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1010
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SchUG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32024L1385

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten; ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 1)

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten; ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.

1.

ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

(2) Die auf eine Jahresgliederung von Schularten (Klassen, Jahrgänge) abstellenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für in Semester gegliederte Sonderformen sinngemäß Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

(2) Die auf eine Jahresgliederung von Schularten (Klassen, Jahrgänge) abstellenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für in Semester gegliederte Sonderformen sinngemäß Anwendung.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. m des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. m des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

Abkürzung

SchUG

Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. n des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

Abkürzung

SchUG

Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. n des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

(4) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

Abkürzung

SchUG

zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 11 Z 3 und 7

Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. n des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

(4) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(5) Deutschförderklassen sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.

2.

ABSCHNITT

AUFNAHME IN DIE SCHULE

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

a)

die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b)

die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c)

die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Auf Schüler, die nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, ist Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden.

(3) In die 1. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 13. Lebensjahr, in die 5. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe oder in die 1. Stufe des Oberstufenrealgymnasiums dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung um Aufnahme in eine höhere als die 1. bzw. 5. Stufe der genannten Schularten gelten diese Altersgrenzen jeweils vermehrt um die dazwischenliegende Zahl von Schulstufen. Die Schulbehörde erster Instanz hat von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn die Altersgrenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom Schulbesuch, Auslandsaufenthaltes oder anderer rücksichtswürdiger Gründe überschritten worden ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schülern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.

(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen in Pflichtschulen - der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz, sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsänderung bedingten Schulwechsel handelt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.

(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.

(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,

a)

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b)

nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c)

nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe

a)

in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder

b)

bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.

(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.

(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.

2.

ABSCHNITT

AUFNAHME IN DIE SCHULE

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

a)

die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b)

die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c)

die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Auf Schüler, die nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, ist Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden.

(3) In die 1. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 13. Lebensjahr, in die 5. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe oder in die 1. Stufe des Oberstufenrealgymnasiums dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung um Aufnahme in eine höhere als die 1. bzw. 5. Stufe der genannten Schularten gelten diese Altersgrenzen jeweils vermehrt um die dazwischenliegende Zahl von Schulstufen. Die Schulbehörde erster Instanz hat von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn die Altersgrenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom Schulbesuch, Auslandsaufenthaltes oder anderer rücksichtswürdiger Gründe überschritten worden ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schülern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.

(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen in Pflichtschulen - der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz, sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsänderung bedingten Schulwechsel handelt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.

(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.

(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,

a)

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b)

nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c)

nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe

a)

in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder

b)

bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.

(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.

(7a) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.

(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.

2.

ABSCHNITT

AUFNAHME IN DIE SCHULE

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

a)

die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b)

die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c)

die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die

a)

nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und

b)

in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.

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